Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Rybářství, myslivost a lesní hospodářství Ausstellung eines Angelscheins
Ži. pro. les. Ryb. my. a le. Vy. rybářs. l.
Ausstellung eines Angelscheins
Angelscheine werden auf unbestimmte Zeit, für 10 Jahre oder für 30 Tage ab dem Ausstellungsdatum ausgestellt.
Angelscheine werden für Bürger der Tschechischen Republik und Ausländer von der Gemeindeverwaltung der jeweiligen Gemeinde mit bevollmächtigter Gemeindeverwaltung ausgestellt; in der Hauptstadt Prag erfolgt die Ausstellung durch die in der Satzung der Hauptstadt Prag festgelegte Bezirksverwaltung. Der Angelschein gilt für das gesamte Gebiet der Tschechischen Republik.
Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.
- Personalausweis;
- bei Beantragung eines ersten Angelscheins eine Bescheinigung über die erworbene Qualifikation, bei Beantragung eines weiteren Angelscheins – ein zuvor ausgestellter Angelschein oder gegebenenfalls ein anderer Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller bereits Inhaber eines Angelscheins war (Für die Ausstellung eines Angelscheins mit einer Gültigkeit von 30 Tagen ist kein Nachweis der Qualifikationsvoraussetzungen erforderlich);
- Ausländer – auch eine dem Angelschein entsprechende Berechtigung, die in einem anderen Staat ausgestellt wurde.
Grundlegende Informationen
Es handelt sich um ein Verfahren, das auf Antrag eines Bürgers eingeleitet wird.
Bearbeitungsfrist
In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 60 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.
Formular – Bezugsquelle
Das Antragsformular ist bei der Umweltabteilung erhältlich und kann hier im Internet heruntergeladen werden: Formular – Antrag auf Erteilung eines Angelscheins
Rechtsgrundlage
- Gesetz Nr. 99/2004 Slg. über die Fischzucht, die Ausübung des Fischereirechts, die Fischereiaufsicht, den Schutz der Meeresfischereiressourcen und zur Änderung einiger Gesetze (Fischereigesetz) in der jeweils gültigen Fassung;
- Verordnung Nr. 197/2004 Slg. zur Durchführung des Gesetzes Nr. 99/2004 Slg. über die Fischerei;
- Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung;
- Gesetz Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren.
Verwaltungsgebühr (oder sonstige Gebühr)
- für 30 Tage 200 CZK
- für 10 Jahre 500 CZK (für Jugendliche bis 15 Jahre 250 CZK)
- auf unbestimmte Zeit 1.000 Kč
Fischereiaufseher, Fischereiverwalter, Schüler von Berufsschulen mit Fischereiausbildung, Personen, die im Rahmen ihres Berufs oder ihrer Funktion Fischereiaufgaben wahrnehmen – zahlen die Hälfte der Gebühr bei Ausstellung eines Angelscheins für 10 Jahre.
Rechtsmittel
Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde.
Adresse
1. Stock, Abteilung für Umwelt
Adresse
1. Stock, Abteilung für Umwelt
Aktualisiert: 29. 12. 2023 v 11:47:04