Regelung des Umgangs mit einem minderjährigen Kind

 

Wo Sie die Angelegenheit regeln können

Stadtverwaltung Příbram,
Abteilung für Soziales und Gesundheit
, Referat für den sozialrechtlichen Schutz von Kindern
, nám. T. G. Masaryka 107, Příbram I

 

Vorgehensweise

Beispiel:
Ich bin geschieden und habe zwei Söhne aus erster Ehe, deren Sorgerecht der Mutter übertragen wurde. Der Umgang mit den Kindern erfolgte bisher im Einvernehmen mit der Mutter. Nun weigert sich die Mutter grundlos, mir die Söhne am Wochenende zum Umgang zu übergeben. Ich möchte Kontakt zu den Kindern pflegen und mich weiterhin an ihrer Erziehung beteiligen. Wie soll ich vorgehen?

Die Angelegenheit kann mit dem zuständigen Sozialarbeiter der OSPOD besprochen werden.
In diesem konkreten Fall kann der Vater von seinem Recht Gebrauch machen und einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim örtlich zuständigen Amtsgericht stellen, bei dem bisher die Sorgerechtsakte des Minderjährigen geführt wurde. Verfahren in Sachen der Betreuung minderjähriger Kinder sind von Gerichtsgebühren befreit.

Damit ein Elternteil seine Rechte und Pflichten aus der elterlichen Verantwortung wahrnehmen kann, muss er die Möglichkeit haben, Kontakt zum Kind zu pflegen und erzieherisch auf es einzuwirken.
Die Frage des Umgangs zwischen einem minderjährigen Kind und einem Elternteil wird in § 27 des Familiengesetzes Nr. 94/1963 Slg. in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Der Umfang des Umgangs des Elternteils mit dem Kind hängt von vielen Umständen sowohl auf Seiten des Kindes als auch des anderen Elternteils ab. Beim Kind ist dies vor allem eine Frage seines Alters. Ein älteres Kind kann sich bereits selbst zum Umfang des Umgangs äußern, und auch die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil spielt eine wesentliche Rolle, d. h., ob das Kind vor der gerichtlichen Entscheidung bereits Kontakt zu diesem Elternteil hatte und an ihn gewöhnt ist. Zu berücksichtigen sind auch verschiedene außerschulische Aktivitäten des Kindes, die durch die Regelung des Umgangsrechts nicht wesentlich eingeschränkt werden sollten.

Die Entscheidung über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind ist in der Praxis eine sehr heikle Angelegenheit, und dort, wo die Beziehungen zwischen den Eltern ernsthaft gestört sind, ist auch die Vollstreckung einer solchen Entscheidung äußerst problematisch.
Die Frage, ob dem berechtigten Elternteil der Umgang mit dem Kind grundlos verwehrt wurde, kann Gegenstand einer relativ komplexen Beweisführung werden. Im Extremfall kann dem Gericht ein Gutachten aus dem Bereich der Kinderpsychologie oder gegebenenfalls der Psychiatrie bei der objektiven Beurteilung der Sache helfen (ein solches Gutachten ist jedoch finanziell sehr aufwendig, ganz abgesehen davon, dass es die gerichtliche Entscheidung selbst erheblich verzögern kann).

Wenn der Elternteil, dem das Kind zur Erziehung anvertraut wurde, den anderen Elternteil auch nach Erhalt eines rechtskräftigen Urteils über die Regelung des Umgangs am Umgang mit dem minderjährigen Kind hindert, kann der berechtigte Elternteil beim Gericht einen Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung stellen.
Das Gericht fordert daraufhin gemäß § 272 Abs. 2 der Zivilprozessordnung den Elternteil auf, der sich weigert, der gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, oder die vom Gericht genehmigte Vereinbarung über die Erziehung minderjähriger Kinder und die Regelung des Umgangs mit ihnen bzw. die Entscheidung über die Rückgabe des Kindes nicht erfüllt, auf, der gerichtlichen Entscheidung nachzukommen bzw. die vom Gericht genehmigte Vereinbarung zu erfüllen. In dieser Situation kann das Gericht die Sozial- und Rechtsschutzbehörde um die erforderliche Mitwirkung ersuchen.
Falls sich der Elternteil weiterhin weigert, der gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, ordnet das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung an, und zwar durch die Verhängung einer Geldstrafe, die wiederholt verhängt werden kann und deren einzelne Beträge bis zu 50.000 CZK erreichen können. Falls erforderlich, ordnet das Gericht die Wegnahme des Kindes von der Person an, bei der sich das Kind gemäß der Entscheidung oder der Vereinbarung nicht aufhalten darf, und seine Übergabe an die Person, der es durch die Entscheidung oder Vereinbarung anvertraut wurde.

Hat das Gericht bereits zuvor über den Umfang des Umgangs entschieden und kommt es anschließend zu dem Schluss, dass einem Elternteil wiederholt grundlos der Umgang mit minderjährigen Kindern verwehrt wurde, kann es ein Verfahren zur Änderung des Erziehungsumfelds einleiten.

Gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz (Amtsgericht) kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsausfertigung Berufung beim Landesgericht eingelegt werden.

Das Formular

zum Herunterladen hier:

Adresse

Tyršova 107, Příbram I
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Aktualisiert: 24. 3. 2026 v 11:24:58

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