Pribram.eu Městský úřad Odbory MěÚ Odbor životního prostředí Ochrana přírody Registrierung eines bedeutenden Landschaftselements
Od. život. pr. Ochrana příro. Regi. význ. k.
Registrierung eines bedeutenden Landschaftselements
Wo Sie die Angelegenheit regeln können:
Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt.
Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:
Lageplan, Eigentumsnachweis für die Grundstücke, auf die sich die Eintragung bezieht.
Grundlegende Informationen:
Ein bedeutendes Landschaftselement (VKP) ist ein ökologisch, geomorphologisch oder ästhetisch wertvoller Teil der Landschaft, der ihr typisches Erscheinungsbild prägt oder zur Erhaltung ihrer Stabilität beiträgt. Neben den „gesetzlich festgelegten“ VKP können auch Teile der Landschaft dazu zählen, die von der Naturschutzbehörde registriert werden. Dabei kann es sich um Feuchtgebiete, Steppenrasen, Hecken, Feldränder, Dauergrünland, Fundstätten von Mineralien und Fossilien, künstliche und natürliche Felsformationen, Aufschlüsse und Freilegungen, wertvolle Vegetationsflächen in Siedlungsgebieten einschließlich historischer Gärten und Parks usw.
Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen:
Das Verwaltungsverfahren kann von der Naturschutzbehörde auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
Eigentümer und Miteigentümer des Grundstücks sowie gegebenenfalls diejenigen, deren Rechte, rechtlich geschützte Interessen oder Pflichten im Verfahren behandelt werden sollen oder deren Rechte, rechtlich geschützte Interessen oder Pflichten durch die Entscheidung berührt werden können. Die Gemeinde ist stets Verfahrensbeteiligter.
Rechtsgrundlage:
- Gesetz der Tschechischen Nationalversammlung Nr. 114/1992 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz in der jeweils gültigen Fassung,
- Verordnung des Umweltministeriums der Tschechischen Republik Nr. 395/1992 Slg. zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg. in der jeweils gültigen Fassung,
- Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):
Für den Erlass des Bescheids wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Rechtsbehelfe:
Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, der Angaben darüber enthält, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde eingereicht werden kann.
Aktualisiert: 29. 9. 2013 v 19:10:07