Pribram.eu Potřebuji vyřídit Doprava MHD Antrag auf Genehmigung des Fahrplans einer ÖPNV-Linie
Antrag auf Genehmigung des Fahrplans einer ÖPNV-Linie
Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Straßenwirtschaft, Tyršova 108, 261 01 Příbram
Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:
Ausgefüllter Antrag mit Anlagen.
Grundlegende Informationen:
Der Antragsteller reicht einen Antrag ein (über die Datenbox oder durch Einreichung beim Stadtamt Příbram, Abteilung Straßenwirtschaft), dessen Bestandteil ein Fahrplanentwurf ist, der gemäß dem Gesetz Nr. 111/1994 Sb. über den Straßenverkehr in der jeweils gültigen Fassung sowie der Verordnung Nr. 388/2000 Slg. über Fahrpläne im öffentlichen Linienpersonenverkehr
Bearbeitungsfrist:
Die Bearbeitungsfrist beträgt 30 Tage.
Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen?:
Ein Verkehrsunternehmen, das Inhaber einer gültigen Lizenz für den Betrieb einer ÖPNV-Linie ist
Formular, wo erhältlich:
Das Antragsformular ist im Büro der Abteilung für Straßenwirtschaft des Stadtamtes Příbram erhältlich oder kann hier heruntergeladen werden:
Der Antrag kann auch in freier Form verfasst werden
Rechtsgrundlage:
• Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr in der jeweils gültigen Fassung•
Verordnung Nr. 478/2000 Slg. in der jeweils gültigen Fassung zur Durchführung des Gesetzes über den Straßenverkehr•
Verordnung Nr. 122/2014 Slg. über Fahrpläne des öffentlichen Linienverkehrs in der jeweils gültigen Fassung
Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):
Es wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Rechtsmittel:
Widerspruch beim Bezirksamt der Region Mittelböhmen über die Abteilung für Straßenwirtschaft des Stadtamtes Příbram; der Widerspruch muss innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Bescheids eingelegt werden.
Siehe auch:
• Gesetz Nr. 500/2004 Slg. über die Verwaltungsordnung, in der Fassung späterer Vorschriften
• Gesetz Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren, in der Fassung späterer Vorschriften
Anmerkungen:
Welche Sanktionen können bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Pflichten verhängt werden:
Geldbußen gemäß § 35 des Gesetzes Nr. 111/1994 Slg. in der jeweils gültigen Fassung
Aktualisiert: 26. 3. 2026 v 12:50:19