Erklärung zur Ausweisung eines Grundstücks als Waldfläche

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:

Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:

  • Lageplan des aktuellen Zustands auf einer Kopie der Katasterkarte mit Kennzeichnung der vorgeschlagenen Änderungen
  • bei geteilten Parzellen ist ein Vermessungsplan vorzulegen
  • ausführliche Begründung des Antrags (Anhänge: z. B. Aufforstungsprojekt usw.)
  • Stellungnahme des Fachforstwirts
  • Nachweis, dass die Ausweisung der Grundstücke als für Waldfunktionen bestimmte Flächen im Einklang mit den Raumordnungszielen steht.

Grundlegende Informationen:

Es handelt sich um ein Verfahren, in dem die staatliche Forstbehörde durch einen Bescheid Grundstücke als für die Erfüllung von Waldfunktionen bestimmte Flächen ausweisen kann

Bearbeitungsfrist:

In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 60 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Mitteilung usw. einzureichen:

Der Grundstückseigentümer oder eine andere Person mit dessen Zustimmung.

Formular, wo erhältlich:

Das Antragsformular ist bei der Umweltabteilung erhältlich und kann auf der Website der Stadt hier heruntergeladen werden: Formular zur Erklärung als Wald

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz Nr. 289/1995 Slg. über Wälder und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (Waldgesetz) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Gesetz Nr. 500/2004 Sb., Verwaltungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):

Für den Erlass des Bescheids wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

Rechtsbehelfe:

Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, der Angaben darüber enthält, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde eingereicht werden kann.

Anmerkungen:

Welche Sanktionen können bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Pflichten verhängt werden:
Die staatliche Forstbehörde kann gemäß § 54 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 289/1995 Sb. über Wälder und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forstgesetz) in der jeweils geltenden Fassung eine Geldbuße von bis zu 1.000.000 CZK gegen denjenigen verhängen, der ohne Genehmigung Grundstücke nutzt, die zur Erfüllung von Waldfunktionen bestimmt sind, oder deren Nutzung zur Erfüllung von Waldfunktionen verhindert.

 

Aktualisiert: 29. 9. 2013 v 19:09:46

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