Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Životní prostředí Ochrana přírody a odpady Genehmigung zum Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes
Životní prost. Och. pří. a o. Po. ká. dř. r.
Genehmigung zum Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes
Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt
Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:
- Angabe des Katastergebiets und der Parzelle, auf denen sich die Baumbestände befinden, kurze Beschreibung der Lage der Baumbestände und Lageplan,
- Nachweis des Eigentumsrechts oder des Pacht- bzw. Nutzungsverhältnisses des Antragstellers an den betreffenden Grundstücken, sofern dies nicht im Kataster überprüft werden kann, einschließlich der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Fällung, sofern der Eigentümer nicht selbst der Antragsteller ist; dies gilt nicht für Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Fällen von Bäumen oder auf eine verbindliche Stellungnahme zum Fällen von Bäumen im Zusammenhang mit einem Vorhaben, für das durch eine besondere Rechtsvorschrift der Zweck der Enteignung festgelegt ist,
- eine Spezifikation der zu fällenden Bäume, insbesondere der Arten bzw. Gattungen, ihrer Anzahl und des Stammumfangs in einer Höhe von 130 cm über dem Boden; Für die Fällung von verflochtenen Baumbeständen kann anstelle der Anzahl der zu fällenden Bäume die Fläche des Fällgebiets unter Angabe der Arten- bzw. Gattungsverteilung der Bäume angegeben werden; Fotodokumentation ist willkommen,
- Begründung des Antrags und Vorschlag für Ersatzpflanzungen,
- weitere Angaben siehe Formularvorlage.
Grundlegende Informationen:
Es handelt sich um ein Verfahren, bei dem der Eigentümer (Pächter oder ein anderer berechtigter Nutzer mit Zustimmung des Eigentümers) eines Grundstücks beabsichtigt, einen Baum oder Strauch zu fällen. Eine Genehmigung zum Fällen von Bäumen und Sträuchern ist nicht erforderlich, sofern diese nicht Teil eines bedeutenden Landschaftselements, einer Ersatzbepflanzung oder einer Baumreihe sind:
- für Gehölze mit einem Stammumfang von bis zu 80 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Boden,
- für dichte Baumbestände, sofern die Gesamtfläche der zu fällenden dichten Baumbestände 40 m² nicht überschreitet,
- für Bestände von Energieholzpflanzen oder Weihnachtsbäumen, in der Regel einer einzigen Art, die zur Erzielung einer schnellen und hohen Produktion von Bäumen oder Holzmasse angebaut werden und deren Produktionszyklus zwischen den Ernten höchstens 10 Jahre beträgt,
- für Obstbäume, die auf Grundstücken in bebauten Gebieten wachsen, die im Kataster als Grundstücksart „Garten“ oder „bebaute Fläche und Innenhof“ eingetragen sind.
Bearbeitungsfrist:
In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 60 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.
Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Mitteilung usw. einzureichen:
Das Verfahren wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Eigentümers (des Pächters oder eines anderen berechtigten Nutzers mit Zustimmung des Eigentümers) des Grundstücks eingeleitet.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
Etwaige Miteigentümer des Grundstücks.
Formular, wo erhältlich:
Das Formular für den Antrag ist bei der Umweltbehörde sowie auf der Website der Stadt erhältlich und kann hier heruntergeladen werden:
Rechtsgrundlage:
- Gesetz der Tschechischen Nationalversammlung Nr. 114/1992 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz, in der jeweils gültigen Fassung,
- Verordnung des Umweltministeriums der Tschechischen Republik Nr. 189/2013 über den Schutz von Bäumen und die Genehmigung ihrer Fällung, in der jeweils gültigen Fassung,
- Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung
Je nach Art des Vorhabens erlässt die Naturschutzbehörde:
- eine Zustimmung oder Ablehnung zum Fällen von Gehölzen gemäß § 8 Abs. 1, einschließlich der Auferlegung einer Ersatzpflanzung gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg. im Rahmen einer einheitlichen Umweltstellungnahme (JES)
- Entscheidung im Verwaltungsverfahren
Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):
Für die Entscheidung wird keine Verwaltungsgebühr erhoben
Rechtsbehelfe:
Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit, der folgende Angaben enthält: innerhalb welcher Frist eine Beschwerde eingelegt werden kann, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde einzureichen ist.
Verwandte Themen:
Antrag auf Ersatzpflanzung für gefällte Bäume.
Anmerkungen:
Mögliche Sanktionen:
Eine natürliche Person begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie die angeordnete Ersatzpflanzung von Bäumen und Sträuchern nicht durchführt – Sanktion bis zu 10.000 CZK, wenn sie einen außerhalb des Waldes wachsenden Baum beschädigt oder ohne Genehmigung fällt – Geldbuße bis zu 20.000 CZK; wenn es sich um das Fällen einer Gruppe von außerhalb des Waldes wachsenden Bäumen ohne Genehmigung oder deren schwerwiegende Beschädigung handelt – Geldbuße bis zu 100.000 CZK. Im Falle einer juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, kann für die Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes oder einer Gruppe von Bäumen, die außerhalb des Waldes wachsen, ohne Genehmigung sowie für die Nichteinhaltung der Meldepflicht oder die Nichtdurchführung einer Ersatzpflanzung eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000.000 CZK verhängt werden.
Aktualisiert: 13. 5. 2021 v 19:38:27