Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Životní prostředí Voda a studny Genehmigung der Wasserbehörde
Životní prost. Voda a studny Sou. vodopráv.
Genehmigung der Wasserbehörde
Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt
Grundlegende Informationen:
Die Genehmigung der Wasserbehörde ist erforderlich:
- für Bauvorhaben und Anlagen auf Grundstücken, auf denen sich Flussbetten befinden, oder auf Grundstücken, die an solche angrenzen, sofern diese Bauvorhaben und Anlagen die Wasserverhältnisse beeinflussen,
- für die Verlegung von Fernleitungen und für Bauwerke, die die unterirdische Lagerung von Stoffen in Hohlräumen ermöglichen, sowie für Lager, Deponien oder Behälter, sofern der Betrieb der genannten Bauwerke und Deponien die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser erheblich gefährden kann,
- für Bauvorhaben, den Abbau von Bodenschätzen oder Geländegestaltungen in Überschwemmungsgebieten,
- für Bauvorhaben in einer Entfernung von bis zu 15 m vom luftsideigen Fuß eines Wasserlaufdamm,
- für Bauvorhaben in Schutzzonen von Wasserquellen.
Bearbeitungsfrist:
In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 60 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Verfahrens. Dies gilt nicht für Genehmigungen, die im Rahmen einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden.
Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen:
Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks oder deren Bevollmächtigter.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
- Gemeinde,
- Verwalter des Wasserlaufs (sofern das Verfahren einen Wasserlauf betrifft),
- der Einzugsgebietsverwalter (sofern die Entscheidung Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im Einzugsgebiet haben kann),
- sowie weitere.
Formular – Bezugsquelle:
Das Antragsformular ist bei der Umweltabteilung und auf der Website der Stadt erhältlich.
Hier zum Herunterladen: Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
Rechtsgrundlage:
- Gesetz Nr. 500/2004 Sb., Verwaltungsverfahrensordnung
- Gesetz Nr. 254/2001 Sb. über Gewässer
- Verordnung Nr. 183/2018 Slg. über die Erfordernisse von Entscheidungen und weiteren Maßnahmen der Wasserbehörde sowie über die der Wasserbehörde
vorzulegenden Unterlagen
Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung:
Die Genehmigung wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, durch eine verbindliche Stellungnahme oder im Rahmen einer einheitlichen Umweltstellungnahme erteilt.
Erforderliche Angaben im Antrag:
Gemäß dem Wassergesetz:
§ 17a
(1) Der Antrag auf Genehmigung enthält neben den allgemeinen Erfordernissen gemäß der Verwaltungsordnung
a) eine grundlegende Beschreibung des Vorhabens, seines Umfangs und seines Zwecks sowie
b) Angaben zum Standort, an dem das Vorhaben durchgeführt werden soll.
(2) Bestandteil des Antrags sind
a) die Unterlagen zum Bauwerk, zur Anlage oder zur Tätigkeit, mit Ausnahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe i),
b) eine fachliche Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Abflussverhältnisse, sofern diese davon betroffen sein können,
c) die Stellungnahme des Flussgebietsverwalters, mit Ausnahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. g) und i) für den Hausgebrauch,
d) die Stellungnahme des zuständigen Gewässerverwalters, sofern das Vorhaben ein Gewässer betrifft, und
e) das Projekt für geologische Arbeiten im Falle einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe i).
Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):
Nicht festgelegt.
Rechtsbehelfe:
Das ordentliche Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, der Angaben darüber enthält, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde eingelegt werden kann.
Zusammenhängend:
Die Baugenehmigung ist die Grundlage für den Erlass der entsprechenden Entscheidung durch die Baubehörde.
Aktualisiert: 1. 11. 2018 v 09:55:46