Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Rybářství, myslivost a lesní hospodářství Einrichtung einer Fischereiaufsicht
Ži. pro. les. Ryb. my. a le. Ustano. rybá..
Einrichtung einer Fischereiaufsicht
Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt
Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:
- Ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als 3 Monate sein darf.
- Bescheinigung über die bestandene Prüfung zur Ausübung der Tätigkeit als Fischereiaufseher oder Nachweis über einen abgeschlossenen Hochschul- oder Sekundarschulabschluss in Studiengängen mit Schwerpunkt Fischerei, ggf. Nachweis über das Bestehen der Prüfungen zum Fischereiverwalter.
- Ein Passfoto.
Grundlegende Informationen:
Es handelt sich um ein Verfahren, das auf Antrag eines Nutzers eines Fischereigebiets oder eines Betreibers einer Fischzuchtanlage eingeleitet wird.
Bearbeitungsfrist:
Es gelten die üblichen Fristen gemäß Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Mitteilung usw. einzureichen:
Der Nutzer eines Angelgewässers; der Betreiber einer Fischzuchtanlage.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
Vorgeschlagene Personen für die Fischereiaufsicht.
Formular, wo erhältlich:
Es sind keine vorgeschriebenen Formulare festgelegt.
Rechtsgrundlage:
- Gesetz Nr. 99/2004 Slg. über die Fischzucht, die Ausübung des Fischereirechts, die Fischereiaufsicht, den Schutz der Meeresfischereiressourcen und zur Änderung einiger Gesetze (Fischereigesetz)
- Verordnung Nr. 197/2004 Slg. zur Durchführung des Gesetzes Nr. 99/2004 Slg. über die Fischerei, in der jeweils gültigen Fassung
Verwaltungsgebühr (oder sonstige Gebühr):
Gebührenfrei.
Anmerkungen:
Zum Fischereiaufseher kann eine natürliche Person ernannt werden, die: älter als 21 Jahre ist, die Voraussetzung der Unbescholtenheit erfüllt, geschäftsfähig ist, gesundheitlich für die Ausübung der Funktion als Fischereiaufseher geeignet ist , ihre Kenntnisse der Rechte und Pflichten eines Fischereiaufsehers nachgewiesen und einen Eid geleistet hat.
Aktualisiert: 29. 9. 2013 v 19:15:31