Kirchliche Trauung

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können

Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Bürgerangelegenheiten, Standesamt

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.

  • tschechischer Personalausweis oder gültiges tschechisches Reisedokument (wird ein Reisedokument vorgelegt, muss der Verlobte zusätzlich einen Auszug aus dem Melderegister über die persönliche Beziehung und den ständigen Wohnsitz vorlegen),
  • Geburtsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie),
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil der vorherigen Ehe oder Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemanns (der verstorbenen Ehefrau).

Ausländer

  • Reisedokument,
  • Geburtsurkunde mit Übersetzung und entsprechenden Beglaubigungen (Original oder beglaubigte Kopie),
  • Nachweis der Ehefähigkeit, der zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht älter als 6 Monate sein darf, mit Übersetzung und entsprechenden Beglaubigungen,
  • Bescheinigung über die Ehefähigkeit mit Übersetzung und entsprechenden Beglaubigungen,
  • Scheidungsurteil der vorherigen Ehe mit Übersetzung und Beglaubigung oder Sterbeurkunde des Ehemanns (der Ehefrau) mit Übersetzung,
  • eine von der Tschechischen Polizei (PČR) ausgestellte Bescheinigung über die Aufenthaltsberechtigung im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik; dies gilt nicht für EU-Bürger, Bürger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder deren Familienangehörige. Diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht älter als 7 Werktage sein.

Grundlegende Informationen

Die Ehe wird durch eine freie und uneingeschränkte Einverständniserklärung des Mannes und der Frau geschlossen, dass sie miteinander die Ehe eingehen. Eine kirchliche Trauung kann erst dann stattfinden, wenn die Verlobten dem Trauzeugen eine Bescheinigung des zuständigen Standesamtes vorlegen, die nicht älter als sechs Monate ist und aus der hervorgeht, dass sie alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer gültigen Ehe erfüllt haben. Für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Standesamt zuständig, in dessen Verwaltungsbezirk die Ehe geschlossen werden soll. 
Die Erklärung zur Eheschließung geben die Verlobten vor der zuständigen kirchlichen Stelle ab, und zwar vor einer von der berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft bevollmächtigten Person. Die Eheschließung findet an dem Ort statt, der in den Vorschriften der Kirche oder der Religionsgemeinschaft für religiöse Zeremonien oder religiöse Handlungen festgelegt ist.

Verfahren

Die Bescheinigung wird vom zuständigen Standesamt auf schriftlichen Antrag der Verlobten nach Vorlage der für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

Das Verfahren gilt nicht für:

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden

  • mit einem verheirateten Mann oder einer verheirateten Frau,
  • zwischen Vorfahren und Nachkommen sowie zwischen Geschwistern; dasselbe gilt für durch Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnisse, solange die Adoption besteht,
  • mit Minderjährigen; in Ausnahmefällen kann das Gericht aus wichtigen Gründen die Eheschließung eines Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, genehmigen,
  • Personen, denen die Rechtsfähigkeit entzogen wurde; Personen, deren Rechtsfähigkeit eingeschränkt ist, dürfen eine Ehe nur mit gerichtlicher Genehmigung schließen,
  • Personen, die an einer psychischen Störung leiden, die zu einer Einschränkung oder zum Verlust der Rechtsfähigkeit führen würde; das Gericht kann einer solchen Person die Eheschließung gestatten, wenn ihr Gesundheitszustand mit dem Zweck der Ehe vereinbar ist.

Eine Ehe kommt nicht zustande,

  • , wenn der Mann oder die Frau durch körperliche Gewalt zur Abgabe der Eheerklärung gezwungen wurden,
  • wenn sie von einer minderjährigen Person unter 16 Jahren geschlossen wurde,
  • wenn sie nicht vor der zuständigen staatlichen, kirchlichen oder religiösen Behörde geschlossen wurde,
  • wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Eheschließung durch einen Vertreter nicht erfüllt wurden,
  • wenn bei der kirchlichen Eheschließung dem Trauenden keine vom zuständigen Standesamt ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wurde.

Bearbeitungsfrist

30 Tage

Wer ist berechtigt, einen Antrag, eine Meldung usw. einzureichen?

Die Verlobten oder ein bevollmächtigter Vertreter eines der Verlobten.

Weitere Verfahrensbeteiligte

Die Erklärung zur Eheschließung erfolgt öffentlich und feierlich in Anwesenheit von zwei Zeugen. Nach der Eheschließung werden die Vor- und Nachnamen sowie die Geburtsnummern der Zeugen in das Ehebuch eingetragen; handelt es sich um einen Ausländer, der keine Geburtsnummer besitzt, so werden sein Geburtsdatum und sein Geburtsort eingetragen. Daraus folgt, dass sich ein Zeuge bei der Eheschließung mit einem Ausweisdokument, d. h. einem Personalausweis oder Reisepass, ausweisen muss.

Wo ist das Formular erhältlich?

Erhältlich beim Stadtamt Příbram, Standesamt, ggf. kann es hier ausgedruckt werden – Fragebogen zur Eheschließung – bitte nur auf A3 beidseitig ausdrucken.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 301/2000 Slg. über das Standesamt, den Vor- und Nachnamen sowie über die Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze, 
  • Verordnung Nr. 207/2001 Sb. zur Durchführung des Gesetzes Nr. 301/2000 Sb. über das Standesamt, den Vor- und Nachnamen sowie zur Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze,
  • Gesetz Nr. 89/2012 Sb., Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Gesetz Nr. 91/2012 Slg. über das internationale Privatrecht,
  • Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung,
  • Gesetz Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren,
  • Gesetz Nr. 3/2002 Slg. über Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Verwaltungsgebühr (oder sonstige Gebühr)

Die Verwaltungsgebühr beträgt 500 CZK.

Rechtsbehelfe

Gegen eine ablehnende Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung für eine kirchliche Trauung kann innerhalb von 15 Tagen nach deren Zustellung beim Bezirksamt der Region Mittelböhmen Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist über das Standesamt einzureichen, das die Entscheidung getroffen hat.

Anmerkungen

Das Stadtamt Příbram stellt Bescheinigungen für Verlobte aus der gesamten Tschechischen Republik aus, sofern sie in folgenden Gemeinden des Standesamtsbezirks heiraten: Bohutín, Dubenec, Dubno, Háje, Kotenčice, Láz, Lhota u Příbramě, Modřovice, Narysov, Občov, Podlesí, Příbram, Suchodol, Třebsko, Trhové Dušníky, Vysoká u Příbramě.

Wo Sie weitere Informationen erhalten

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Innenministeriums der Tschechischen Republik unter www.mvcr.cz.

 

Aktualisiert: 6. 3. 2026 v 13:42:25

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