Pribram.eu Anliegen Ständiger Wohnsitz Löschung der Angaben zum ständigen Wohnsitz

Löschung der Angaben zum ständigen Wohnsitz

Wo Sie diese Angelegenheit erledigen können:

Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Bürgerangelegenheiten, Referat für Einwohnermeldewesen.

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.

  • Nachweis über die Berechtigung zur Nutzung der Immobilie (z. B. Mietvertrag),
  • Nachweis über die Nichtnutzung der Immobilie (die Person, deren Eintragung gelöscht werden soll, darf sich nicht in der Immobilie aufhalten) – gerichtliche Anordnung zur Zwangsräumung. Dies kann auch durch die Aussage einer weiteren Person belegt werden.

Grundlegende Informationen

Die Meldebehörde kann im Verwaltungsverfahren die Angabe zum ständigen Wohnsitz eines Bürgers nur auf Antrag des Eigentümers der Immobilie oder eines bestimmten Teils davon (juristische Person) oder auf Antrag einer berechtigten Person (Eigentümer des Hauses, der Wohnung, Mieter der Wohnung usw.) löschen. Wird die Angabe zum ständigen Wohnsitz amtlich gelöscht, gilt als ständiger Wohnsitz der Sitz der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der ständige Wohnsitz des Bürgers amtlich gelöscht wurde – d. h. das Stadtamt Příbram, Tyršova 108, Příbram I.

Das Verfahren gilt nicht für

Die Eintragung des ständigen Wohnsitzes kann nicht gelöscht werden, wenn sich der Bürger in der Immobilie aufhält oder ein Nutzungsrecht an der Immobilie besitzt.

Bearbeitungsfrist

Innerhalb von 30 Tagen, in komplexeren Fällen innerhalb von 60 Tagen ab Einreichung des Antrags.

Das Formular ist erhältlich

Erhältlich beim Stadtamt Příbram, Abteilung für Einwohnerregistrierung, oder kann hier ausgedruckt werden:
Antrag auf Löschung des Eintrags zum ständigen Wohnsitz                    

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen?

Eine Person, die älter als 18 Jahre und geschäftsfähig ist, zur Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung berechtigt ist oder eine Beherbergungseinrichtung betreibt.

Verwaltungsgebühr

Einreichung eines Antrags auf Löschung der Angabe zum ständigen Wohnsitz: 100 Kč pro Person.

Rechtsgrundlage

  • § 12 Abs. 1 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 133/2000 Sb. über das Einwohnerregister und die Geburtsnummern,
  • Gesetz Nr. 500/2004 Slg. – Verwaltungsordnung.

Rechtsmittel

Widerspruch innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung.

Wo Sie weitere Informationen erhalten

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Innenministeriums der Tschechischen Republik unter www.mvcr.cz

 

Aktualisiert: 6. 3. 2026 v 13:24:05

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