Stellungnahme gemäß dem Wassergesetz

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:

Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt

Grundlegende Informationen:

Jeder, der beabsichtigt, Tätigkeiten durchzuführen, die die Wasserverhältnisse, das Energiepotenzial, die Qualität oder die Menge von Oberflächen- und Grundwasser beeinflussen könnten, hat das Recht, nach ausreichender Darlegung des Vorhabens eine Stellungnahme der Wasserbehörde zu erhalten, ob dieses Vorhaben im Hinblick auf die durch das Wassergesetz geschützten Interessen möglich ist bzw. unter welchen Bedingungen

Bearbeitungsfrist:

In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 60 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen:

Jeder, der beabsichtigt, Tätigkeiten durchzuführen, oder dessen Bevollmächtigter

Formular, wo erhältlich:

Das Antragsformular ist bei der Abteilung für Umwelt sowie auf der Website der Stadt

zum Herunterladen erhältlich:

 

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz Nr. 500/2004 Slg. über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensordnung)
  • Gesetz Nr. 254/2001 Sb. über Gewässer
  • Verordnung Nr. 183/2018 Slg. über die Erfordernisse von Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen der Wasserbehörde sowie über die der Wasserbehörde vorzulegenden Unterlagen

Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung:

Eine Stellungnahme stellt keine Entscheidung im Verwaltungsverfahren dar

Erforderliche Angaben im Antrag:

Gemäß dem Wassergesetz:

§ 18a
(1) Ein Antrag auf eine Stellungnahme gemäß § 18 enthält neben den allgemeinen Erfordernissen gemäß der Verwaltungsordnung
a) eine grundlegende Beschreibung des Vorhabens, seines Umfangs und seines Zwecks sowie
b) Angaben zum Ort, an dem das Vorhaben durchgeführt werden soll.
(2) Bestandteil des Antrags ist die Stellungnahme des Flussgebietsverwalters.

Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):

Für die Stellungnahme wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

Aktualisiert: 1. 11. 2018 v 10:03:12

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