Pribram.eu Městský úřad Odbory MěÚ Odbor životního prostředí Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
Odbory MěÚ Od. život. pr. Le. hospod. m.
Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
Kontakt
Forstwirtschaft und Jagd
Ing. Barbora Dámková, Tel. 318 402 481, E-Mail: barbora.damkova@pribram.eu
Fischerei und Jagd
Alena Vilímková, Tel. 318 402 480, E-Mail: alena.vilimkova@pribram.eu
Forstwirtschaft und Jagd
Anna Dubská, Tel. 318 402 490, E-Mail: anna.dubska@pribram.eu
Anleitungen und Formulare zum Herunterladen
- Jagdplanung
- Vorübergehende Einschränkung oder Verbot des Betretens des Waldes
- Entzug und Einschränkung von Waldgrundstücken bis zu 1 ha.
- Zweifel daran, ob es sich um eine für Waldfunktionen bestimmte Fläche handelt
- Erklärung zur Ausweisung als für Waldfunktionen bestimmtes Grundstück
- Zustimmung zur Aufteilung einer Waldfläche
- Erteilung einer Lizenz für die Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Fachbetreuer
- Ernennung eines Jagdaufsehers
- Ernennung eines Fischereiaufsehers
- Ausstellung eines Jagdscheins
- Ausstellung eines Angelscheins
- Ausnahme vom Verbot der Holzeinschlag in Beständen bis zu einem Alter von 60 Jahren
- Ausnahme von den gesetzlichen Fristen für die Aufforstung und die Sicherung von Kulturen
- Verbindliche Stellungnahme zur Lage eines Bauvorhabens und zur Änderung der Flächennutzung auf einer Waldfläche / Änderung der Flächennutzung
- Verbindliche Stellungnahme zur Errichtung eines Bauwerks in einer Entfernung von bis zu 30 m vom Waldrand
- Antrag auf Genehmigung zur Reduzierung des Bestands an Paarhuftieren, für die im Jagdgebiet keine Mindest- und Normbestände festgelegt sind
Verzeichnis der Tätigkeiten
Gemäß dem Gesetz Nr. 289/1995 Slg. über Wälder übt die Behörde die Aufgaben der staatlichen Forstverwaltung aus. Dabei handelt es sich vor allem um folgende Tätigkeiten:
- entscheidet bei Zweifelsfällen darüber, ob es sich um Grundstücke handelt, die zur Erfüllung von Waldfunktionen bestimmt sind;
- entscheidet über die Erklärung eines Grundstücks als für die Erfüllung von Waldfunktionen bestimmtes Grundstück;
- entscheidet über die Genehmigung von Entwürfen für Raumordnungspläne, von denen Waldgrundstücke betroffen sind;
- entscheidet über Ausnahmen vom Verbot der Nutzung von Waldgrundstücken für andere Zwecke;
- nimmt Meldungen über die Durchführung geologischer und hydrogeologischer Untersuchungen entgegen, sofern hierfür keine Genehmigung erforderlich ist;
- entscheidet über die Erteilung der Zustimmung zur Erteilung eines Baugenehmigungsbescheids, der für die Erfüllung von Waldfunktionen bestimmte Grundstücke mit einer Waldfläche von bis zu 1 ha betrifft;
- entscheidet über die Zustimmung zur Erteilung einer Entscheidung über die Standortwahl eines Bauvorhabens oder die Flächennutzung bis zu 30 m vom Waldrand entfernt;
- entscheidet über die Aufteilung von Waldgrundstücken, bei der die Fläche eines einzelnen Teils unter 1 ha sinkt;
- entscheidet über die Entziehung von Waldgrundstücken aus der Waldnutzung bis zu einer Fläche von 1 ha oder über die Einschränkung der Nutzung für die Waldfunktion sowie über die Höhe der Entziehungsgebühr;
- entscheidet über die vorübergehende Einschränkung oder den Ausschluss des Zugangs zum Wald;
- entscheidet über die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot bestimmter Tätigkeiten im Wald;
- entscheidet über die Festlegung der Bedingungen für die Durchführung organisierter oder Massen-Sportveranstaltungen im Wald;
- entscheidet über die Anerkennung von Auslesebäumen und Waldbeständen;
- beschließt die Anordnung von Maßnahmen in Ausnahmefällen;
- beschließt über Ausnahmen vom Verbot der Kahlschlagnutzung in Waldgebieten, die jünger als 60 Jahre sind;
- beschließt über die Bedingungen für den Waldtransport über fremde Grundstücke;
- entscheidet über die Erteilung oder den Entzug der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit als fachlicher Forstwirtschaftsleiter;
- verhängt Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten und Strafen für rechtswidrige Handlungen;
- beschließt über die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel, Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Wälder und der Erfüllung ihrer Funktionen sowie über die Einstellung oder Einschränkung der Produktion oder anderer Tätigkeiten im Wald bei drohenden Schäden;
- beschließt über die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Gefahren;
- führt ein Verzeichnis über die Verpachtung und Verleihung von Grundstücken, die zur Erfüllung der Waldfunktionen bestimmt sind;
- sorgt für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans;
- erlässt Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen;
- genehmigt die Ernte ausgewiesener Bäume oder Bestände;
- genehmigt Ausnahmen von der festgelegten Größe oder Breite von Kahlschlägen;
- genehmigt Ausnahmen von den gesetzlichen Fristen für die Aufforstung und die Sicherung der Bestände;
- setzt die Forstpolizei ein und löst sie auf;
- erlässt Entscheidungen über die Erteilung oder den Entzug von Lizenzen gemäß dem Gesetz;
- erfasst die Daten aus dem forstwirtschaftlichen Register über die Wälder und leitet sie an die zuständige staatliche Behörde weiter;
- überwacht die Einhaltung des Gesetzes, der Durchführungsvorschriften und der Beschlüsse.
Gemäß dem Gesetz Nr. 149/2003 Slg. über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial forstwirtschaftlich bedeutender Baumarten und künstlicher Hybriden, das zur Waldverjüngung und Aufforstung bestimmt ist, sowie über die Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über den Handel mit Vermehrungsmaterial von forstwirtschaftlich bedeutenden Baumarten) führt sie folgende Tätigkeiten durch:
- entscheidet über die Verhängung von Geldbußen;
- überwacht, inwieweit natürliche und juristische Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften und die auf deren Grundlage erlassenen Entscheidungen einhalten, und ordnet Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel an.
Gemäß dem Gesetz Nr. 449/2001 Sb. über die Jagd übt er die Aufgaben einer staatlichen Behörde im Bereich der Jagd aus:
- nimmt Meldungen der Jagdwache über das Töten verwilderter Nutztiere und frei lebender, gekennzeichneter Tiere aus landwirtschaftlichen Betrieben entgegen;
- legt die Qualitätsklasse des Jagdgebiets fest;
- erlässt sie Entscheidungen über die Anerkennung von Jagdgebieten;
- genehmigt Ausnahmen vom Verbot, in Jagdgebiete Wild aus zuzulassen, das in Gefangenschaft gezüchtet wurde;
- erteilt die Genehmigung zur Ansiedlung weiterer Wildarten im Jagdgebiet;
- erteilt die Genehmigung zur vorübergehenden Haltung von Rotfüchsen in Gefangenschaft zum Zwecke der Ausbildung von Jagdhunden;
- entscheidet über die Lage von Salzstellen, Tränken oder Fütterungsanlagen für Wild in Fällen, in denen der Eigentümer des Jagdgrundstücks keine Zustimmung zu deren Errichtung und Lage erteilt;
- teilt die Anforderungen mit, die zum Schutz des Wildes sowie der Rechte juristischer und natürlicher Personen bei der Durchführung von Massenveranstaltungen in der Natur erforderlich sind;
- führt die Registrierung von Jagdgesellschaften (HS) und deren Satzungen durch, vergibt den Jagdgesellschaften eine Identifikationsnummer (IČ) und fungiert als Verwalter im System der Basisregister;
- führt das Register der Jagdgesellschaften, erstellt daraus Kopien und Auszüge und stellt amtliche Bescheinigungen aus;
- entscheidet über die Einbeziehung von Jagdgrundstücken, die weder zum eigenen noch zum gemeinschaftlichen Jagdgebiet gehören, in das Jagdgebiet;
- genehmigt Änderungen des Jagdgebiets durch Grenzausgleich oder den Austausch von Jagdgrundstücken;
- genehmigt Änderungen des Jagdgebiets, die sich aus Änderungen der Eigentumsverhältnisse an Jagdflächen ergeben;
- entscheidet über Mindest- oder Normbestände an Wild für das jeweilige Jagdgebiet;
- nimmt Meldungen über die Auflösung eines Jagdgebiets entgegen;
- führt ein Verzeichnis der Jagdgebiete und ihrer Nutzung; - führt ein Verzeichnis der Jagdverwalter und Jagdaufseher mit deren persönlichen Daten, Ausstellungsdaten der Ausweise sowie ein Verzeichnis der für die Jagd eingesetzten Jagdhunde;
- ernennt und entlässt den Jagdverwalter;
- ernennt und entlässt den Jagdwächter;
- nimmt jährlich die Meldung der Ergebnisse der Wildzählung entgegen;
- nimmt zum ausgearbeiteten Jagdbewirtschaftungsplan Stellung;
- entscheidet (im Falle einer Uneinigkeit zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer des Jagdgebiets) über die Festlegung des Plans;
- nimmt ohne Einschränkungen und ohne Erörterung des Plans Stellung zur Jagd auf Wild (bestimmte Arten von Huftieren);
- nimmt Meldungen entgegen und erstellt statistische Berichte über die Jagd;
- genehmigt bzw. verpflichtet den Nutzer des Jagdgebiets zur Reduzierung des Wildbestands;
- genehmigt zu wissenschaftlichen Zwecken die Jagd außerhalb der Jagdsaison; – genehmigt die Jagd auf nicht zur Jagd gehörenden Grundstücken im Rahmen der Bestandsregulierung bestimmter Wildarten (z. B. verwilderter Tauben);
- stellt Jagdscheine aus und entzieht diese;
- stellt den Jagdrechtsinhabern abrechnungsfähige, nicht entfernbare Plomben aus;
- verhängt Bußgelder für alle Ordnungswidrigkeiten und Strafen für rechtswidrige Handlungen.
Gemäß dem Gesetz Nr. 99/2004 Sb. über die Fischerei übt sie die Aufgaben einer staatlichen Behörde im Bereich der Fischerei aus:
- stellt Angelscheine aus und entzieht diese;
- ernennt, entlässt und hebt Fischereiaufseher ab;
- stellt Dienstabzeichen und Ausweise für Fischereiaufseher aus;
- führt das Register der Fischereiaufseher;
- nimmt Meldungen über Mängel im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fischereiaufseher entgegen und befasst sich mit Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsdelikten.
Öffnungszeiten
Kontakt
Adresse
Öffnungszeiten
Kontakt
Adresse
Aktualisiert: 19. 10. 2026 v 11:19:50