Baugenehmigung für Wasserbauwerke

Grundlegende Informationen

Für die Errichtung von Wasserbauwerken, für deren Änderungen und Änderungen ihrer Nutzung sowie für deren Beseitigung ist eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich. Dient ein Wasserbauwerk der Wasserbewirtschaftung und ist für dessen Errichtung eine Genehmigung zur Wasserbewirtschaftung erforderlich, so kann diese erteilt werden, sofern die entsprechende Wasserbewirtschaftung spätestens gleichzeitig mit der Genehmigung für den Bau des Wasserbauwerks genehmigt wurde.
Zu den Wasserbauwerken zählen beispielsweise Brunnen, Staudämme, Wehre, Wasserspeicher, Wehre, Stauseen, Bauwerke von Wasserversorgungsleitungen und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich Wasseraufbereitungsanlagen, Kanalisationsanlagen, Kläranlagen, Hochwasserschutzbauwerke, Bauwerke zur Nutzung der Wasserkraft und des Energiepotenzials sowie Schlammablagerungsbecken.

Das Verfahren gilt nicht für

Instandhaltungsarbeiten im Sinne und gemäß dem Verfahren des Gesetzes Nr. 183/2006 Sb. über Raumordnung und Bauordnung. Er gilt ferner nicht für Sammelgruben (Klärgruben) zur Speicherung von Abwasser, Wasser- und Abwasseranschlüsse, interne Wasser- und Abwasserleitungen sowie hydrogeologische Erkundungsbohrungen.

Bearbeitungsfrist

Innerhalb von 60 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen?

Der Bauherr oder sein Vertreter (auf der Grundlage einer Vollmacht)

Weitere Verfahrensbeteiligte

  • Gemeinde,
  • Verwalter des Gewässers (sofern das Verfahren das Gewässer betrifft),
  • der Einzugsgebietsverwalter (sofern die Entscheidung Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im Einzugsgebiet haben kann),
  • Personen, die Eigentums- oder sonstige Rechte an den Grundstücken und den darauf befindlichen Bauwerken haben, einschließlich Personen, die Eigentums- oder sonstige Rechte an benachbarten Grundstücken und den darauf befindlichen Bauwerken haben und deren Rechte durch die Baugenehmigung unmittelbar betroffen sein können,
  • ggf. weitere.

Wo ist das Formular erhältlich?

Das Formular für den Antrag ist bei der Umweltabteilung und auf der Website der Stadt erhältlich.

Hier zum Herunterladen:

 Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 500/2004 Sb., Verwaltungsordnung
  • Gesetz Nr. 183/2006 Slg. über Raumordnung und Bauordnung (Baugesetz)
  • Gesetz Nr. 254/2001 Slg. über Gewässer
  • Verordnung Nr. 183/2018 Slg. über die Erfordernisse von Entscheidungen und weiteren Maßnahmen der Wasserbehörde sowie über die der Wasserbehörde vorzulegenden Unterlagen
  • Gesetz Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren

Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung

Die Genehmigung wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erteilt.

Erforderliche Angaben im Antrag

Siehe Antragsformular.

Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr)

  • Bau eines Brunnens, einer Kläranlage für bis zu 50 Einwohneräquivalente – 300 CZK
  • sonstige Wasserbauwerke – 3.000 CZK
  • Verlängerung der Gültigkeit einer Baugenehmigung – 1.000 CZK
  • Genehmigung einer Baugenehmigungsänderung vor Fertigstellung – 500 CZK
  • Entscheidung über die Genehmigung einer Änderung des Bauvorhabens vor Fertigstellung – 1.000 CZK
  • Genehmigung zum Abriss eines Bauwerks – 500 CZK
  • Entscheidung über die Genehmigung des Abrisses eines Bauwerks – 500 CZK
  • Für die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen Brunnen und eine Kläranlage bis zu 50 Einwohneräquivalenten: 300 + 300 CZK, zuzüglich der Gebühr für die Vor-Ort-Begehung – für jede angefangene Stunde während der Dienstzeit der Verwaltungsbehörde: 500 CZK
  • für die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung für sonstige Wasserbauwerke: 3.000 + 3.000 CZK, zuzüglich der Gebühr für die Vor-Ort-Begehung – für jede angefangene Stunde während der Öffnungszeiten der Verwaltungsbehörde: 500 CZK

Rechtsbehelfe

Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, der Angaben darüber enthält, innerhalb welcher Frist die Beschwerde eingelegt werden kann, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde einzureichen ist.

Für die Richtigkeit der Anleitung haftet

Ing. Miloš Dubovský

Adresse

Tyršova 108, Příbram I
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Aktualisiert: 27. 1. 2017 v 13:01:21

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