Pribram.eu Městský úřad Odbory MěÚ Odbor životního prostředí Ochrana přírody Genehmigung zum Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes

Genehmigung zum Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:

Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:

  • Angabe des Katastergebiets und der Parzelle, auf der sich die Bäume befinden, kurze Beschreibung des Standorts der Bäume und Lageplan,
  • Nachweis des Eigentumsrechts oder des Pacht- bzw. Nutzungsverhältnisses des Antragstellers an den betreffenden Grundstücken, sofern diese nicht im Kataster überprüft werden können, einschließlich der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Fällung, sofern der Eigentümer nicht der Antragsteller ist; dies gilt nicht für Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung von Bäumen oder auf eine verbindliche Stellungnahme zur Fällung von Bäumen im Zusammenhang mit einem Vorhaben, für das durch eine besondere Rechtsvorschrift der Zweck der Enteignung festgelegt ist,
  • eine Spezifikation der zu fällenden Bäume, insbesondere der Arten bzw. Gattungen, ihrer Anzahl und des Stammumfangs in einer Höhe von 130 cm über dem Boden; Für die Fällung von verflochtenen Baumbeständen kann anstelle der Anzahl der zu fällenden Bäume die Fläche des Fällgebiets unter Angabe der Arten- bzw. Gattungszusammensetzung der Bäume angegeben werden; Fotodokumentation erwünscht,
  • Begründung des Antrags und Vorschlag für Ersatzpflanzungen,
  • weitere Angaben siehe Formular.

Grundlegende Informationen:

Es handelt sich um ein Verfahren, bei dem der Eigentümer (Pächter oder ein anderer berechtigter Nutzer mit Zustimmung des Eigentümers) eines Grundstücks beabsichtigt, einen Baumbestand (Baum oder Strauch) zu fällen. Eine Genehmigung zum Fällen von Bäumen ist nicht erforderlich, sofern diese nicht Teil eines bedeutenden Landschaftselements, einer Ersatzbepflanzung oder einer Baumreihe sind:

  • für Gehölze mit einem Stammumfang von bis zu 80 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Boden,
  • für dichte Baumbestände, sofern die Gesamtfläche der zu fällenden dichten Baumbestände 40 m² nicht überschreitet,
  • für Bestände von Energieholzpflanzen oder Weihnachtsbäumen, in der Regel einer einzigen Art, die zur Erzielung einer schnellen und hohen Produktion von Bäumen oder Holzmasse angebaut werden und deren Produktionszyklus zwischen den Ernten bis zu 10 Jahre beträgt,
  • für Obstbäume, die auf Grundstücken in bebauten Gebieten wachsen, die im Grundbuch als Grundstücksart „Garten“ oder „bebaute Fläche und Innenhof“ eingetragen sind.

Bearbeitungsfrist:

In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 60 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Mitteilung usw. einzureichen:
Das Verfahren wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Eigentümers (Pächters oder eines anderen berechtigten Nutzers mit Zustimmung des Eigentümers) des Grundstücks eingeleitet.

Weitere Verfahrensbeteiligte:

Etwaige Miteigentümer des Grundstücks.

Formular, wo erhältlich:

Das Formular für den Antrag ist bei der Abteilung für Umwelt sowie auf der Website der Stadt erhältlich und kann hier heruntergeladen werden:

 

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz der Tschechischen Nationalversammlung Nr. 114/1992 Sb. über den Naturschutz und den Landschaftsschutz in der jeweils gültigen Fassung,
  • Verordnung des Umweltministeriums der Tschechischen Republik Nr. 189/2013 über den Schutz von Bäumen und die Genehmigung ihrer Fällung, in der jeweils gültigen Fassung,
  • Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung

Je nach Art des Vorhabens erteilt die Naturschutzbehörde:

  1. eine Zustimmung oder Ablehnung zum Fällen von Bäumen gemäß § 8 Abs. 1, einschließlich der Auferlegung einer Ersatzpflanzung gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg. im Rahmen einer einheitlichen Umweltstellungnahme (JES)
  2. Entscheidung im Verwaltungsverfahren

Verwaltungsgebühr (oder sonstige Gebühr):

Für die Entscheidung wird keine Verwaltungsgebühr erhoben

Rechtsbehelfe:

Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, der folgende Angaben enthält: innerhalb welcher Frist eine Beschwerde eingelegt werden kann, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde einzureichen ist.

Verwandte Themen:

Antrag auf Ersatzpflanzung für gefällte Bäume.

Anmerkungen:

Mögliche Sanktionen:
Eine natürliche Person begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie die angeordnete Ersatzpflanzung von Bäumen und Sträuchern nicht durchführt – Sanktion bis zu 10.000 CZK, wenn sie einen außerhalb des Waldes wachsenden Baum beschädigt oder ohne Genehmigung fällt – Geldbuße bis zu 20.000 CZK; wenn es sich um das Fällen einer Gruppe von außerhalb des Waldes wachsenden Bäumen ohne Genehmigung oder deren schwerwiegende Beschädigung handelt – Geldbuße bis zu 100.000 CZK. Im Falle einer juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, kann für die Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes oder einer Gruppe von Bäumen, die außerhalb des Waldes wachsen, ohne Genehmigung sowie für die Nichteinhaltung der Meldepflicht oder die Nichtdurchführung einer Ersatzpflanzung eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 000 000 CZK verhängt werden.

 

Aktualisiert: 13. 5. 2021 v 19:38:27

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