Pribram.eu Potřebuji vyřídit Rodina a osobní záležitosti Narození a úmrtí Eintragung der Geburt eines tschechischen Staatsbürgers in das Sonderregister in Brünn

Eintragung der Geburt eines tschechischen Staatsbürgers in das Sonderregister in Brünn

Wo Sie diese Angelegenheit erledigen können:

Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Bürgerangelegenheiten, Standesamt

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und entsprechenden Beglaubigungen,
  • Heiratsurkunde der Eltern,
  • alleinstehende Mutter – Geburtsurkunde, ggf. Eintragung zur Feststellung der Vaterschaft,
  • geschiedene Mutter – Scheidungsurteil, ggf. Urkunde über die Feststellung der Vaterschaft,
  • verwitwete Mutter – Sterbeurkunde des Ehemanns, ggf. Urkunde über die Feststellung der Vaterschaft,
  • Identitätsnachweis – Personalausweis oder Reisedokument,
  • Nachweis der tschechischen Staatsangehörigkeit.

Grundlegende Informationen:

In das Sonderregister Brno werden Geburten von tschechischen Staatsangehörigen eingetragen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates stattgefunden haben.

Vorgehensweise

Die Unterlagen für die Eintragung in das Sonderregister Brünn werden von dem Standesamt übermittelt, bei dem die Eintragung vorgenommen wurde. Die Geburtsurkunde wird vom Sonderregister Brünn ausgestellt und zur Aushändigung an den Antragsteller zurückgesandt.

Bearbeitungsfrist

Das Sonderregister nimmt die Eintragung in das Standesamtsregister nach Erhalt der Unterlagen spätestens innerhalb von 30 Tagen vor.

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen?

Die natürliche Person, auf die sich die Eintragung bezieht, oder ihre Familienangehörigen, d. h. Ehepartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Urenkel.

Formular – wo erhältlich

Die Eintragung erfolgt bei jedem Standesamt oder wird bei einer diplomatischen Vertretung der Tschechischen Republik im Ausland eingereicht; gegebenenfalls kann das Formular hier heruntergeladen werden.                                                                                                                                

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 301/2000 Sb. über Personenstandsregister, Vor- und Nachnamen sowie über die Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze,
  • Verordnung Nr. 207/2001 Slg., zur Durchführung des Gesetzes Nr. 301/2000 Slg. über Personenstandsregister, Vor- und Nachnamen sowie zur Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze.

Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr)

Für die Eintragung einer Geburt wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

Wo Sie weitere Informationen erhalten

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Sonderstandsamtes Brno oder des Innenministeriums der Tschechischen Republik unter www.mvcr.cz.

 

Aktualisiert: 6. 3. 2026 v 13:49:22

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