Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Životní prostředí Les a půda Entnahme von Flächen aus dem landwirtschaftlichen Flächenfonds (ZPF)

Entnahme von Flächen aus dem landwirtschaftlichen Bodenfonds (ZPF)

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können

Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt.

Einreichung eines Antrags auf Entziehung aus dem landwirtschaftlichen Nutzgebiet

 

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.

Formulare:

Berechnung der Abgaben.pdfBodenkundliche Untersuchung.pdfFolgenabschätzung.pdf

 

Grundlegende Informationen

Für die Entnahme von landwirtschaftlichen Flächen aus dem Landwirtschaftlichen Bodenfonds für nichtlandwirtschaftliche Zwecke ist die Zustimmung der Behörde für den Schutz des Landwirtschaftlichen Bodenfonds erforderlich. Ein Vorhaben, das die Entnahme von landwirtschaftlicher Fläche aus dem landwirtschaftlichen Bodenfonds erfordert, kann gemäß den besonderen Rechtsvorschriften ohne diese Zustimmung nicht genehmigt werden (mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 des Gesetzes genannten Ausnahmen). Die Entnahme kann vorübergehend oder dauerhaft sein.

Bearbeitungsfrist

Falls das Vorhaben einem Bauverfahren unterliegt, ist die verbindliche Stellungnahme Bestandteil der sogenannten einheitlichen Umweltstellungnahme, und die Frist richtet sich nach dem Gesetz Nr. 148/2023 Sb. über die einheitliche Umweltstellungnahme. Wird die Genehmigung in Form eines Bescheids erteilt, gilt eine Frist von 30 Tagen, in besonders komplexen Fällen von 60 Tagen ab Antragstellung.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Mitteilung usw. einzureichen?

Der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, in dessen Interesse die Ausnahme erfolgen soll – d. h. der Bauherr, das Bergbauunternehmen usw.

Weitere Verfahrensbeteiligte

Miteigentümer des Grundstücks, die sich zur Entnahme von Flächen aus dem Landwirtschaftsgebiet äußern müssen.

Formular – wo erhältlich

Das Antragsformular ist bei der Abteilung für Umwelt erhältlich und kann auf der Website der Stadt hier heruntergeladen werden: Antragsformular für die Genehmigung zur Entnahme von Flächen aus dem Landwirtschaftsgebiet

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 334/1992 Slg. über den Schutz des landwirtschaftlichen Bodenbestands in der jeweils gültigen Fassung
  • Verordnung Nr. 271/2019 Slg. über die Festlegung von Verfahren zur Gewährleistung des Schutzes des landwirtschaftlichen Bodenfonds

Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung

Die in Form eines Bescheids erteilte Genehmigung richtet sich nach § 67 der Verwaltungsordnung.

Verwaltungsgebühr (bzw. sonstige Gebühr)

  • Für die Entnahme von Flächen aus dem landwirtschaftlichen Bodenbestand sind Abgaben gemäß dem Gesetz über den Schutz des landwirtschaftlichen Bodenbestands zu entrichten, die sich individuell nach der Fläche des Grundstücks und den grundlegenden Wertindikatoren für landwirtschaftliche Flächen richten. Die Abgaben für die Entnahme sind erst nach Erlass des Abgabenbescheids zu entrichten, der vom Stadtamt Příbram erlassen wird.
  • Der zur Zahlung der Abgaben Verpflichtete ist verpflichtet, den Beginn der Umsetzung des Vorhabens schriftlich anzukündigen, und zwar spätestens 15 Tage vor dessen Beginn.
  • Hier zum Herunterladen: Formular zur Meldung des Beginns der Umsetzung

Rechtsmittel

Handelt es sich um eine Genehmigung in Form einer verbindlichen Stellungnahme, ist im Rahmen eines Verfahrens gemäß besonderer Vorschriften (z. B. des zuständigen wasserrechtlichen Verfahrens) Widerspruch einlegbar. Eine rechtswidrige verbindliche Stellungnahme kann zudem in einem Überprüfungsverfahren, für das das zuständige Bezirksamt zuständig ist, aufgehoben oder geändert werden. Wurde die Genehmigung in Form eines Bescheids erteilt, kann direkt gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden.

Anmerkungen

Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Pflichten: Gegen eine natürliche Person kann eine Geldbuße von bis zu 1 Mio. CZK verhängt werden. Gegen juristische und gewerblich tätige natürliche Personen bis zu 10 Mio. CZK.

 

Kontakt

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Adresse

Tyršova 108, Příbram I
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Aktualisiert: 17. 5. 2022 v 10:25:22

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