Pribram.eu Potřebuji vyřídit Životní prostředí, les a rybářství Životní prostředí Voda a studny Genehmigung zur Einleitung von Abwasser, das besonders gefährliche Schadstoffe enthält, in die Kanalisation
Životní prost. Voda a studny Po. k vy. od..
Genehmigung zur Einleitung von Abwasser, das besonders gefährliche Schadstoffe enthält, in die Kanalisation
mit besonders gefährlichen Schadstoffen in die Kanalisation
Wo Sie die Angelegenheit regeln können:
Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt
Grundlegende Informationen:
Für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, bei dem Grund zur Annahme besteht, dass es einen oder mehrere besonders gefährliche Schadstoffe enthalten könnte (§ 39 Abs. 3 des Wassergesetzes), ist eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich.
Bearbeitungsfrist:
In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 60 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.
Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen:
Der Eigentümer oder Nutzer der Immobilie, auf deren Gelände die Einleitung erfolgt.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
- der Betreiber der Kanalisation,
- die Gemeinde,
- die Wasserwirtschaftsbehörde (sofern die Entscheidung Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im Einzugsgebiet haben kann),
- ggf. weitere.
Formular, erhältlich bei:
Das Antragsformular ist bei der Abteilung für Umwelt sowie auf der Website der Stadt erhältlich.
Hier zum Herunterladen:
Rechtsgrundlage:
- Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung
- Gesetz Nr. 254/2001 Slg. über Gewässer
- Verordnung Nr. 183/2018 Slg. über die Erfordernisse von Entscheidungen und weiteren Maßnahmen der Wasserbehörde sowie über die der Wasserbehörde vorzulegenden Unterlagen
Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung:
Die Genehmigung wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erteilt.
Erforderliche Angaben im Antrag:
Gemäß dem Wassergesetz:
§ 39a
(1) Der Antrag auf Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von Schadstoffen oder auf Genehmigung einer Ausnahmegenehmigung bei der Verwendung von Schadstoffen enthält neben den allgemeinen Anforderungen gemäß der Verwaltungsordnung
a) eine grundlegende Beschreibung der Verwendung der Schadstoffe, ihres Umfangs und ihres Zwecks sowie
b) Angaben zum Ort, an dem die schädlichen Stoffe verwendet werden sollen.
(2) Bestandteil des Antrags sind
a) die Stellungnahme des Flussgebietsverwalters,
b) die Stellungnahme des zuständigen Gewässerverwalters, sofern bei der Verwendung der schädlichen Stoffe ein Gewässer betroffen ist,
c) Angaben zur Identifizierung und Sicherheitsdatenblätter der schädlichen Stoffe, sofern verfügbar, sowie eine Begründung für die Auswahl und die Menge der schädlichen Stoffe im Hinblick auf den Zweck der Ausnahmegenehmigung,
d) eine Genehmigung zur Wasserbewirtschaftung gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe e), sofern diese nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, sowie den Nachweis, dass der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 berechtigt ist oder dass ihm der Berechtigte die Ausübung seiner Genehmigung gestattet hat, sofern die Genehmigung einer anderen Person erteilt wurde,
e) im Falle eines Antrags auf Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von schädlichen Stoffen gemäß § 9 Abs. 7 oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der Verwendung von schädlichen Stoffen zur Fütterung von Fischen und zur Aufbereitung von Oberflächengewässern in für die Fischzucht bestimmten Becken ferner
1. eine Genehmigung zur Wasserbewirtschaftung, sofern diese nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, sowie einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller eine gemäß § 8 Abs. 2 berechtigte Person ist oder dass ihm die berechtigte Person die Ausübung ihrer Genehmigung ermöglicht hat, sofern die Genehmigung einer anderen Person erteilt wurde,
2. die Ergebnisse der Wasseranalysen in den Fischteichen, sofern diese durch einen früheren Ausnahmegenehmigungsbescheid angeordnet wurden und nicht laufend an die Bezirksbehörde übermittelt wurden,
3. eine Stellungnahme des regionalen Gesundheitsamtes, sofern das Gewässer in das gemäß dem Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit48) erstellte Verzeichnis aufgenommen ist, und
4. eine voraussichtliche Artenzusammensetzung des Fischbestands des Teiches sowie
f) im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Schadstoffen im Rahmen genehmigter Sanierungsverfahren ferner ein Durchführungsplan für die Sanierungsarbeiten, aus dem Folgendes
hervorgeht: 1. die Menge der Schadstoffe, die in den einzelnen Phasen und über die gesamte Sanierungsdauer hinweg ausgebracht werden,
2. eine Beschreibung der Verwendung der Schadstoffe und
3. die Identifizierung des Einsatzortes durch die Kennzeichnung der Anwendungsobjekte unter Angabe der Flurstücknummern der Grundstücke.
Verwaltungsgebühr (oder sonstige Gebühr):
Nicht festgelegt.
Rechtsbehelfe:
Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, der Angaben darüber enthält, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde eingereicht werden kann.
Aktualisiert: 1. 11. 2018 v 10:09:55