Pribram.eu Anliegen Meldepflicht für Feuerwerke

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Potřebuji vyř. Povi. ohl. oh.

Meldepflicht für Feuerwerke

Das Stadtamt Příbram weist auf die Verpflichtungen hin, die sich aus der Verordnung Nr. 123/2014 Sb. über sicherheitstechnische und technische Anforderungen an den Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen ergeben, die Folgendes regelt:

  • die sicherheitstechnischen und technischen Anforderungen beim Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen hinsichtlich ihrer sicheren Lagerung und Verwendung, und zwar in Verbindung mit ihrer Einteilung in Klassen und Kategorien,
  • die Definition eines Feuerwerks sowie die Angaben, die in der Anmeldung und bei der Durchführung eines Feuerwerks zu machen sind.

Unter einem Feuerwerk versteht man das gleichzeitige oder in kurzer zeitlicher Abfolge erfolgende Zünden von pyrotechnischen Erzeugnissen
a) der Kategorien 1, 2, 3 oder T1 oder der Klassen I, II, III oder der Unterklassen T0 oder T1 oder
b) der Kategorie 4 oder T2 oder der Klasse IV oder der Unterklasse T2, die nicht als explosive Gegenstände gelten, gegebenenfalls in Kombination mit pyrotechnischen Erzeugnissen gemäß Buchstabe a),zur Erzeugung von Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder einer Kombination dieser Effekte durch selbstunterhaltende exotherme chemische Reaktionen, sofern das gesamte Nettogewicht der in allen auf diese Weise von einem Betreiber gezündeten pyrotechnischen Erzeugnissen enthaltenen explosiven Stoffe 10 kg pro 24 Stunden auf dem Gebiet einer Gemeinde übersteigt.

Die Anmeldung eines Feuerwerks muss im Voraus (und zwar spätestens am vorletzten Werktag vor dessen Durchführung – § 36d, Abs. 2 des Gesetzes Nr. 61/1988 Sb. über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbaubehörde in der jeweils geltenden Fassung) dem örtlich zuständigen Gemeindeamt (Stadtverwaltung Příbram, Tyršova 108, Příbram I) sowie bei der Feuerwehr der Region (Feuerwehr der Region Mittelböhmen, Dienststelle Příbram, Školní 70, Příbram VIII) vorzunehmen.

Formular zur Anmeldung eines Feuerwerks    

Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an pyrotechnische Erzeugnisse (insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsabstände) sind nachstehend aufgeführt.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann gemäß dem oben genannten Gesetz mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 CZK für natürliche Personen und im Falle von juristischen Personen oder selbstständigen natürlichen Personen von bis zu 5.000.000 CZK geahndet werden.

Anhang Nr. 1 zur Regierungsverordnung Nr. 208/2010 Sb. über technische Anforderungen an pyrotechnische Erzeugnisse und deren Inverkehrbringen (Auszug).

Grundlegende Sicherheitsanforderungen an pyrotechnische Erzeugnisse

1. Jedes pyrotechnische Erzeugnis muss die vom Hersteller angegebenen und der benannten Stelle mitgeteilten Leistungseigenschaften aufweisen, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

2. Jedes pyrotechnische Erzeugnis muss so konstruiert und hergestellt sein, dass es durch ein geeignetes Verfahren sicher entsorgt werden kann, wobei die Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten sind.

3. Jedes pyrotechnische Erzeugnis muss ordnungsgemäß funktionieren, wenn es für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

4. Jedes pyrotechnische Erzeugnis muss unter realen Bedingungen geprüft werden. Ist dies im Labor nicht möglich, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen das Erzeugnis verwendet werden soll.

Die nachstehend aufgeführten Informationen und gegebenenfalls auch Eigenschaften müssen berücksichtigt oder geprüft werden

a) Entwurf, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften, einschließlich der detaillierten chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) sowie der Abmessungen, b) physikalische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Erzeugnisses unter allen üblichen, vorhersehbaren Umgebungsbedingungen,
c) die Empfindlichkeit gegenüber üblicher, vorhersehbarer Handhabung und Beförderung,
d) die Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische Stabilität,
e) die Feuchtigkeitsbeständigkeit des pyrotechnischen Erzeugnisses, sofern das pyrotechnische Erzeugnis für den Einsatz in feuchter oder nasser Umgebung bestimmt ist und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch Feuchtigkeit beeinträchtigt werden kann,
f) Beständigkeit gegen niedrige und hohe Temperaturen, sofern das pyrotechnische Erzeugnis für die Lagerung oder Verwendung bei diesen Temperaturen bestimmt ist und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch Abkühlung oder Erwärmung eines Bestandteils oder des pyrotechnischen Erzeugnisses als Ganzes beeinträchtigt werden kann,
g) Sicherheitsmerkmale gegen vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Entzündung,
h) geeignete Anweisungen und, falls erforderlich, Kennzeichnungen hinsichtlich der sicheren Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung, und zwar in tschechischer Sprache,
i) die Fähigkeit des pyrotechnischen Erzeugnisses, seiner kleinsten Verbraucherverpackung und der übrigen Bestandteile, einer Beschädigung bei der Lagerung unter normalen, vorhersehbaren Bedingungen standzuhalten,
j) die Spezifikation aller erforderlichen Geräte und Hilfsmittel sowie eine Gebrauchsanweisung für den zuverlässigen und sicheren Betrieb des pyrotechnischen Erzeugnisses.

5. Während des Transports und der üblichen Handhabung sollten pyrotechnische Erzeugnisse keine pyrotechnischen Bestandteile freisetzen, sofern in den Anweisungen des Herstellers nichts anderes festgelegt ist.

6. Pyrotechnische Erzeugnisse dürfen nicht enthalten:
a) Sprengstoffe für zivile Zwecke, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsprengstoff,
b) militärische Sprengstoffe.

7. Weitere Anforderungen an einzelne Gruppen pyrotechnischer Erzeugnisse 7
.1 Feuerwerkskörper Der
Hersteller unterteilt Feuerwerkskörper in Kategorien, insbesondere nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen und dem Lärmpegel.

7.1.1 Feuerwerkskörper müssen insbesondere die folgenden Kriterien erfüllen:
7.1.1.1 Bei Kategorie 1:
a) Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen; je nach Art des pyrotechnischen Erzeugnisses kann der Sicherheitsabstand kürzer sein,
b) der maximale Lärmpegel im Sicherheitsabstand darf 120 dB (A, imp.) oder den entsprechenden, mit einer anderen geeigneten Methode gemessenen Lärmpegel nicht überschreiten,
c) sie dürfen keine Knallkörper, Knallkörperbatterien, Blitzknallkörper und Blitzknallkörperbatterien enthalten, und
d) Knallkugeln dürfen nicht mehr als 2,5 mg Sprengsilber enthalten.

7.1.1.2 Bei Kategorie 2:
a) Der maximale Lärmpegel in sicherer Entfernung darf 120 dB (A, imp.) oder den entsprechenden, mit einer anderen geeigneten Methode gemessenen Schallpegel nicht überschreiten;
b) der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen; je nach Art des pyrotechnischen Erzeugnisses kann der Sicherheitsabstand geringer sein.

7.1.1.3 Bei Kategorie 3:
a) Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen; je nach Art des pyrotechnischen Erzeugnisses kann der Sicherheitsabstand kürzer sein,
b) der maximale Lärmpegel im Sicherheitsabstand darf 120 dB (A, imp.) oder den entsprechenden, mit einer anderen geeigneten Methode gemessenen Lärmpegel nicht überschreiten.

7.1.2 Feuerwerkskörper dürfen nur aus solchen Materialien hergestellt werden, die das Risiko von Gesundheits-, Sach- oder Umweltschäden durch Splitter auf ein Minimum reduzieren.

7.1.3 Die Zündart muss deutlich sichtbar sein oder auf der Kennzeichnung oder in der Gebrauchsanweisung angegeben sein.

7.1.4 Feuerwerkskörper dürfen sich bei ihrer Zündung und ihrem Betrieb nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.

7.1.5 Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzhülle, die kleinste Verbraucherverpackung oder die Produktkonstruktion vor unbeabsichtigter Zündung geschützt sein. Freizeitpyrotechnik der Kategorien 4 muss auf eine vom Hersteller festgelegte Weise vor unbeabsichtigter Zündung geschützt sein.

Für die Richtigkeit der Gebrauchsanweisung haftet

Augustin Kreuz

Aktualisiert: 31. 5. 2026 v 22:01:34

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