Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Životní prostředí Ochrana přírody a odpady Verbindliche Stellungnahme zum Eingriff in ein bedeutendes Landschaftselement
Životní prost. Och. pří. a o. Zá. st. k zá..
Verbindliche Stellungnahme zum Eingriff in ein bedeutendes Landschaftselement
Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt,
Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:
Eine ausgearbeitete einfache Dokumentation (ggf. Projektdokumentation), aus der hervorgeht, dass durch den Eingriff in ein bedeutendes Landschaftselement dessen Regeneration nicht beeinträchtigt und dessen stabilisierende Funktion nicht gefährdet oder geschwächt wird, einschließlich einer Lage skizze, Nachweis über das Eigentumsrecht an den von der Maßnahme betroffenen Grundstücken (siehe Formularvorlage).
Grundlegende Informationen:
Als bedeutende Landschaftselemente (VKP) gelten laut Gesetz Wälder, Moore, Fließgewässer, Teiche, Seen, Auen und registrierte Landschaftsteile. Es handelt sich um ein Verfahren, bei dem derjenige, der einen Eingriff in ein bedeutendes Landschaftselement beabsichtigt, der zu einer Beschädigung oder Zerstörung bzw. zu einer Gefährdung oder Schwächung seiner ökologischen Stabilisierungsfunktion führen könnte, eine verbindliche Stellungnahme der Naturschutzbehörde einholen muss
Bearbeitungsfrist:
In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 60 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 90 Tagen ab Antragstellung.
Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen:
Das Verfahren wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags der Person eingeleitet, die beabsichtigt, einen Eingriff in ein bedeutendes Landschaftselement vorzunehmen.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
- Im Falle der Erteilung einer Zustimmung/Ablehnung im Rahmen der einheitlichen Umweltstellungnahme (JES) – da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren handelt – gibt es keine Verfahrensbeteiligten.
- Im Falle eines Verwaltungsverfahrens – Eigentümer und Miteigentümer des Grundstücks sowie gegebenenfalls diejenigen, deren Rechte, rechtlich geschützte Interessen oder Pflichten im Verfahren behandelt werden sollen oder deren Rechte, rechtlich geschützte Interessen oder Pflichten durch die Entscheidung berührt werden können. Beteiligte am Verfahren ist stets die Gemeinde.
Wo ist das Formular erhältlich:
Das Formular für den Antrag ist bei der Umweltabteilung sowie auf der Website der Stadt zum Herunterladen erhältlich: Formular für den Antrag auf eine Stellungnahme zu einem Eingriff
Rechtsgrundlage:
- Gesetz der Tschechischen Nationalversammlung Nr. 114/1992 Slg. über den Naturschutz und den Landschaftsschutz, in der jeweils gültigen Fassung
- Verordnung des Umweltministeriums der Tschechischen Republik Nr. 395/1992 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg., in der jeweils gültigen Fassung
- Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung.
Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung:
Je nach Art des Vorhabens erteilt die Naturschutzbehörde:
- Zustimmung oder Ablehnung eines Eingriffs, der zur Beschädigung oder Zerstörung eines bedeutenden Landschaftselements oder zur Gefährdung oder Schwächung seiner ökologischenStabilisierungsfunktion gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg. im Rahmen einer einheitlichen Umweltstellungnahme (JES)
- Entscheidung im Verwaltungsverfahren
Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):
Für die Erteilung einer verbindlichen Stellungnahme oder eines Bescheids wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Rechtsbehelfe:
Ordentlicher Rechtsbehelf ist die Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung der Baubehörde. Eine rechtswidrige verbindliche Stellungnahme kann im Überprüfungsverfahren der Bezirksbehörde aufgehoben oder geändert werden.
Im Falle der Erteilung einer Entscheidung ist die Beschwerde der Rechtsbehelf.
Zusammenhängend:
Wird ein wesentliches Element betroffen, bei dem auch die Fällung von außerhalb des Waldes wachsenden Bäumen erfolgen soll, muss zusätzlich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eine Genehmigung zur Fällung der Bäume beantragt werden.
Anmerkungen:
Welche Sanktionen können bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Pflichten verhängt werden:
Eine natürliche Person begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde einen schädlichen Eingriff in ein Gebiet von besonderer ökologischer Bedeutung vornimmt – Sanktion bis zu 10.000 CZK – oder wenn sie ein solches Gebiet schwerwiegend beschädigt oder zerstört – Sanktion bis zu 50.000 CZK. Eine juristische Person oder eine natürliche Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde einen schädlichen Eingriff in ein VKP vornimmt – Geldbuße bis zu 500.000 CZK – oder wenn sie ein VKP schwer beschädigt oder zerstört – Geldbuße bis zu 1.000.000 CZK.
Aktualisiert: 29. 9. 2013 v 19:19:32