Pribram.eu Anliegen Umwelt, Forstwirtschaft und Fischerei Fischerei, Jagd und Forstwirtschaft
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Fischerei, Jagd und Forstwirtschaft
Anleitungen und Formulare zum Herunterladen
- Jagdplanung
- Vorübergehende Beschränkung oder Sperrung des Zugangs zum Wald
- Entzug und Beschränkung von Waldflächen bis zu 1 ha.
- Mitteilung über den Beginn der Enteignung
- Zweifel daran, ob es sich um ein für Waldfunktionen bestimmtes Grundstück handelt
- Erklärung zur Einstufung als für Waldfunktionen bestimmtes Grundstück
- Zustimmung zur Aufteilung einer Waldfläche
- Erteilung einer Lizenz für die Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Fachbetreuer
- Ernennung eines Jagdaufsehers
- Ernennung eines Fischereiaufsehers
- Ausstellung eines Jagdscheins
- Ausstellung eines Angelscheins
- Ausnahme vom Verbot der Holzeinschlag in Beständen bis zu einem Alter von 60 Jahren
- Ausnahme von den gesetzlichen Fristen für die Aufforstung und die Sicherung von Kulturen
- Verbindliche Stellungnahme zur Lage eines Bauvorhabens und zur Änderung der Flächennutzung auf einem Waldgrundstück / Änderung der Flächennutzung
- Verbindliche Stellungnahme zur Errichtung eines Bauwerks in einer Entfernung von bis zu 30 m vom Waldrand
- Antrag auf Genehmigung zur Reduzierung des Bestands an Huftieren, für die im Jagdgebiet keine Mindest- und Normbestände festgelegt sind
Verzeichnis der Tätigkeiten
Gemäß dem Gesetz Nr. 289/1995 Slg. über Wälder übt die Behörde die Aufgaben der staatlichen Forstverwaltung aus. Dabei handelt es sich vor allem um folgende Tätigkeiten:
- entscheidet über Zweifel, ob es sich um Grundstücke handelt, die zur Erfüllung von Waldfunktionen bestimmt sind;
- entscheidet über die Erklärung einer Fläche als für die Erfüllung von Waldfunktionen bestimmte Fläche;
- entscheidet über die Genehmigung von Entwürfen für Raumordnungsdokumente, von denen Waldflächen betroffen sind;
- entscheidet über Ausnahmen vom Verbot der Nutzung von Waldgrundstücken für andere Zwecke;
- nimmt Meldungen über die Durchführung geologischer und hydrogeologischer Untersuchungen entgegen, sofern hierfür keine Genehmigung erforderlich ist;
- entscheidet über die Erteilung der Zustimmung zur Erteilung eines Baugenehmigungsbeschlusses, der für die Erfüllung von Waldfunktionen bestimmte Grundstücke mit einer Waldfläche von bis zu 1 ha betrifft;
- entscheidet über die Zustimmung zur Erteilung eines Baugenehmigungsbescheids oder eines Flächennutzungsbescheids in einem Abstand von bis zu 30 m vom Waldrand;
- entscheidet über die Aufteilung von Waldgrundstücken, bei der die Fläche eines einzelnen Teils unter 1 ha sinkt;
- entscheidet über die Entziehung von Waldgrundstücken aus der Waldnutzung bis zu einer Fläche von 1 ha oder über die Einschränkung der Nutzung für die Waldfunktion sowie über die Höhe der Entziehungsgebühr;
- entscheidet über die vorübergehende Einschränkung oder den Ausschluss des Zugangs zum Wald;
- entscheidet über die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot bestimmter Tätigkeiten im Wald;
- entscheidet über die Festlegung der Bedingungen für die Durchführung organisierter oder Massen-Sportveranstaltungen im Wald;
- entscheidet über die Anerkennung von Auswahlbäumen und Waldbeständen;
- beschließt über die Anordnung von Maßnahmen in Ausnahmefällen;
- beschließt über Ausnahmen vom Verbot der Kahlschlagnutzung in Waldgebieten, die jünger als 60 Jahre sind;
- beschließt über die Bedingungen für den Waldtransport auf fremden Grundstücken;
- entscheidet über die Erteilung oder den Entzug der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit als fachkundiger Forstwirtschaftler;
- verhängt Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten und Strafen für rechtswidriges Handeln;
- beschließt über die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel, Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Wälder und der Erfüllung ihrer Funktionen sowie über die Einstellung oder Einschränkung der Produktion oder anderer Tätigkeiten im Wald in Fällen drohender Schäden;
- beschließt über die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren;
- führt ein Verzeichnis über die Verpachtung und Verleihung von Grundstücken, die zur Erfüllung der Waldfunktionen bestimmt sind;
- sorgt für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans;
- erlässt Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen;
- genehmigt die Ernte ausgewiesener Bäume oder Bestände;
- genehmigt Ausnahmen von der festgelegten Größe oder Breite von Kahlschlägen;
- genehmigt Ausnahmen von den gesetzlichen Fristen für die Aufforstung und die Sicherung von Beständen;
- setzt die Forstpolizei ein und hebt sie auf;
- erlässt Entscheidungen über die Erteilung oder den Entzug von Lizenzen gemäß dem Gesetz;
- erfasst die Daten der forstwirtschaftlichen Erfassung über die Wälder und leitet sie an die zuständige staatliche Stelle weiter;
- überwacht die Einhaltung des Gesetzes, der Durchführungsvorschriften und der Entscheidungen.
Gemäß dem Gesetz Nr. 149/2003 Slg. über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial forstwirtschaftlich bedeutender Baumarten und künstlicher Hybriden, das zur Waldverjüngung und zur Aufforstung bestimmt ist, sowie über die Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über den Handel mit Vermehrungsmaterial von forstlichen Baumarten) führt sie folgende Tätigkeiten durch:
- entscheidet über die Verhängung von Geldbußen;
- überwacht, inwieweit natürliche und juristische Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften und die auf deren Grundlage erlassenen Entscheidungen einhalten, und ordnet Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel an.
Gemäß dem Gesetz Nr. 449/2001 Sb. über die Jagd übt sie die Aufgaben einer staatlichen Behörde im Bereich der Jagd aus:
- nimmt Meldungen der Jagdwache über das Töten verwilderter Nutztiere und frei lebender, gekennzeichneter Tiere aus landwirtschaftlichen Betrieben entgegen;
- legt die Qualitätsklasse des Jagdgebiets fest;
- erlässt sie Entscheidungen über die Anerkennung von Jagdgebieten;
- genehmigt Ausnahmen vom Verbot, in Jagdgebiete Wild zu setzen, das in Gefangenschaft gezüchtet wurde;
- erteilt die Genehmigung zur Ansiedlung weiterer Wildarten in der Jagdrevier;
- erteilt die Genehmigung zur vorübergehenden Haltung von Rotfüchsen in Gefangenschaft zum Zwecke der Ausbildung von Jagdhunden;
- entscheidet über die Lage von Salzstellen, Tränken oder Einrichtungen zur Wildfütterung in Fällen, in denen der Eigentümer des Jagdgrundstücks seine Zustimmung zu deren Errichtung und Lage nicht erteilt;
- teilt die Anforderungen mit, die zum Schutz des Wildes sowie der Rechte juristischer und natürlicher Personen bei der Durchführung von Massenveranstaltungen in der Natur erforderlich sind;
- führt die Registrierung von Jagdgesellschaften (HS) und deren Satzungen durch, vergibt den Jagdgesellschaften eine Identifikationsnummer (IČ) und fungiert als Verwalter im System der Basisregister;
- führt das Verzeichnis der Jagdvereine, erstellt daraus Kopien und Auszüge und stellt amtliche Bescheinigungen aus;
- entscheidet über die Einbeziehung von Jagdgrundstücken, die nicht zum eigenen oder gemeinschaftlichen Jagdgebiet gehören, in das Jagdgebiet;
- genehmigt Änderungen des Jagdgebiets durch Grenzausgleich oder den Austausch von Jagdflächen;
- genehmigt Änderungen des Jagdgebiets, die sich aus Änderungen der Eigentumsverhältnisse an Jagdflächen ergeben;
- entscheidet über Mindest- oder Normbestände an Wild für das jeweilige Jagdgebiet;
- nimmt Meldungen über die Auflösung eines Jagdgebiets entgegen;
- führt das Verzeichnis der Jagdgebiete und deren Nutzung; - führt das Verzeichnis der Jagdverwalter und Jagdaufseher mit deren personenbezogenen Daten, den Ausstellungsdaten der Ausweise sowie das Verzeichnis der für die Jagd eingesetzten Jagdhunde;
- ernennt und entlässt den Jagdverwalter;
- ernennt und entlässt den Jagdaufseher;
- nimmt jährlich die Meldung der Ergebnisse der Wildzählung entgegen;
- nimmt zum ausgearbeiteten Jagdbewirtschaftungsplan Stellung;
- entscheidet (im Falle von Uneinigkeit zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer des Jagdgebiets) über die Festlegung des Plans;
- nimmt ohne Einschränkungen und ohne Erörterung des Plans Stellung zur Jagd auf Wild (bestimmte Arten von Huftieren);
- nimmt Meldungen entgegen und erstellt statistische Berichte über die Jagd;
- genehmigt oder schreibt dem Nutzer des Jagdgebiets gegebenenfalls eine Reduzierung des Wildbestands vor;
- genehmigt zu wissenschaftlichen Zwecken die Jagd außerhalb der Jagdsaison; - genehmigt die Jagd auf nicht zur Jagd gehörenden Flächen im Rahmen der Bestandsregulierung bestimmter Wildarten (z. B. verwilderter Tauben);
- stellt Jagdscheine aus und entzieht diese;
- stellt den Nutzern von Jagdgebieten abrechnungsfähige, nicht entfernbare Plomben aus;
- verhängt Bußgelder für alle Ordnungswidrigkeiten und Strafen für rechtswidrige Handlungen.
Gemäß dem Gesetz Nr. 99/2004 Sb. über die Fischerei übt sie die Aufgaben einer staatlichen Behörde im Bereich der Fischerei aus:
- stellt Angelscheine aus und entzieht diese;
- ernennt, entlässt und hebt Fischereiaufseher ab;
- stellt Dienstabzeichen und Ausweise für Fischereiaufseher aus;
- führt das Register der Fischereiaufseher;
- nimmt Meldungen über Mängel im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fischereiaufseher entgegen und befasst sich mit Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsdelikten.
Aktualisiert: 17. 9. 2026 v 17:56:04