Informationen zum Baugenehmigungsverfahren

Informace ke stavebnímu řízení - S%C5%98_1-7-2024

 

Die nachstehenden Informationen gelten nur bis zum 30.06.2024

(Anm.: Abkürzung „SZ“ = altes Baugesetz Nr. 183/2006 Slg.)

§ 103 – Bauvorhaben, Geländegestaltungen, Anlagen und Instandhaltungsarbeiten, die weder einer Baugenehmigung noch einer Meldung
bedürfen (können jedoch eine raumordnerische Entscheidung oder eine raumordnerische Zustimmung erfordern)

 

(1) Keine Baugenehmigung und keine Anmeldung bei der Baubehörde erfordern
a) die in § 79 Abs. 2 genannten Bauvorhaben,
b) die in § 80 Abs. 3 Buchstabe a) genannten Geländegestaltungen oder die in § 80 Abs. 3 Buchstabe e) genannten Grundstücksgestaltungen,
c) Instandhaltungsarbeiten, deren Durchführung die Gesundheit von Personen, den Brandschutz, Stabilität, das Erscheinungsbild des Bauwerks, die Umwelt oder die Nutzungssicherheit nicht beeinträchtigen können und es sich nicht um Instandhaltungsarbeiten an einem Baudenkmal handelt,
d) bauliche Maßnahmen, sofern sie nicht in die tragenden Konstruktionen des Bauwerks eingreifen, das Erscheinungsbild des Bauwerks oder die Art seiner Nutzung nicht verändert werden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und ihre Durchführung die Brandsicherheit des Bauwerks nicht beeinträchtigen kann und es sich nicht um bauliche Maßnahmen an einem Bauwerk handelt, das ein Kulturdenkmal ist,
e) Bauwerke, und zwar

  1. Bauten mit einem oberirdischen Stockwerk, einer bebauten Fläche von bis zu 25 m² und einer Höhe von bis zu 5 m, ohne Keller, sofern sie keine Wohn- oder Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen oder Heizungen, nicht zur Unterbringung oder Haltung von Tieren dienen, nicht zur Herstellung oder Lagerung brennbarer Flüssigkeiten oder brennbarer Gase dienen und es sich nicht um kerntechnische Anlagen handelt;
  2. landwirtschaftliche Gebäude mit einem Obergeschoss mit einer bebauten Fläche von bis zu 300 m² und einer Höhe von bis zu 7 m, ohne Keller, mit Ausnahme von Gebäuden zur Unterbringung von Tieren oder zur Tierzucht sowie landwirtschaftlichen Gebäuden, die der Lagerung und Verarbeitung brennbarer Stoffe dienen (z. B. Trocknungsanlagen, Lager für brennbare Flüssigkeiten, Lager für chemische Düngemittel);
  3. Gebäude für die Tierzucht mit einem oberirdischen Stockwerk, einer bebauten Fläche von bis zu 16 m² und einer Höhe von bis zu 5 m, mit einem Keller von höchstens 3 m Tiefe;
  4. ober- und unterirdische Leitungen von elektronischen Kommunikationsnetzen, deren Antennen und Masten, einschließlich der Stützpunkte oberirdischer oder der Absteckpunkte unterirdischer Kommunikationsleitungen, Telefonzellen und Anschlussleitungen des elektronischen Kommunikationsnetzes sowie zugehörige Kommunikationseinrichtungen, einschließlich ihrer elektrischen Anschlüsse, mit Ausnahme von Gebäuden;

  5. unterirdische und oberirdische Leitungen von Stromübertragungs- oder -verteilungsnetzen, einschließlich Stützpunkte und Systeme der Mess-, Schutz-, Steuerungs-, Sicherheits-, Informations- und Telekommunikationstechnik, mit Ausnahme von Gebäuden;

  6. Leitungen des Gasübertragungs- oder -verteilungsnetzes und zugehörige technische Anlagen, einschließlich der Systeme der Steuerungs-, Sicherheits-, Informations- und Telekommunikationstechnik, mit Ausnahme von Gebäuden;

  7. Wärmeversorgungsnetze und zugehörige technische Anlagen, einschließlich Steuerungs-, Sicherheits-, Informations- und Telekommunikationssystemen, mit Ausnahme von Gebäuden;

  8. Leitungen für öffentliche Beleuchtungsnetze, einschließlich Masten sowie Steuerungs-, Sicherheits-, Informations- und Telekommunikationssysteme;

  9. Anlagen zur Energieerzeugung mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 20 kW, mit Ausnahme von Wasserbauwerken;

  10. Wasser-, Abwasser- und Energieanschlüsse, einschließlich der Anschlüsse von Bauwerken und Entnahmeeinrichtungen, die außerhalb des Gebäudes verlegt sind, oder der Anschlüsse von Bauwerken, die eine ergänzende Funktion zum Hauptbauwerk erfüllen, an die Versorgungsnetze und die Kanalisation des Hauptbauwerks;

  11. Speicher für verflüssigte Kohlenwasserstoffgase mit einem Gesamtvolumen von bis zu 5 m³, die ausschließlich für die Entnahme der gasförmigen Phase bestimmt sind;

  12. Behälter für Wasser oder andere nicht brennbare Flüssigkeiten mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50 m³ und einer Höhe von bis zu 3 m;
  13. Wassertanks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 m³ in einem Abstand von mindestens 50 m zu Gebäuden mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen, sofern es sich nicht um Wasserbauwerke handelt;
  14. Umzäunungen;

  15. Werbe- und Informationsanlagen;

  16. Bauwerke, einschließlich der dazugehörigen Fundamentkonstruktionen;

  17. Abstell-, Umschlag-, Verkaufs-, Lager- oder Ausstellungsflächen bis zu 300 m², die nicht zur Lagerung oder zum Umschlag von brennbaren Stoffen oder Stoffen dienen, die eine Umweltverschmutzung verursachen können.

(2) Eine Anmeldung oder eine Baugenehmigung ist erforderlich für Änderungen an den in Absatz 1 genannten Bauwerken, deren Durchführung zu einer Überschreitung der genannten Parameter führen würde.

 

 

 

§ 104 – Einfache Bauwerke, Geländegestaltungen und Instandhaltungsarbeiten, die einer Anmeldung bedürfen

 

(1) Der Meldung an die Baubehörde unterliegen

a) Bauwerke für Wohnzwecke und zur Erholung der Familie mit einer bebauten Gesamtfläche von bis zu 150 m², mit einem Untergeschoss bis zu einer Tiefe von 3 m und höchstens zwei oberirdischen Geschossen sowie einem Dachgeschoss,
b) unterirdische Bauwerke mit einer Gesamtbaufläche von bis zu 300 m² und einer Tiefe von bis zu 3 m, sofern es sich nicht um ein Wasserbauwerk oder ein Bauwerk gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe d) handelt,
c) Bauwerke mit einer Gesamtbaufläche von bis zu 300 m² und einer Höhe von bis zu 10 m, mit Ausnahme von Wohngebäuden sowie Hallen mit einer bebauten Gesamtfläche von bis zu 1.000 m² und einer Höhe von bis zu 15 m, sofern diese Gebäude und Hallen höchstens ein oberirdisches Stockwerk aufweisen, keinen Keller haben und für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren vorübergehend errichtet werden; die Dauer der vorübergehenden Nutzung kann nicht verlängert werden,
d) Gebäude mit einer Gesamtbaufläche von bis zu 50 m² und einer Höhe von bis zu 5 m mit einem oberirdischen Stockwerk, die bis zu einer Tiefe von höchstens 3 m unterkellert sind,
e) Werbeanlagen gemäß § 3 Abs. 2,
f) Gebäude für Abstell-, Umschlag-, Verkaufs-, Lager- oder Ausstellungsflächen mit einer Fläche von mehr als 300 m², jedoch höchstens 1.000 m², die nicht der Lagerung oder dem Umschlag von brennbaren Stoffen oder Stoffen dienen, die eine Umweltverschmutzung verursachen können,
g) Baustellenanlagen, die nicht in § 103 Abs. 1 Buchstabe e) Nummer 1 aufgeführt sind,
h) Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m, die an öffentlich zugängliche Straßen oder an öffentlichen Raum grenzen,
i) Geländegestaltungen, die nicht in § 103 Abs. 1 Buchstabe b) aufgeführt sind,
j) Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken, die nicht in § 103 Abs. 1 Buchstabe c) aufgeführt sind,
k) bauliche Maßnahmen zur Änderung der Nutzung eines Teils des Bauwerks, die nicht in die tragenden Konstruktionen des Bauwerks eingreifen, dessen Erscheinungsbild nicht verändern und keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern11).

(2) Eine Meldung ist für Änderungen an fertiggestellten Bauwerken gemäß Absatz 1 erforderlich, sofern durch deren Durchführung die genannten Parameter nicht überschritten werden.

(3) Nicht anmeldepflichtig sind Bauwerke und Geländegestaltungen, für die die Baubehörde dies gemäß § 78 Abs. 6 festgelegt hat.

 

 

§ 105 (Inhalt der Anmeldung und Anlagen)

(1) Die Meldung enthält Angaben zur Identität des Bauherrn, zum Grundstück, zum gemeldeten Bauvorhaben, dessen Umfang und Zweck, zur Art und zum Zeitpunkt der Durchführung, Angaben dazu, wer das Bauvorhaben ausführen wird, ob für dessen Durchführung ein benachbartes Grundstück genutzt werden soll, in diesem Fall die Zustimmung des Eigentümers dieser Immobilie; bei einem vorübergehenden Bauwerk zudem dessen Dauer und den Vorschlag zur Wiederherstellung des Grundstücks nach dessen Beseitigung.

Dem Bauantrag fügt der Bauherr Folgendes bei

a) einen Nachweis über das Eigentumsrecht oder ein vertraglich begründetes Recht zur Durchführung des Bauvorhabens oder ein Recht, das einer Dienstbarkeit an dem Grundstück oder dem Bauwerk entspricht, auf dem bzw. dem das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll; diese Nachweise sind beizufügen, sofern diese Rechte nicht per Fernzugriff im Kataster überprüft werden können,
b) den Baugenehmigungsbescheid oder einen den Baugenehmigungsbescheid ersetzenden öffentlich-rechtlichen Vertrag oder die Baugenehmigung, sofern deren Erteilung nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist und sie nicht von der für die Baugenehmigung zuständigen Baubehörde erteilt wurden,
c) zustimmende verbindliche Stellungnahmen oder gegebenenfalls zustimmende Entscheidungen der betroffenen Behörden, sofern diese durch besondere Rechtsvorschriften4), 12), 32) vorgeschrieben sind, gegebenenfalls eine Genehmigung gemäß § 169 Abs. 4,
d) Stellungnahmen der Eigentümer öffentlicher Verkehrs- und technischer Infrastruktur zur Möglichkeit und Art des Anschlusses oder zu den Bedingungen der betroffenen Schutz- und Sicherheitszonen,
e) die Projektunterlagen oder die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung. Ist die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, deren Gebiet von dem Bauvorhaben betroffen ist, nicht die Baubehörde, so sind drei Ausfertigungen einzureichen, mit Ausnahme von Bauvorhaben, die in den Zuständigkeitsbereich einer militärischen oder einer anderen Baubehörde fallen; ist der Bauherr nicht Eigentümer des Bauwerks, so ist eine weitere Ausfertigung beizufügen,
f) die Zustimmungen der Personen, die Eigentumsrechte oder Rechte, die einer Dienstbarkeit entsprechen, an den Grundstücken haben, die an das Grundstück grenzen, auf dem das Bauvorhaben durchgeführt werden soll; die Zustimmung zum vorgeschlagenen Bauvorhaben muss auf der Lagezeichnung vermerkt sein.

 

(2) Der Bauherr fügt der Bauanzeige gemäß § 104 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) die Projektunterlagen bei, die Folgendes enthalten

a) einen Begleitbericht,
b) einen zusammenfassenden technischen Bericht,
c) einen Lageplan des Bauvorhabens,
d) den Belegteil,
e) die Grundsätze der Bauorganisation und
f) die Dokumentation der Bauwerke.

 

(3) Der Bauherr fügt der Anmeldung von Park-, Umschlag-, Verkaufs-, Lager- oder Ausstellungsflächen gemäß § 104 Abs. 1 Buchstabe f) Unterlagen bei, die Folgendes enthalten

a) einen Begleitbericht mit den grundlegenden Angaben zum Bauvorhaben, mit Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und Vermessungen, über die Einhaltung der allgemeinen baulichen Anforderungen, über die Erfüllung der Bedingungen der verbindlichen Stellungnahmen der betroffenen Behörden sowie über die Baugenehmigung, sofern er erteilt wurde, sowie über deren Einarbeitung in die Unterlagen,
b) die technische Lösung des Bauvorhabens mit einer Beschreibung seiner Ausführung, seiner mechanischen Festigkeit und Stabilität, Angaben zu den vorgesehenen Materialien sowie eine Liste der herangezogenen Grundlagen, technischen Normen oder technischen Vorschriften,
c) den Anschluss des Bauwerks an die Verkehrs- und technische Infrastruktur,
d) Angaben zu den Auswirkungen des Bauwerks auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren sowie auf die Umwelt, einschließlich eines Vorschlags für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung negativer Auswirkungen,
e) die Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheit des Bauwerks und das grundlegende Konzept zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Nutzung des Bauwerks,
f) Lageplan des Bauvorhabens, eingezeichnet auf der Grundlage einer Kopie der Katasterkarte,
g) Lageplan des Bauvorhabens im Maßstab in der Regel 1 : 500, der den aktuellen Zustand des Gebiets, das geplante Bauvorhaben einschließlich der Anpassungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Orientierungsfähigkeit, die Einbindung in die Umgebung, festgelegte Schutz- oder Sicherheitszonen oder Überschwemmungsgebiete, Schutzgebiete und bestehende Bauwerke, die Verkehrs- und technische Infrastruktur, Beispielquerschnitte im Maßstab 1 : 50 oder 1 : 100 sowie charakteristische Querschnitte im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 200.

 

(4) Der Bauherr fügt der Anmeldung von Baustellenanlagen gemäß § 104 Abs. 1 Buchstabe g) Unterlagen bei, die Folgendes enthalten

a) einen Begleitbericht mit den grundlegenden Angaben zum Bauvorhaben sowie Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und Vermessungen, über die Einhaltung der allgemeinen Bauanforderungen, über die Erfüllung der Bedingungen der verbindlichen Stellungnahmen der betroffenen Behörden und der Entscheidung über die Standortgenehmigung, sofern erteilt, sowie über deren Einarbeitung in die Unterlagen,

b) den Anschluss des Bauvorhabens an die Verkehrs- und technische Infrastruktur,

c) Angaben zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren sowie auf die Umwelt, einschließlich eines Vorschlags für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung negativer Auswirkungen,

d) die Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheit des Bauwerks und das grundlegende Konzept zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Nutzung des Bauwerks,

e) Lageplan des Bauvorhabens, eingezeichnet auf der Grundlage einer Kopie der Katasterkarte,

f) Lageplan des Bauvorhabens im Maßstab in der Regel 1 : 500 mit Einzeichnung der Lage des Bauvorhabens und Angabe der Abstände zu den Grenzen benachbarter Grundstücke und der darauf befindlichen Bauwerke, der unterirdischen technischen Versorgungsnetze einschließlich des Entwurfs der Anschlüsse und der festgelegten Schutz- oder Sicherheitszonen oder Überschwemmungsgebiete,

g) Brandschutzkonzept, dessen Inhalt und Umfang durch eine gesonderte Rechtsvorschrift64) festgelegt ist,

h) Bauzeichnungen in angemessenem Maßstab.

 

(5) Der Bauherr fügt der Anmeldung von Stützmauern gemäß § 104 Abs. 1 Buchstabe h) Unterlagen bei, die Folgendes enthalten:

a) einen Begleitbericht mit den grundlegenden Angaben zum Bauvorhaben sowie Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und Vermessungen, über die Einhaltung der allgemeinen Bauanforderungen, über die Erfüllung der Bedingungen der verbindlichen Stellungnahmen der betroffenen Behörden und des Baugenehmigungsbescheids, sofern dieser erteilt wurde, sowie über deren Einarbeitung in die Unterlagen,

b) eine Lageplanzeichnung des Bauvorhabens auf der Grundlage einer Kopie des Katasterplans mit Angabe des Standorts des geplanten Bauvorhabens, der Grenzen zu benachbarten Grundstücken, der Lage der darauf befindlichen Gebäude, einer einfachen technischen Beschreibung ihrer Ausführung sowie Bau- oder Montagezeichnungen, die das geplante Bauvorhaben spezifizieren.

 

(6) Der Bauherr fügt der Anmeldung von Geländegestaltungen gemäß § 104 Abs. 1 Buchstabe i) Unterlagen bei, die Folgendes enthalten

a) einen Begleitbericht mit grundlegenden Angaben zum Vorhaben, mit Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und Vermessungen, über die Erfüllung der Auflagen aus den verbindlichen Stellungnahmen der betroffenen Behörden und über den Flächennutzungsbeschluss, sofern dieser ergangen ist, sowie über deren Einarbeitung in die Unterlagen,

b) Angaben zu den voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung, eine technische Beschreibung des Vorgehens und der Arbeitsweise, Angaben zu den Aufschüttmaterialien, zum Ort und zur Art der Lagerung des Aushubs sowie zur Art seiner Verdichtung und Oberflächenbehandlung,

c) eine Lageplanzeichnung auf der Grundlage einer Kopie der Katasterkarte,

d) eine Lageplanzeichnung im Maßstab in der Regel 1 : 500 mit Einzeichnung des geplanten Vorhabens sowie der Grundstücke, auf die sich dessen Auswirkungen auswirken, einschließlich der Einzeichnung festgelegter Schutz- oder Sicherheitszonen oder Überschwemmungsgebiete. Je nach Art und Umfang des Vorhabens sind zudem charakteristische Schnitte zur Verdeutlichung der Höhenanordnung oder Absteckungszeichnungen beizufügen; bei technisch einfachen Vorhaben genügen die erforderlichen geometrischen Parameter, die in der Lagezeichnung deren Lage und Höhe bestimmen.

 

(7) Der Bauherr fügt der Anmeldung von Instandhaltungsarbeiten gemäß § 104 Abs. 1 Buchstabe j) Unterlagen bei, die eine technische Beschreibung ihrer Ausführung enthalten. Der Bauherr fügt der Anmeldung von baulichen Änderungen gemäß § 104 Abs. 1 Buchstabe k) Unterlagen bei, die eine einfache technische Beschreibung ihrer Ausführung sowie Bau- oder Montagezeichnungen enthalten, in denen die vorgeschlagenen baulichen Änderungen spezifiziert sind. Sofern dies durch eine besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, fügt der Bauherr der Meldung von Instandhaltungsarbeiten und baulichen Veränderungen ein Brandschutzkonzept bei, dessen Inhalt und Umfang durch eine besondere Rechtsvorschrift festgelegt sind.

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Erfüllt die Meldung die Bedingungen gemäß § 106 Abs. 1 des Baugesetzes (SZ), erteilt die Baubehörde innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Einreichung der Meldung die Zustimmung zur Durchführung des gemeldeten Bauvorhabens.

Achtung! Die Genehmigung wird nicht automatisch durch den fruchtlosen Ablauf der Frist für ihre Erteilung, also stillschweigend, erteilt.

Die Genehmigung wird am Tag ihrer Zustellung an den Bauherrn rechtswirksam.

Die Genehmigung wird ferner den Personen gemäß § 106 Abs. 2 des Baugesetzes zugestellt.

Die Genehmigung gilt für zwei Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung. Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Die Genehmigung zur Durchführung verliert ihre Gültigkeit nicht, wenn mit der Durchführung des angemeldeten Bauvorhabens innerhalb der Gültigkeitsdauer begonnen wurde.

Kommt die Baubehörde zu dem Schluss, dass die Anmeldung unvollständig ist oder das Vorhaben die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung des angemeldeten Bauvorhabens nicht erfüllt, so beschließt sie durch einen Beschluss die Durchführung eines Bauverfahrens; dieser Beschluss wird ausschließlich dem Bauherrn mitgeteilt und ist nicht anfechtbar.

Das Bauverfahren wird am Tag der Einreichung der Anmeldung eingeleitet; die eingereichte Anmeldung gilt als Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung.

 

Bauverfahren

§ 108

(1) Eine Baugenehmigung ist für Bauvorhaben aller Art erforderlich, unabhängig von ihrer bautechnischen Ausführung, ihrem Zweck und ihrer Dauer, sofern dieses Gesetz oder eine besondere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht.

(2) Eine Baugenehmigung ist für Änderungen an den in § 104 genannten Bauwerken erforderlich, deren Durchführung eine Überschreitung der dort festgelegten Parameter zur Folge hätte.

Aktualisiert: 25. 9. 2013 v 11:49:42

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