Abteilung Bauamt und Raumordnung

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 Stellungnahme zur aktuellen Lage beim Bauamt

Wir informieren Sie über den aktuellen Stand hinsichtlich der Geltung des neuen Baugesetzes, das am 1. Juli 2024 in Kraft tritt, sowie über die Situation bei der Durchführung von Bauverfahren. 

Leider müssen wir feststellen, dass das Informationssystem für Bauverfahren (im Folgenden „ISSŘ“), über das die Bauämter ab dem 1. Juli 2024 einen wesentlichen Teil ihrer Aufgaben abwickeln sollen, nicht über die für die Durchführung von Verwaltungsverfahren absolut notwendigen Funktionen verfügt, das System wird ständig aktualisiert, und die Arbeit damit ist sehr schwierig, problematisch und im Vergleich zur bisherigen Softwarelösung deutlich zeitaufwändiger. Dieser Zustand hält leider auch mehr als einen Monat nach der Inbetriebnahme des ISSŘ noch an, weshalb die Baubehörde nicht garantieren kann, dass Entscheidungen oder andere Verwaltungsakte innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen werden. Der mangelhafte Zustand des Informationssystems verursacht landesweit Probleme bei allen Baubehörden; es handelt sich nicht um ein Versäumnis der Stadtverwaltung Příbram, da das System vom Ministerium für lokale Entwicklung implementiert wurde.  

Die Gesamtsituation wird auch nicht dadurch erleichtert, dass wir mit einem Mangel an qualifizierten Mitarbeitern zu kämpfen haben und es uns seit Langem nicht gelingt, offene Stellen zu besetzen. Auch die Bedenken der Bauherren hinsichtlich der Wirksamkeit des neuen Baugesetzes und der Funktionsfähigkeit der neuen Informationssysteme führten im Juni 2024 zu einem enormen Anstieg der eingereichten Anträge nach dem „alten“ Baugesetz, wobei ein erheblicher Teil dieser Anträge Mängel aufweist, was wiederum zu einem Anstieg der Anzahl der Vorgänge führt, die die Baubehörde im Rahmen der Verwaltungsverfahren durchführen muss. 

Die Gesetzgebung ermöglicht es den Antragstellern, eines der Kontrollmittel der übergeordneten Behörde in Anspruch zu nehmen, wie beispielsweise den Schutz vor Untätigkeit oder eine Beschwerde wegen eines fehlerhaften Verwaltungsvorgangs; diese Rechtsmittel sind jedoch in erster Linie zur Lösung einzelner Fälle von Versäumnissen der Verwaltungsbehörde gedacht, nicht zur Lösung flächendeckender und systemischer Probleme, bei denen insbesondere die Bauämter von Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit – zu denen auch das Stadtamt Příbram gehört – mit einer Vielzahl von Anträgen konfrontiert sind, deren Bearbeitung innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen objektiv nicht zu bewältigen ist. Diese Situation wird sich höchstwahrscheinlich auch für die übergeordnete Verwaltungsbehörde nur schwer lösen lassen, sei es durch die Übernahme oder die Delegation von Anträgen, da diese Situation flächendeckend besteht.  

Die entstandene Situation wirkt sich nachteilhaft auf die Arbeit der Beamten im Bauamt aus, aber auch auf die Arbeit der betroffenen staatlichen Verwaltungsbehörden, die Stellungnahmen zu Bauverfahren abgeben. Wir bitten daher die Bauherren um Geduld bei der Bearbeitung ihrer Anträge. 

Vielen Dank für Ihr Verständnis. 

Ing. Jaroslava Poláková
, Sekretärin des Stadtamtes Příbram

 In Příbram am 7. August 2024

Beschreibung der Tätigkeit der Abteilung

In Übereinstimmung mit dem neuen Baugesetz Nr. 283/2021 Sb. und den damit verbundenen Vorschriften (im Folgenden auch als „neues Baugesetz“ bezeichnet) fungiert unsere Abteilung seit dem 1. Juli 2024 als 

Gemeindebauamt
Das Gemeindebauamt ist gemäß Gesetz Nr. 283/2021 Sb. mit der Ausübung staatlicher Verwaltungsaufgaben betraut. 

Das
kommunale Bauamt a) übt die Zuständigkeit eines Bauamtes in Angelegenheiten von Bauvorhaben aus, für die weder das Verkehrs- und Energiebauamt, noch das Bezirksbauamt noch ein anderes Bauamt zuständig ist,
b) übt die Aufsicht in Angelegenheiten der Bauordnung aus.

Zuständigkeit der Baubehörde in Angelegenheiten von Vorhaben für Straßen der Klassen II und III, Ortsstraßen, öffentlich zugängliche Zweckwege, technischer Infrastruktur, die Teil des Verteilungsnetzes in der Strom- oder Gasversorgung ist, sowie von Wasserbauwerken, für die nicht die Bezirksbaubehörde zuständig ist, einschließlich der Bauwerke, die mit diesen einen Baukomplex bilden, werden von der kommunalen Baubehörde einer Gemeinde mit erweiterten Befugnissen wahrgenommen.

Abteilung für Raumplanung
Wahrnehmung der Aufgaben der Raumplanungsbehörde gemäß § 25 des neuen Baugesetzes.

Denkmalschutz
Wahrnehmung der staatlichen Denkmalschutzaufgaben gemäß Gesetz Nr. 20/1987 Sb. über den staatlichen Denkmalschutz in der jeweils geltenden Fassung.

Bitte beachten Sie, dass die Seiten laufend überarbeitet werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Leiter: Ing. Vladimír Vrba 

 

 

 

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Aktualisiert: 7. 8. 2024 v 09:48:40

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