Pribram.eu Městský úřad Odbory MěÚ Odbor životního prostředí Naturschutz
Odbory MěÚ Od. život. pr. Ochrana příro.
Naturschutz
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Anleitungen und Formulare zum Herunterladen
- Genehmigung zum Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes
- Registrierung eines bedeutenden Landschaftselements
- Standortbestimmung und Genehmigung von Bauvorhaben oder anderen Maßnahmen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen oder verändern können
- Genehmigung zur Anlage oder Aufhebung von Wegen
- Verbindliche Stellungnahme zu Eingriffen in ein bedeutendes Landschaftselement
- Verbindliche Stellungnahme der Naturschutzbehörde zur Aufforstung von Flächen über 0,5 ha
- Ausweisung eines denkmalgeschützten Baumes
- Vorgehensweise bei Auffinden eines verletzten Tieres
Informationen zur Umwelt in Příbram und Umgebung
Die Behörde übt die Aufgaben einer Naturschutzbehörde gemäß Gesetz Nr. 114/1992 Slg. über den Naturschutz und den Landschaftsschutz aus.
Dabei handelt es sich vor allem um folgende Tätigkeiten:
- Gewährleistung des allgemeinen Naturschutzes;
- Genehmigung des Fällens von außerhalb des Waldes wachsenden Bäumen, Anordnung von Ersatzpflanzungen und anschließender Pflege;
- Führung eines Verzeichnisses über öffentlich zugängliche Zweckwege, Pfade und Wege;
- Ausweisung von denkmalgeschützten Bäumen und deren Schutzzonen sowie gegebenenfalls Aufhebung ihres Schutzstatus;
- Registrierung bedeutender Landschaftselemente;
- Erteilung verbindlicher Stellungnahmen zu Eingriffen in bedeutende Landschaftselemente, sowohl gesetzlich festgelegte (Wälder, Moore, Wasserläufe, Teiche, Seen und Auen) als auch registrierte;
- Erteilung verbindlicher Stellungnahmen zur Aufforstung und Entwaldung von Flächen über 0,5 ha;
- Erteilung von Genehmigungen zur Ausbreitung geografisch nicht heimischer Pflanzen- und Tierarten sowie von Hybriden in der Landschaft;
- Festlegung abweichender Vorgehensweisen beim Vogelschutz;
- Entgegennahme von Meldungen über das Fällen von Bäumen und Entscheidung über die Aussetzung, Einschränkung oder das Verbot des Fällens von Bäumen;
- Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung von Bauwerken und die Durchführung anderer Tätigkeiten, die das Landschaftsbild beeinträchtigen oder verändern könnten;
- Ausweisung vorübergehend geschützter Gebiete;
- Auferlegung der Verpflichtung für Investoren, eine biologische Bewertung zu erstellen;
- Festlegung von Auflagen für die Ausübung von Tätigkeiten, die eine unzulässige Veränderung allgemein oder besonders geschützter Naturgebiete verursachen könnten;
- Ausübung der staatlichen Aufsicht;
- Entscheidung über die Möglichkeiten und Bedingungen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Auferlegung der Verpflichtung, angemessene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen;
- Verhängung von Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsdelikte gemäß dem Gesetz;
- Festlegung und Bewertung des lokalen Systems der ökologischen Stabilität;
- Wahrnehmung der Restzuständigkeit im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes.
Wahrnehmung der Aufgaben der Naturschutzbehörde im Rahmen der einheitlichen Umweltstellungnahme (JES) gemäß Gesetz Nr. 114/1992 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz
Im Falle eines Bauvorhabens, das eine JES erfordert, werden keine separaten Entscheidungen, verbindlichen Stellungnahmen oder sonstigen Verwaltungsakte erlassen, sondern diese sind in die JES integriert. Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
a) Zustimmung zu einem Eingriff, der zur Beschädigung oder Zerstörung eines bedeutenden Landschaftselements oder zur Gefährdung oder Schwächung seiner ökologischenStabilisierungsfunktion gemäß § 4 Abs. 2,
b) die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und den Einsatz von Mitteln zur Verhinderung des unnötigen Absterbens von Pflanzen sowie der Verletzung oder des Todes von Tieren oder der Zerstörung ihrer Lebensräume gemäß § 5 Abs. 3,
c) Festlegung eines abweichenden Vorgehens beim Vogelschutz gemäß § 5b Abs. 1,
d) Erteilung einer Genehmigung zum Fällen von Bäumen und Sträuchern gemäß § 8 Abs. 1, einschließlich der Anordnung von Ersatzpflanzungen gemäß § 9 Abs. 1,
e) die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, Höhlen zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern oder ihren erhaltenen Zustand anderweitig zu verändern gemäß § 10 Abs. 2,
f) die Zustimmung zu Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 12 Abs. 2,
g) die Zustimmung zur Genehmigung oder Durchführung von Bauvorhaben, zur Änderung der Flächennutzung, zu Geländegestaltungen, zu Änderungen des Wasserhaushalts von Grundstücken oder zur Wasserbewirtschaftung, zum Einsatz chemischer Mittel sowie zu Änderungen der Grundstücksart gemäß § 37 Abs. 2,
h) Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten und Eingriffen in der Schutzzone eines denkmalgeschützten Baumes gemäß § 46 Abs. 1,
i) Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten in Bezug auf denkmalgeschützte Bäume und besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten gemäß § 56 Abs. 1 sowie
j) Zustimmung zur Einrichtung oder Aufhebung von öffentlich zugänglichen Zweckwegen, Pfaden und Wanderwegen außerhalb bebauter Gebiete gemäß § 63 Abs. 1.
Befindet sich das Vorhaben, für das eine JES erforderlich ist, oder ein Teil davon in einem besonders geschützten Gebiet, einem Gebiet von europäischer Bedeutung oder einem Vogelschutzgebiet, so prüft die sachlich und örtlich zuständige Naturschutzbehörde (z. B. AOPK ČR, Bezirksamt) prüft dieses Vorhaben im Hinblick auf alle durch dieses Gesetz geschützten Interessen im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens und erlässt dazu eine gemeinsame Entscheidung, die alle Genehmigungen, Zulassungen oder sonstigen Entscheidungen, verbindlichen Stellungnahmen oder Äußerungen umfasst, die andernfalls zu dem zu prüfenden Vorhaben erlassen werden müssten.
Sie ist zuständig für die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen, die durch ausgewählte besonders geschützte Tierarten (insbesondere den Otter) verursacht wurden, gemäß Gesetz Nr. 115/2000 Sb.
Gemäß dem Gesetz Nr. 115/2000 Sb. über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die durch ausgewählte, besonders geschützte Tierarten verursacht wurden (im Folgenden „Gesetz“), kann eine Entschädigung für durch ausgewählte Arten verursachte Schäden beantragt werden. Die Naturschutzbehörde kann in einem solchen Fall auf der Grundlage einer Meldung über das Vorkommen eine Bescheinigung über das Vorkommen dieser Arten an den betroffenen Standorten ausstellen.
Gemäß § 3 des Gesetzes Nr. 115/2000 Sb. gelten als ausgewählte Tierarten:
a) der Europäische Biber (Castor fiber L.),
b) der Flussotter (Lutra lutra L.),
c) der Europäische Elch (Alces alces L.),
d) der Braunbär (Ursus arctos L.),
e) der Luchs (Lynx lynx L.),
f) der Wolf (Canis lupus L.).
Gegenstand des Schadensersatzes
Es wird der Schaden ersetzt, der in den Jahren 2024, 2025 und 2026 durch ausgewählte Tierarten oder den Kormoran am
a) das Leben oder die Gesundheit einer natürlichen Person,
b) bestimmte domestizierte Tiere,
c) Hunde, die zur Bewachung bestimmter domestizierter Tiere dienen,
d) Fische,
e) Bienenvölker und Imkereiausrüstung,
f) noch nicht geerntete Feldfrüchte,
g) Dauerbepflanzungen,
h) geschlossenen Gebäuden oder
i) beweglichen Sachen in geschlossenen Gebäuden.
Vorausgesetzt, die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
Voraussetzungen für die Meldung an die Naturschutzbehörde
Gemäß § 8 Abs. 1 hat der Geschädigte den nach diesem Gesetz entstandenen Schaden innerhalb von 48 Stunden nach dessen Feststellung bei der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde zu melden, und zwar entsprechend dem Ort, an dem der Schaden entstanden ist.
Die Meldung des Vorkommens der genannten Arten erfolgt über die Datenbox (ID: 2ebbrqu). Fügen Sie der Meldung Fotos als Beweismaterial sowie gegebenenfalls die Anzahl der beobachteten Individuen bei.
Nach der Meldung kann die Naturschutzbehörde eine Vor-Ort-Untersuchung einleiten, auf deren Grundlage sie eine Bestätigung über das Vorkommen der genannten Arten ausstellt. Diese Bestätigung können Sie bei der Einreichung eines Antrags auf Schadensersatz bei der sachlich und örtlich zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde (Bezirksamt der Region Mittelböhmen) vorlegen.
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Aktualisiert: 17. 9. 2026 v 18:00:10