Pribram.eu Potřebuji vyřídit Majetek města a bytový fond Správa majetku Genehmigung zur Anlage oder Aufhebung von Wegen
Maj. mě. a by. Správa majetku So. ke zřiz..
Genehmigung zur Einrichtung oder Aufhebung von Wegen
Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
Plzeňská 134, Příbram I (Natura-Gebäude), 1. Stock, Abteilung für Umwelt.
Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:
Lageplan, Eigentumsnachweis für die Grundstücke, die von der Aufhebung oder Einrichtung der Straße betroffen sind.
Grundlegende Informationen:
Öffentlich zugängliche Zweckwege, Pfade und Fußwege außerhalb des bebauten Gebiets von Gemeinden dürfen nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde angelegt oder aufgehoben werden.
Bearbeitungsfrist:
In einfachen Fällen unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb von 60 Tagen, in besonders komplexen Fällen innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Verfahrens.
Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Mitteilung usw. einzureichen:
Das Verfahren wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags der Person eingeleitet, die beabsichtigt, öffentlich zugängliche Zweckwege, Pfade und Fußwege außerhalb des bebauten Gebiets von Gemeinden anzulegen oder aufzuheben.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
Eigentümer und Miteigentümer des Grundstücks sowie gegebenenfalls diejenigen, deren Rechte, rechtlich geschützte Interessen oder Pflichten im Verfahren behandelt werden sollen oder deren Rechte, rechtlich geschützte Interessen oder Pflichten durch die Entscheidung berührt werden können. Die Gemeinde ist stets Verfahrensbeteiligter.
Formular, wo es erhältlich ist:
Ein Formular für den Antrag ist nicht vorgeschrieben
Rechtsgrundlage:
- Gesetz der Tschechischen Nationalversammlung Nr. 114/1992 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz in der jeweils gültigen Fassung,
- Verordnung des Umweltministeriums der Tschechischen Republik Nr. 395/1992 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg. in der jeweils gültigen Fassung,
- Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung.
Verfahren gemäß der Verwaltungsordnung
Je nach Art des Vorhabens erteilt die Naturschutzbehörde:
- eine Zustimmung oder Ablehnung zur Einrichtung oder Aufhebung von öffentlich zugänglichen Zweckwegen, Pfaden und Fußwegen außerhalb bebauter Gebiete gemäß § 63 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg. im Rahmen einer einheitlichen Umweltstellungnahme (JES)
- Entscheidung im Verwaltungsverfahren
Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr):
Für den Erlass des Bescheids wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Rechtsmittel:
Das ordentliche Rechtsmittel ist die Beschwerde. Die erlassene Entscheidung enthält einen Hinweis auf das Beschwerderecht, der Angaben darüber enthält, innerhalb welcher Frist, bei welcher Behörde und wo die Beschwerde eingereicht werden kann.
Aktualisiert: 29. 9. 2013 v 19:11:09