Ankündigung der Tombola

Am 1. Januar 2017 trat das neue Gesetz Nr. 186/2016 Slg. über Glücksspiele in der jeweils gültigen Fassung in Kraft.

Eine Tombola unterliegt gemäß dem Glücksspielgesetz der Meldepflicht bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in deren Gebiet das Glücksspiel betrieben werden soll, und zwar mindestens 30 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn des Tombola-Betriebs, bei dem der Einsatzbetrag mehr als 200000,00 CZK beträgt.  

 

Aktualisiert: 12. 3. 2026 v 09:32:54

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