Naturpark Třemšín

Das Bezirksamt Příbram hat als Naturschutzbehörde am 21. Oktober 1997 den Naturpark Třemšín gegründet. Die Fläche des Naturparks beträgt 112 km², der Umfang entlang der Grenze 85,014 km. Der Park erstreckt sich über folgende Katastergebiete: Bezděkov bei Třemšín (Teil), Buková bei Rožmitál bei Třemšín (Teil), Hoděmyšl (Teil), Hutě bei Třemšín (ganz), Hvožďany (ganz), Leletice (ganz), Nepomuk p. Tř. (Teil), Pňovice (Teil), Pozdyně (ganz), Pročevily (Teil), Roželov (ganz), Rožmitál bei Tř. (Teil), Skuhrov bei Tř. (Teil), Starý Rožmitál (Teil), Vacíkov (ganz), Věšín (Teil), Volenice bei Březnice (Teil), Voltuš (Teil), Vševily (Teil).

Der Begriff „Naturpark“ stammt aus dem Gesetz der Tschechischen Nationalversammlung Nr. 114/1992 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz und ersetzt die ursprüngliche Bezeichnung „Ruhegebiet“. Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (§ 12) charakterisiert ihn als ein Gebiet mit bedeutenden, konzentrierten ästhetischen und naturkundlichen Werten, die nicht durch das Naturschutzgesetz als besonders geschützte Gebiete geschützt sind.
 
Die Aufgabe eines Naturparks besteht vor allem darin, Waldbestände, außerhalb des Waldes wachsende Gehölze sowie die charakteristische Struktur landwirtschaftlicher Kulturen zu erhalten und darüber hinaus günstige Lebensbedingungen zu schaffen und zu gestalten, insbesondere unter Berücksichtigung der Geomorphologie des Gebiets, der spezifischen Flora und Fauna, der Waldbestände und der verstreuten Grünflächen außerhalb des Waldes, kleine Wasserläufe, Feuchtgebiete und Wiesen, die sich vor allem in den für den Naturschutz relevanten Gebieten befinden, wie z. B. kleine besonders geschützte Gebiete, bedeutende Landschaftselemente und weitere Elemente des territorialen Systems der ökologischen Stabilität.
Im Einklang mit diesem Auftrag dürfen auf dem Gebiet des Naturparks insbesondere folgende Tätigkeiten nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde (Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Umwelt) durchgeführt werden:
  1. Rekultivierungs- und Wasserwirtschaftsmaßnahmen durchzuführen;
  2. Wald- oder landwirtschaftliche Flächen für andere Zwecke zu nutzen und bestehende Kulturen zu ändern;
  3. eine intensive Wildtierhaltung einzuführen;
  4. chemische Mittel aus der Luft ausbringen;
  5. Anlagen zur Abfallentsorgung, einschließlich Deponien, zu errichten;
  6. geologische Erkundungen durchzuführen und Mineralien, Gesteine und Humolite abzubauen;
  7. Werbe-, Informations- und Propagandaanlagen (im Sinne von § 71 des Gesetzes Nr. 50/1976 Sb., Baugesetz, in der jeweils gültigen Fassung) außerhalb der bebauten Gebiete ländlicher Siedlungseinheiten aufzustellen;
  8. Erosionsschutzwälle, Geröllhalden, Felsbrocken und Felsformationen zu beseitigen;
  9. Feuer außerhalb der ausgewiesenen Lagerplätze zu entzünden (dies gilt nicht für das Entzünden von Feuern zum Verbrennen von Reisig und Holzmaterial im Rahmen forstwirtschaftlicher Tätigkeiten);
  10. trockenes Gras abzufackeln;
  11. Zeltlager zu veranstalten, in der freien Natur zu zelten und zu biwakieren;
  12. Sport-, Freizeit- und sonstige Massenveranstaltungen außerhalb der bebauten Gebiete der ländlichen Siedlungseinheit zu veranstalten (dies gilt nicht für gemeinsame Jagdveranstaltungen – Treibjagden und Fachseminare);
  13. die Grundstücksart „sonstige Flächen“ in andere Grundstücksarten umzuwandeln.
Für das gesamte Parkgebiet sind jegliche Änderungen des Zustands und der Nutzung des Gebiets sowie Bautätigkeiten, insbesondere die Standortwahl und Genehmigung neuer Bauwerke (einschließlich einfacher, kleiner und vorübergehender Bauten), die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Wasserbauwerken einschließlich Schutzzonen, Meliorationsmaßnahmen, sonstige Geländegestaltungen (einschließlich Erosionsschutzmaßnahmen) sowie die Einrichtung von Parkplätzen und Campingplätzen vor der Erteilung der entsprechenden Entscheidung durch die staatliche Verwaltungsbehörde an die Zustimmung der Naturschutzbehörde (Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Umwelt) gebunden. Eine Ausnahme bilden Bauwerke, die der forstwirtschaftlichen Erzeugung und der Jagd dienen, sofern ihre bebaute Fläche 30 m und ihre Höhe 5 m nicht überschreiten (insbesondere Futtervorratsbehälter für Wild, Futterstellen, Hochsitze) sowie Umzäunungen zum Schutz von Kulturpflanzen vor Verbiss.
Die Bedingung der Zustimmung der Naturschutzbehörde zu den Bautätigkeiten gilt nicht für Grundstücke, für die zum Zeitpunkt der Errichtung gültige Raumordnungsunterlagen oder mit dieser Behörde abgestimmte Unterlagen vorliegen. Für die Instandhaltung bestehender Objekte und für übliche Instandhaltungsarbeiten an forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Meliorationen, sofern durch keine der genannten Tätigkeiten allgemein oder besonders geschützte Naturgebiete im Sinne des Gesetzes beeinträchtigt werden.
Die Anlage neuer Wege und Pfade (markierte Wanderwege) darf nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindeverwaltung (Stadtverwaltung Rožmitál p. Tř. oder Stadtverwaltung Březnice) erfolgen.
Zum Gebiet des Parks gehören folgende Naturschutzgebiete oder Naturdenkmäler:
  • Naturdenkmal Hřebenec
  • Naturschutzgebiet „Na Skalách“
  • Naturdenkmal Třemešný vrch
  • Naturschutzgebiet Getsemanka I. und II.

Naturpark Třemšín – Karte

 
Erstellt von: Ing. Petr Walenka, Stadtverwaltung, Abteilung für Umwelt, 2007

Aktualisiert: 31. 5. 2026 v 22:01:40

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