Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Životní prostředí Voda a studny Genehmigung zur Wasserbewirtschaftung
Životní prost. Voda a studny Pov. nakl. s.
Genehmigung zur Wassernutzung
Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt
Grundlegende Informationen:
Eine Genehmigung zur Nutzung von Oberflächen- oder Grundwasser ist erforderlich
a) wenn es sich um Oberflächenwasser handelt und es sich dabei nicht um die
allgemeine Nutzung handelt 1. zur Entnahme,
2. zur Aufstauung oder gegebenenfalls zur Speicherung,
3. zur Nutzung ihres Energiepotenzials,
4. zur Nutzung dieser Gewässer für die Zucht von Fischen oder Wasservögeln bzw.
anderen Wassertieren zu gewerblichen Zwecken,
5. zu einer sonstigen Nutzung dieser Gewässer,
b) wenn es sich um Grundwasser
handelt: 1. zu dessen Entnahme,
2. zu dessen Speicherung,
3. zu dessen Förderung zum Zwecke der Senkung des Grundwasserspiegels,
4. zur künstlichen Anreicherung von Grundwasserquellen mit Oberflächenwasser,
5. zur sonstigen Nutzung dieser Gewässer,
c) zur Einleitung von Abwasser in Oberflächen- oder Grundwasser,
d) zur Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser und dessen anschließender Einleitung in diese Gewässer zum Zwecke der Gewinnung von Wärmeenergie.
Das Verfahren gilt nicht für:
Eine Genehmigung zur Wasserbewirtschaftung ist nicht erforderlich
- für Pumpversuche im Rahmen hydrogeologischer Untersuchungen oder zur Ermittlung der Ergiebigkeit von Grundwasserquellen, sofern diese
weniger als 14 Tage dauern und die Wasserentnahme während dieser Zeit 1 l/s nicht überschreitet, - Entnahmen von Oberflächen- und Grundwasser zur Ermittlung und Bewertung des Zustands dieser Gewässer,
- für die einmalige Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser im Rahmen von Rettungsmaßnahmen bei Notfällen, Bränden und anderen Naturkatastrophen,
- zur Nutzung von Oberflächengewässern bei Übungen und Einsätzen der Feuerwehr der Tschechischen Republik (HZS ČR) und von Brandschutzkräften, der Polizei der Tschechischen Republik (Policie ČR) oder der Streitkräfte der Tschechischen Republik; diese Nutzung muss bei Übungen vorab mit der für Gewässerschutz zuständigen Behörde (MěÚ OŽP) abgestimmt werden.
Bearbeitungsfrist:
Bis zu 60 Tage, in besonders komplexen Fällen bis zu 90 Tage ab Einleitung des Verfahrens.
Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen:
Derjenige, der beabsichtigt, mit Gewässern umzugehen.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
- Gemeinde,
- Verwalter des Wasserlaufs (sofern das Verfahren einen Wasserlauf betrifft),
- der Einzugsgebietsverwalter (sofern die Entscheidung Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im Einzugsgebiet haben kann),
- sowie weitere.
Formular, Bezugsquelle:
Das Antragsformular ist bei der Umweltabteilung und auf der Website der Stadt erhältlich.
Hier zum Herunterladen:
Zuständige Rechtsvorschrift:
- Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung
- Gesetz Nr. 254/2001 Slg. über Gewässer
- Verordnung Nr. 183/2018 Sb. über die Erfordernisse von Entscheidungen und weiteren Maßnahmen der Wasserbehörde sowie über die der Wasserbehörde vorzulegenden Unterlagen
Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung:
Die Genehmigung wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erteilt.
Erforderliche Angaben im Antrag:
gemäß dem Wassergesetz:
§ 9a
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Wasserbewirtschaftung enthält neben den allgemeinen Erfordernissen gemäß der Verwaltungsordnung
a) eine grundlegende Beschreibung der Wasserbewirtschaftung, ihrer Art, ihres Umfangs und ihres Zwecks sowie
b) Angaben zur Identifizierung des Ortes der Wasserbewirtschaftung.
(2) Bestandteil des Antrags sind
a) die Unterlagen für die Baugenehmigung, sofern diese der genehmigten Wasserbewirtschaftung dienen soll,
b) die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks oder des Wasserbauwerks, das von der genehmigten Wasserbewirtschaftung betroffen ist, sofern der Antragsteller nicht deren Eigentümer ist; die Zustimmung muss auf der Lagezeichnung vermerkt sein und die Unterschrift des Eigentümers des Grundstücks oder des Wasserbauwerks sowie dessen Identifikationsdaten enthalten, die bei
1. natürlichen Personen aus Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes und, falls keine vorhanden ist, Anschrift des Wohnsitzes;
bei juristischen Personen: Name, Sitz und Identifikationsnummer der juristischen Person, sofern diese zugewiesen wurde,
c) eine eidesstattliche Erklärung über das Eigentumsrecht an dem Wasserbauwerk, sofern ein bestehendes Wasserbauwerk der genehmigten Wassernutzung dienen soll und dieses Wasserbauwerk nicht im Grundbuch eingetragen ist,
d) eine Stellungnahme des Flussgebietsverwalters; dies gilt nicht im Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser für Haushaltszwecke und auf Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in Oberflächen- oder Grundwasser für Haushaltszwecke,
e) eine Stellungnahme der zuständigen Wasserlaufverwaltung, sofern der zu genehmigende Umgang mit Gewässern einen Wasserlauf betrifft,
f) Angaben zu den Durchflussmengen im Wasserlauf, sofern der zu genehmigende Umgang mit Gewässern einen Wasserlauf betrifft,
g) Vorschlag für einen Mindestrestabfluss sowie Ort und Art seiner Messung, sofern die zu genehmigende Wasserbewirtschaftung zu einer Verringerung des Abflusses des Gewässers führen kann,
h) ein Gutachten einer fachlich qualifizierten Person, sofern die Nutzung des Grundwassers genehmigt wird, und
i) ein Ausführungsplan für Sanierungsarbeiten, sofern es sich um eine Wassernutzung gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe e handelt.
Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):
Nicht festgelegt.
Rechtsbehelfe:
Das ordentliche Rechtsmittel ist der Widerspruch. Die erlassene Entscheidung enthält eine Belehrung über den Widerspruch, aus der hervorgeht, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo der Widerspruch eingelegt werden kann.
Aktualisiert: 1. 11. 2018 v 10:10:39