Erhöhung des Unterhalts

Wo Sie die Angelegenheit regeln können:
Stadtverwaltung Příbram,
Abteilung für Soziales und Gesundheit
, Referat für den sozialrechtlichen Schutz von Kindern
, Tyršova 107, Příbram I

Vorgehensweise:
Beispiel:
Ich bin eine geschiedene Mutter von drei Kindern, deren Erziehung mir anvertraut wurde. Der Unterhalt, der vor vier Jahren gerichtlich festgesetzt wurde, reicht nicht mehr aus, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Meine älteste Tochter besucht nun die weiterführende Schule und meine Jüngste die 1. Klasse der Grundschule. Der Vater zahlt den Unterhalt derzeit nur sporadisch. Wie soll ich vorgehen?

Die Angelegenheit kann mit dem zuständigen Sozialarbeiter der OSPOD besprochen werden.
In diesem konkreten Fall kann die Mutter von ihrem Recht Gebrauch machen und einen Antrag auf Erhöhung des Unterhalts beim örtlich zuständigen Amtsgericht stellen, bei dem bisher die Sorgerechtsakte des Minderjährigen geführt wurde. Verfahren in Sachen Sorgerecht für minderjährige Kinder sind von Gerichtsgebühren befreit.

Im vorliegenden Fall wird das Gericht prüfen, ob seit der letzten Entscheidung über den Unterhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind, die eine Erhöhung des Unterhalts rechtfertigen würden. Als solche Änderungen gelten vor allem der steigende Bedarf der minderjährigen Kinder mit zunehmendem Alter, ihr Schuleintritt , gesundheitliche Gründe (die Notwendigkeit, dem Kind eine Brille, eine Zahnspange zu besorgen, das Kind leidet an Allergien usw.) oder finanziell aufwendige außerschulische Aktivitäten des Kindes.
Ebenfalls berücksichtigt werden Veränderungen bei den Einkünften beider Elternteile, insbesondere des Unterhaltspflichtigen, sowie die Höhe ihrer Unterhaltsverpflichtungen.
Hervorzuheben ist das Recht des Kindes, am Lebensstandard beider Elternteile teilzuhaben, also auch an dem des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind laut Gerichtsentscheidung nicht befindet.

Falls der Elternteil, dem eine Unterhaltspflicht auferlegt wurde, dieser freiwillig nicht nachkommt, kann der Unterhaltsberechtigte (der andere Elternteil, dem das Kind anvertraut wurde) gemäß § 276 der Zivilprozessordnung (OSŘ) einen Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung durch Lohnpfändung beim Unterhaltspflichtigen stellen. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Gericht einzureichen.

Andererseits hat der unterhaltspflichtige Elternteil das Recht, beim örtlich zuständigen Amtsgericht, bei dem bisher die Vormundschaftsakte des Minderjährigen geführt wurde, einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts zu stellen, falls sein Einkommen so stark gesunken ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, der gerichtlichen Entscheidung nachzukommen und den vom Gericht festgesetzten Unterhalt zu zahlen. Die im Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts genannten Gründe werden vom Gericht sorgfältig geprüft.

Gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz (Amtsgericht) kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigung des Urteils Berufung beim Landgericht eingelegt werden.

Formular

zum Herunterladen hier:

Verantwortlich für die Richtigkeit dieser Anleitung:
Možíš

Aktualisiert: 29. 9. 2013 v 20:27:38

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