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Živ. prost. a. Zeleň Pra. povol. k.

Vorschriften für die Genehmigung von Baumfällungen

 

In welchen Fällen ist eine Genehmigung zum Fällen von Bäumen erforderlich?

Wer erteilt die Genehmigung zum Fällen?

Wann ist keine Genehmigung zum Fällen erforderlich?

Welche Fällungen müssen lediglich gemeldet werden?

Wo erfahre ich die Gründe für das Fällen bereits gefällter Bäume?

Wo kann ich eine Beschwerde gegen eine Fällung einreichen, die unter Verstoß gegen das Gesetz durchgeführt wird?

Wer verwaltet die öffentlichen Grünflächen in der Stadt Příbram?

Warum werden Bäume gefällt?

 

 

In welchen Fällen ist eine Genehmigung für die Fällung von Bäumen erforderlich?

  1. immer dann, wenn die Bäume Teil eines bedeutenden Landschaftselements sind (z. B. Wasserläufe, Teiche, Seen, Auen, andere registrierte bedeutende Landschaftselemente), Ersatzpflanzungen oder Baumreihen,
  2. bei Bäumen mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Boden,
  3. bei dichten Baumbeständen, sofern die Gesamtfläche der zu fällenden dichten Baumbestände 40 m² übersteigt (gilt für Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 80 cm in einer Höhe von 130 cm über dem Boden; überschreitet einer der Bäume im dichten Bestand die genannte Größe, wird er stets als Einzelbaum betrachtet).
     
    Das Vorstehende gilt nicht in den in § 8 Abs. 2 des Gesetzes genannten Fällen – wenn es sich um eine Fällung handelt, die in den gesetzlich aufgeführten Fällen schriftlich angemeldet wurde – siehe „Fällung von Bäumen auf Anmeldung“.

 

Wer erteilt die Fällgenehmigung?

Die Genehmigungen werden von den Gemeindebehörden erteilt. In Příbram liegt diese Zuständigkeit beim Stadtamt Příbram, Abteilung für Umwelt (im Folgenden „OŽP“ genannt). Die Genehmigung kann in Form eines Bescheids oder einer verbindlichen Stellungnahme erteilt werden (für die Zwecke eines Bauvorhabens, das im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens oder eines gemeinsamen Raumordnungs- und Bauverfahrens durch die Baubehörde genehmigt wird).

Antragsformular für die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung von Bäumen und Sträuchern.

Über die Genehmigung zur Fällung jedes Baumes oder Strauchs mit den oben festgelegten Abmessungen entscheidet die OŽP auf Antrag des Eigentümers, Pächters oder eines anderen berechtigten Nutzers des Grundstücks. Jeder Antrag muss ordnungsgemäß begründet werden. Neben den Gründen für die Fällung bewertet das Umweltamt die funktionelle und ästhetische Bedeutung des betreffenden Baumes. Soweit möglich und sinnvoll, wird im Rahmen der Entscheidung über die Fällung eine Ersatzbepflanzung für die gefällten Bäume vorgeschrieben. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Fällung berücksichtigt die Umweltbehörde in der Regel die Vegetationsruhe, d. h., sie beschränkt die Genehmigung der Fällung durch ihren Beschluss auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des laufenden Jahres. Grund dafür ist vor allem der vorläufige Schutz der nistenden Vögel. Andererseits ist es in bestimmten Fällen – z. B. aus Sicherheitsgründen, bei Unfällen, notwendigen Reparaturen usw. – weder sinnvoll noch möglich, die Fällung ausschließlich auf die Vegetationsruhe zu beschränken.

Achtung: Die eigentliche Fällung darf erst nach Rechtskraft des Bescheids der Gemeindeverwaltung oder der Baubehörde durchgeführt werden.

Die Genehmigung ist ein Rechtsakt, der die Durchführung des Fällens ermöglicht. Es handelt sich nicht um ein Dokument, das das Fällen selbst anordnet. Der Antragsteller, der die Genehmigung erhält, muss das Fällen nicht unbedingt durchführen.

 

Eine Fällgenehmigung wird in den folgenden Fällen nicht erteilt:

  1. für Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 80 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Boden,
  2. bei dichtem Baumbestand, sofern die Gesamtfläche des zu fällenden dichten Baumbestands 40 m² nicht überschreitet (gilt für Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 80 cm in einer Höhe von 130 cm über dem Boden; überschreitet einer der Bäume im dichten Bestand die angegebene Größe, wird er stets als Einzelbaum betrachtet),
  3. für Bestände von Energieholzpflanzen oder Weihnachtsbäumen, in der Regel einer einzigen Art, die zur Erzielung einer schnellen und hohen Produktion von Bäumen oder Holzmasse angebaut werden und deren Produktionszyklus zwischen den Ernten bis zu 10 Jahre beträgt,
  4. für Obstbäume, die auf Grundstücken in bebauten Gebieten wachsen und im Grundbuch als Grundstücksart „Garten“ oder „bebaute Fläche und Innenhof“ eingetragen sind,
  5. für Gehölze, deren Fällung gemeldet wurde – siehe unten.

 

 

Fällung von Bäumen nach Anmeldung

Schriftliche Anmeldungen (Anmeldeformular) aus dem Gebiet der ORP Příbram (mit Ausnahme des Naturschutzgebiets Brdy) nimmt das Stadtamt Příbram, Abteilung für Umwelt, entgegen

Die Meldung ist schriftlich mindestens 15 Tage im Voraus einzureichen, und zwar in folgenden Fällen:

  • bei der Pflege von Ufervegetation im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung,
  • bei der Entfernung von Gehölzen in der Schutzzone von Strom- und Gasversorgungsanlagen im Rahmen des Betriebs dieser Anlagen,
  • bei der Entfernung von Gehölzen in der Schutzzone von Anlagen zur Wärmeenergieverteilung im Rahmen des Betriebs dieser Anlagen,
  • bei der Entfernung von Gehölzen zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit einer Eisenbahnstrecke oder zur Sicherstellung eines reibungslosen und sicheren Schienenverkehrs auf dieser Strecke,
  • aus gesundheitlichen Gründen – z. B. bei Befall von Gehölzen durch epidemische Krankheiten und massivem Befall durch Schädlinge oder Krankheitserreger,
  • aus forstwirtschaftlichen Gründen, d. h. zum Zweck der Bestandsverjüngung oder bei der Durchführung von Erziehungsdurchforstungen. Forstwirtschaftliche Gründe können nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden. Unter Bestandsverjüngung versteht man den Prozess der Ersetzung des bestehenden Bestands durch eine neue Generation von Bäumen bzw. durch natürliche Verjüngung aus Samen oder Trieben. Der Zweck der Verjüngung ist die langfristige Erhaltung des Bestands an einem bestimmten Standort. Die Durchforstung erfolgt durch Selektion, bei der im Laufe des Wachstums des Bestands die Anzahl der Bäume durch Entfernen unerwünschter Exemplare verringert wird, um die Stabilität und den langfristigen Fortbestand des Bestands zu verbessern. 

Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich für das Fällen von Bäumen, wenn durch deren Zustand offensichtlich und unmittelbar Leben oder Gesundheit gefährdet sind oder wenn ein Schaden erheblichen Ausmaßes droht. Wer unter diesen Umständen eine Fällung vornimmt, muss dies der Naturschutzbehörde (Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Umwelt) innerhalb von 15 Tagen nach Durchführung der Fällung melden. In diesem Fall müssen Tatsachen nachgewiesen werden, die darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen für dieses Vorgehen erfüllt waren (z. B. Fotodokumentation).

 

Wo erfahre ich die Gründe für die Fällung bereits gefällter Bäume?

Immer beim Eigentümer, Pächter oder einem anderen berechtigten Nutzer des Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet. Den Eigentümer können Sie schnell unter https://nahlizenidokn.cuzk.cz/ ermitteln. Bei Grundstücken, die der Stadt Příbram gehören, d. h. im öffentlichen Raum, können Sie sich an die Technischen Dienste der Stadt Příbram, p.o. – Abteilung für öffentliche Grünflächen wenden, die für die Verwaltung der öffentlichen Grünflächen zuständig sind. In den meisten Fällen führt die Abteilung für öffentliche Grünflächen die Fällung selbst durch (sowohl die genehmigte als auch die, für die keine Genehmigung erforderlich war).
Sofern die Fällung genehmigt oder angemeldet wurde (die Bäume erfüllen die gesetzlichen Grenzwerte – siehe grundlegende Informationen), können Sie sich an das Stadtamt Příbram, Abteilung für Umwelt – Ing. Lada Krnáčová, Tel.: 318 402 478, E-Mail: lada.krnacova@pribram.eu.

Entscheidungen oder verbindliche Stellungnahmen zur Genehmigung der Fällung einzelner, im Eigentum der Stadt befindlicher Bäume mit konkret genannten Gründen für die Fällung, ggf. mit einer angeordneten Ersatzpflanzung, können nach Absprache bei der Abteilung für Umwelt des Stadtamtes Příbram bei Ing. Lada Krnáčová, Tel.: 318 402 478, eingesehen werden.

 

Wo kann ich einen Hinweis auf eine Fällung geben, die unter Verstoß gegen das Gesetz erfolgt (unbefugte Fällung usw.), und wer befasst sich mit Ordnungswidrigkeiten?

Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Umwelt – Ing. Lada Krnáčová, Tel.: 318 402 478, E-Mail: lada.krnacova@pribram.eu

Tschechische Umweltinspektion, Regionalinspektorat Prag

 

Wer verwaltet die öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Příbram?

Die Verwaltung der öffentlichen Grünanlagen auf den Grundstücken der Stadt erfolgt durch die Technischen Dienste der Stadt Příbram p.o. – Abteilung für öffentliche Grünanlagen. Sie schlagen einzelne Maßnahmen vor und sorgen für die Pflege der öffentlichen Grünflächen – das Beschneiden und Fällen von Bäumen und Sträuchern, das Pflanzen von Gehölzen usw. 

Eventuelle Anträge auf das Fällen von Gehölzen auf städtischen Grundstücken oder andere Maßnahmen im Grünbereich richten Sie bitte an das Stadtamt Příbram, Abteilung Umwelt (Ansprechpartnerin: Daniela Wagnerová, DiS., Tel. 318 402 485, E-Mail: daniela.wagnerova@pribram.eu). In dem schriftlichen Antrag muss die Begründung für die Fällung angegeben werden; im Falle einer Eigentümergemeinschaft ist es ratsam, dass der Antrag von mehreren Bewohnern des betreffenden Gebiets gebilligt wird (z. B. durch Abstimmung in einer Mitgliederversammlung oder im Vorstand).

 

Warum werden Bäume gefällt?

Bäume sind ein fester Bestandteil der meisten öffentlichen Räume in der Stadt. Sie erfüllen dort eine Reihe wichtiger ökologischer, hygienischer und anderer Funktionen. Sie wirken sich auf die Gesundheit des Menschen, seine Psyche und seine ästhetische Wahrnehmung aus. Das Fällen von Bäumen ruft daher bei den Einwohnern der Stadt oft negative Emotionen hervor.

Andererseits muss betont werden, dass kein Baum im öffentlichen Raum unserer Stadt grundlos gefällt wird. Eine Genehmigung kann nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden, nachdem die funktionale und ästhetische Bedeutung des Baumes bewertet wurde.

Die Gründe für das Fällen von Bäumen auf öffentlichen Flächen in Příbram lassen sich allgemein in folgende Punkte zusammenfassen:

  • Bäume in schlechtem Gesundheitszustand, mit Wachstumsfehlbildungen (z. B. Druckgabeln), mechanisch beschädigte und von pathogenen Organismen (z. B. holzzerstörenden Pilzen) befallene, trockene, überalterte Bäume mit geringer physiologischer Vitalität. Wo dies möglich und sinnvoll ist, schreibt das Amt für Umwelt und Naturschutz (OŽP) für die gefällten Bäume eine Ersatzbepflanzung vor. Bäume im städtischen Umfeld müssen extremen Bedingungen standhalten. Sie sind durch Trockenheit auf den Straßen, Luftverschmutzung, Versalzung und aggressiven Hundeurin gefährdet, werden durch Autos oder Vandalismus mechanisch beschädigt und oft unter unnatürlichen Bodenbedingungen gepflanzt. Infolge dieser Einflüsse weisen Bäume in Städten eine geringere Vitalität auf, sind anfälliger für Krankheiten, altern und sterben weitaus schneller ab als Bäume, die in der freien Natur gepflanzt wurden.
  • Baumarten mit verminderter Betriebssicherheit, mit unzureichender Widerstandsfähigkeit gegen Bruch, Umstürzen oder andere Zerstörungen, mit gestörtem Wurzelsystem, mit Defekten usw. Wo dies möglich und sinnvoll ist, schreibt das Umweltamt für gefällte Bäume eine Ersatzpflanzung vor.
  • Bäume in gutem Gesundheitszustand, die jedoch in der Vergangenheit in gutem Glauben in unmittelbarer Nähe von Immobilien (Gebäuden, Zäunen usw.) oder möglicherweise zu dicht beieinander gepflanzt wurden. Bäume, die aus verschiedenen Gründen keine Zukunftsperspektive haben. Bäume in der Nähe von Gebäuden werfen oft übermäßigen Schatten auf die Wohnungen der Bürger oder beeinträchtigen die Gebäude sogar direkt. Eine Ersatzpflanzung von Bäumen an derselben Stelle ist in der Regel nicht sinnvoll. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, schreibt das Umweltamt die Ersatzpflanzung von Sträuchern vor. In der Vergangenheit dicht gepflanzte Gehölze konkurrieren heute miteinander. Durch das Fällen – das Ausdünnen – schwächerer, beschädigter oder ungünstig verzweigter Exemplare wird somit die optimale Entwicklung der übrigen Gehölze gefördert. Eine Ersatzpflanzung an derselben Stelle ist in der Regel nicht geeignet.
  • Bäume, die im Bereich der geplanten Bauvorhaben wachsen. Im Verfahren zur Erteilung einer Fällgenehmigung wird Wert auf den Erhalt hochwertiger, vielversprechender Bäume gelegt. Die Umweltbehörde verlangt von den Bauherren gleichzeitig einen Landschaftsgestaltungsplan, der die Ersatzpflanzung für die gefällten Bäume regelt.
  • Bäume, die in Schutzzonen von technischen Versorgungsnetzen (Strom, Gas, Wasser usw.) gepflanzt wurden. Gemäß den derzeitigen und früher geltenden Vorschriften dürfen in den Schutzzonen der Versorgungsnetze keine Bäume gepflanzt werden. Der Grund dafür ist, dass das Wurzelsystem der Netze im Laufe der Jahre Schäden verursacht und oft die Behebung von Störungen unmöglich macht. Bei späteren Sanierungsarbeiten ist es oft notwendig, solche Bäume zu fällen, da eine Beeinträchtigung der Baumwurzeln, die bei Aushubarbeiten in der Regel nicht vermieden werden kann, deren Stabilität in Zukunft gefährden kann.

 

Quellen:

Gesetz der Tschechischen Nationalversammlung Nr. 114/1992 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz, in der Fassung späterer Vorschriften.
Verordnung des Umweltministeriums Nr. 189/2013 Slg. über den Schutz von Bäumen und die Genehmigung ihrer Fällung, in der jeweils gültigen Fassung.

  

 Aktualisierung des Textes: 2019

Aktualisiert: 13. 5. 2021 v 19:48:27

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