Einrichtung einer Jagdwache

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:

Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:

  • Schriftliche Einwilligung des Vorgeschlagenen zur Ausübung der Funktion als Jagdaufseher.
  • Nach Überprüfung der Kenntnisse über die Rechte und Pflichten eines Jagdaufsehers legt der Kandidat ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Amtes, ein Foto, den Personalausweis, den Jagdschein, den Waffenschein und einen Versicherungsnachweis vor.

Grundlegende Informationen:

Es handelt sich um ein Verfahren, das auf Antrag des Nutzers des Jagdgebiets eingeleitet wird.

Bearbeitungsfrist:

In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 60 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Mitteilung usw. einzureichen:

Der Nutzer des Jagdgebiets

Weitere Verfahrensbeteiligte:

Vorgeschlagene Personen für den Jagdwachdienst.

Wo ist das Formular erhältlich:

Das Antragsformular ist bei der Umweltabteilung erhältlich und kann auf der Website der Stadt
hier heruntergeladen werden: Formular – Ernennung von Jagdaufsehern

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz Nr. 449/2001 Sb. über die Jagd, in der jeweils geltenden Fassung
  • Verordnung Nr. 244/2002 Slg. zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Jagd, in der jeweils gültigen Fassung
  • Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):

Gebührenfrei

Rechtsbehelfe:

Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, der Angaben darüber enthält, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde eingereicht werden kann

Verwandte Themen:

Zum Wildhüter kann eine natürliche Person bestellt werden, die: älter als 21 Jahre ist, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hat, unbescholten ist, geschäftsfähig ist, körperlich und gesundheitlich für die Ausübung des Amtes geeignet ist, Kenntnisse über die Rechte und Pflichten eines Wildhüters nachgewiesen hat , einen Eid geleistet hat, über einen gültigen Jagdschein und einen Waffenschein verfügt, versichert ist und der Ernennung in das Amt schriftlich zugestimmt hat.

 

Aktualisiert: 29. 9. 2013 v 19:15:16

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