Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Životní prostředí Les a půda Vorübergehende Einschränkung oder Verbot des Betretens des Waldes

Vorübergehende Einschränkung oder Verbot des Betretens des Waldes

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:

Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:

Lageplan und Begründung des Antrags

Grundlegende Informationen:

Grund für die Einschränkung ist der Schutz des Waldes oder der Gesundheit und Sicherheit der Bürger, jedoch höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten.

Bearbeitungsfrist:

In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 60 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen:

Das Verfahren wird auf Antrag des Eigentümers oder auf Veranlassung der staatlichen Forstverwaltung eingeleitet.

Weitere Verfahrensbeteiligte:

Etwaige Miteigentümer des Grundstücks

Formular, wo erhältlich:

Das Antragsformular ist bei der Abteilung für Umwelt sowie auf der Website der Stadt zum Download erhältlich: Formular – Vorübergehende Einschränkung

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz Nr. 289/1995 Slg. über Wälder sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forstgesetz) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):

Für den Erlass eines Bescheids wird keine Verwaltungsgebühr erhoben

Rechtsbehelfe:

Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Der erlassene Bescheid enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, der Angaben darüber enthält, innerhalb welcher Frist die Beschwerde eingelegt werden kann, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde einzureichen ist.

Anmerkungen:

Die staatliche Forstbehörde kann gemäß § 54 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 289/1995 Sb. über Wälder und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forstgesetz) in der jeweils geltenden Fassung eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000.000 CZK gegen denjenigen verhängen, der ohne Genehmigung Flächen nutzt, die zur Erfüllung von Waldfunktionen bestimmt sind, oder deren Nutzung zur Erfüllung von Waldfunktionen verhindert.

 

Aktualisiert: 8. 4. 2015 v 11:42:59

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