Entzug und Einschränkung von Waldgrundstücken bis zu 1 ha.

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:

Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:

Die Anforderungen an den Antrag auf Entziehung oder Einschränkung von Flächen, die für forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sind in der Verordnung Nr. 77/1996 Sb. geregelt; dabei handelt es sich um folgende Anlagen:

  • ausführliche Begründung des Antrags
  • Angaben zur Gesamtfläche der für die Inanspruchnahme bestimmten Grundstücke
  • Angaben zu den betroffenen Grundstücken gemäß dem Kataster (Katasterauszug)
  • Auszug aus der Katasterkarte mit grafischer Darstellung der beantragten Inanspruchnahme, ggf. Vermessungsplan
  • Angaben aus dem Waldbewirtschaftungsplan (LHP)
  • Umfassende Berechnung des Schadenersatzes
  • Berechnung der Entnahmegebühr
  • bei vorübergehender Inanspruchnahme: Vorschlag für einen Rekultivierungsplan
  • Bebauungsbeschluss oder Stellungnahmen der betroffenen staatlichen Behörden
  • Stellungnahmen des Eigentümers und des Pächters der betroffenen Grundstücke
  • Stellungnahme eines fachkundigen Forstwirts

Grundlegende Informationen:

Es handelt sich um ein Verfahren, bei dem die staatliche Forstverwaltung Teil des administrativen Schutzes von Grundstücken ist, die zur Erfüllung von Waldfunktionen bestimmt sind. Die Entziehung von Grundstücken (dauerhaft oder vorübergehend) ist die Freigabe dieser Grundstücke für eine andere Nutzung. Eine Einschränkung (dauerhaft oder vorübergehend) liegt vor, wenn auf den betroffenen Grundstücken bestimmte Waldfunktionen nicht im üblichen Umfang erfüllt werden können.

Bearbeitungsfrist:

Falls das Vorhaben einem Bauverfahren unterliegt, ist die verbindliche Stellungnahme Bestandteil der einheitlichen Umweltstellungnahme, und die Frist richtet sich nach dem Gesetz Nr. 148/2023 Sb. über die einheitliche Umweltstellungnahme. Wird die Genehmigung in Form eines Bescheids erteilt, gilt eine Frist von 30 Tagen, in besonders komplexen Fällen von 60 Tagen ab Einreichung des Antrags.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Mitteilung usw. einzureichen:

Das Verfahren wird auf Antrag derjenigen Person eingeleitet, in deren Interesse der Entzug oder die Einschränkung erfolgen soll

Weitere Verfahrensbeteiligte:

Etwaige Miteigentümer des Grundstücks

Formular:

Er ist bei der Umweltbehörde erhältlich oder kann hier heruntergeladen werden: Formular – Entziehung von Waldgrundstücken

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz Nr. 289/1995 Slg. über Wälder und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forstgesetz) in der jeweils gültigen Fassung
  • Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 77/1996 Sb. über die Erfordernisse eines Antrags auf Entziehung oder Einschränkung
  • Gesetz Nr. 500/2004 Sb., Verwaltungsverfahrensordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):

Für den Erlass der Entscheidung wird keine Verwaltungsgebühr erhoben

Rechtsbehelfe:

Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, aus dem hervorgeht, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde eingelegt werden kann

Anmerkungen:

Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Pflichten:
Die staatliche Forstbehörde kann gemäß § 54 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 289/1995 Sb. über Wälder eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 000 000 CZK verhängen

 

Aktualisiert: 8. 4. 2015 v 11:43:49

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