Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Životní prostředí Les a půda Verbindliche Stellungnahme zur Errichtung eines Bauwerks in einer Entfernung von bis zu 30 m vom Waldrand

Verbindliche Stellungnahme zur Errichtung eines Bauwerks in einem Abstand von bis zu 30 m zur Waldgrenze

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:

Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt,

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:

Katasterkarte (auf der die Flurstücknummern ersichtlich sind) mit Eintragung des Bauvorhabens und Kennzeichnung der Waldgrundstücke in einer Entfernung von bis zu 30 m von dem genannten Bauvorhaben.

Grundlegende Informationen:

Es handelt sich um ein Verfahren, bei dem die staatliche Forstverwaltung am administrativen Schutz von Grundstücken beteiligt ist, die für die Erfüllung von Waldfunktionen bestimmt sind.

Bearbeitungsfrist:

In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen:

Der Eigentümer oder die Verfasser der Bauunterlagen.

Formular, wo erhältlich:

Das Antragsformular ist bei der Umweltabteilung erhältlich und kann auf der Website der Stadt hier heruntergeladen werden: Antragsformular für die Erteilung einer verbindlichen Stellungnahme für einen Abstand von bis zu 30 m zum Wald

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz Nr. 289/1995 Sb. über Wälder und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (Waldgesetz), in der jeweils gültigen Fassung
  • Gesetz der Tschechischen Nationalversammlung Nr. 114/1992 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz, in der jeweils gültigen Fassung
  • Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung:

Die Zustimmung oder Ablehnung wird als Grundlage für die Entscheidung über die Errichtung eines Bauwerks, einer Anlage oder von Geländegestaltungen erteilt; ihre Bekanntgabe stellt eine verbindliche Stellungnahme gemäß § 149 der Verwaltungsordnung dar und ist kein eigenständiger Bescheid in einem Verwaltungsverfahren.

Verwaltungsgebühr (bzw. sonstige Gebühr):

Für die Erteilung einer verbindlichen Stellungnahme wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

Rechtsbehelfe:

 Ein ordnungsgemäßes Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung der Baubehörde. Eine rechtswidrige verbindliche Stellungnahme kann im Überprüfungsverfahren der Bezirksbehörde aufgehoben oder geändert werden.

Anmerkungen:

Der Eigentümer oder die Verfasser der Bauunterlagen sind verpflichtet, Lösungen vorzuschlagen, die im Hinblick auf den Waldschutz, den Umweltschutz und andere gesamtgesellschaftliche Interessen am besten geeignet sind.

 

Aktualisiert: 28. 12. 2020 v 09:23:22

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