Pribram.eu Život v Příbrami Životní prostředí a odpady Informace a zvířata Umweltinformationen gemäß Gesetz Nr. 123/98 Sb.
Zpět
Živ. prost. a. Inform. a zví. In. o ži. pr..
Umweltinformationen gemäß Gesetz Nr. 123/98 Sb.
Unter Umweltinformationen (im Folgenden „Informationen“) sind Informationen zu verstehen, die insbesondere Aufschluss geben über:
- den Zustand und die Entwicklung der Umwelt, die Ursachen und Folgen dieses Zustands,
- geplante oder durchgeführte Tätigkeiten und Maßnahmen sowie geschlossene Vereinbarungen, die Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile haben oder haben könnten,
- dem Zustand der Umweltkomponenten, einschließlich genetisch veränderter Organismen, und deren Wechselwirkungen untereinander, über Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle, und sonstige Emissionen in die Umwelt, die deren Komponenten beeinflussen oder beeinflussen können, sowie über die Folgen dieser Emissionen,
- die Nutzung natürlicher Ressourcen und deren Auswirkungen auf die Umwelt sowie die für die Bewertung der Ursachen und Folgen dieser Nutzung und ihrer Auswirkungen auf lebende Organismen und die Gesellschaft erforderlichen Daten,
- die Auswirkungen von Bauvorhaben, Tätigkeiten, Technologien und Produkten auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Petitionen und Beschwerden in diesen Angelegenheiten sowie deren Bearbeitung und ferner Informationen, die in Schriftstücken enthalten sind, die sich auf besonders geschützte Naturgebiete und andere gemäß besonderen Vorschriften geschützte Teile der Umwelt beziehen,
- wirtschaftlichen und finanziellen Analysen, die bei Entscheidungen sowie weiteren Maßnahmen und Verfahren in Umweltangelegenheiten herangezogen werden, sofern diese ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden,
- des Zustands der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Lebensbedingungen der Menschen, sofern diese durch den Zustand von Umweltkomponenten, Emissionen oder Tätigkeiten beeinflusst werden oder beeinflusst werden können,
- den Zustand kultureller und architektonischer Denkmäler, sofern diese durch den Zustand von Umweltkomponenten, Emissionen oder Tätigkeiten, Maßnahmen und Vereinbarungen gemäß Nummer 2 beeinflusst werden oder beeinflusst werden können,
- Berichte über die Umsetzung und Einhaltung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes“,
- internationale, nationale, regionale und lokale Strategien und Programme, Aktionspläne usw., an denen die Tschechische Republik beteiligt ist, sowie Berichte über deren Umsetzung,
- internationalen Verpflichtungen im Bereich Umwelt sowie über die Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen, an die die Tschechische Republik gebunden ist,
- Informationsquellen über den Zustand der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;
Zu den verpflichteten Stellen gehören beispielsweise:
- Verwaltungsbehörden und andere staatliche Organisationseinheiten sowie Organe der Gebietskörperschaften,
- juristische oder natürliche Personen, die auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften im Bereich der öffentlichen Verwaltung Zuständigkeiten ausüben, die sich direkt oder indirekt auf die Umwelt beziehen.
Der Antrag kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder elektronisch gestellt werden, im Falle der verpflichteten Stelle beim Stadtamt Příbram, Abteilung für Umwelt:
- Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Umwelt, Tyršova 108, 261 01 Příbram
- Tel.: 318 402 474
- E-Mail: ozp@pribram-city.cz,
- Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, worauf sich die zu erteilenden Informationen beziehen sollen, und es muss erkennbar sein, wer den Antrag gestellt hat,
- Die zuständige Stelle macht die Informationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags zugänglich; sofern besondere Umstände eine Verlängerung dieser Frist erfordern, kann diese auf 60 Tage verlängert werden.
- Hat die verpflichtete Stelle innerhalb der festgelegten Frist weder Informationen bereitgestellt noch eine Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen erlassen, so gilt dies als Entscheidung, den Zugang zu verweigern,
- erhalten Sie keine Antwort oder sind Sie mit der schriftlichen Antwort auf Ihre Anfrage nicht zufrieden, haben Sie innerhalb von 30 bzw. 60 Tagen ab dem Tag, an dem die Frist für die Bereitstellung der Informationen abgelaufen ist, oder innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Bescheids über die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, die Möglichkeit, beim Bezirksamt der Region Mittelböhmen Widerspruch einzulegen.
Aktualisiert: 17. 3. 2014 v 07:56:53