Hinweise zu öffentlichen Spendenaktionen

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
REGIONALBEHÖRDE – ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER SPENDENAKTION
Stadtverwaltung Příbram, Gebäude Nr. 19, Gen. R. Tesaříka (gegenüber der Sokol-Halle), 1. Stock, Tür Nr. 206 – nur Versiegelung und Nachzählung der Sammelbüchsen

Grundlegende Informationen:
Die Absicht, eine öffentliche Sammlung durchzuführen, muss 30 Tage im Voraus bei der zuständigen Bezirksbehörde angemeldet werden.
Das Stadtamt ist für die Versiegelung und das anschließende Öffnen der Sammelbüchsen öffentlicher Sammlungen zuständig, die in seinem Verwaltungsbezirk organisiert werden

Die „Wander-Sammelbüchse“ wird von der Gemeindeverwaltung versiegelt und anschließend geöffnet, in deren Verwaltungsbezirk die juristische Person, die die Sammlung durchführt, ihren Sitz hat.

Die zuständigen Bezirksämter melden dem Ministerium alle juristischen Personen, die eine Sammlung durchführen, den Zweck und die Art der Durchführung der Sammlung sowie den Namen der Bank und die Nummer des Bankkontos, auf dem die Spenden gesammelt werden. Das zentrale Register der öffentlichen Spendenaktionen wird vom Innenministerium der Tschechischen Republik geführt: http://aplikace.mvcr.cz/seznam-verejnych-sbirek/

 

Vorgehensweise:
1. Wird die Sammlung mittels Sammelbüchsen durchgeführt, muss die juristische Person deren Anzahl und Standorte vorab der Stadtverwaltung melden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Sammelbüchsen aufgestellt werden sollen, oder mitteilen, dass die Sammelbüchsen ortsbeweglich sind, und diese gegen Diebstahl sichern. Die juristische Person muss die Sammelboxen außerdem gegen unbefugtes Öffnen sichern, und zwar so, dass ihr Inhalt nicht entnommen werden kann, ohne diese Sicherung zu beschädigen. Anschließend versiegelt eine Mitarbeiterin des Stadtamtes die Sammelboxen.

2. Die juristische Person muss das Öffnen der Kasse unter Angabe des Arbeitstages, des Ortes und der Uhrzeit der Öffnung mindestens drei Arbeitstage im Voraus der Stadtverwaltung melden, in deren Verwaltungsbezirk sie die Kasse aufgestellt hat.

3. Bei der Öffnung der Sammelbüchse müssen ein bevollmächtigter Vertreter der juristischen Person und ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung anwesend sein.

Rechtsgrundlage:
Gesetz Nr. 117/2001 Slg. über öffentliche Sammlungen und zur Änderung einiger Gesetze (Gesetz über öffentliche Sammlungen) in der jeweils gültigen Fassung 

Verwaltungsgebühr (oder sonstige Gebühr):
Keine.

Aktualisiert: 12. 3. 2026 v 09:24:10

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