Fundsachen

Wo Sie diese Angelegenheit erledigen können

Stadtverwaltung Příbram, Abteilung für Bürgerangelegenheiten, Referat für Einwohnerregistrierung.

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.

Seit dem 01.01.2014 gilt: Meldet sich der Eigentümer eines Gegenstands nicht innerhalb von 3 Jahren nach dessen Abgabe, geht der Gegenstand in das Eigentum der Gemeinde über.

Grundlegende Informationen

Der Finder händigt den verlorenen Gegenstand dem Verlierer oder dem Eigentümer gegen Erstattung der notwendigen Kosten und des Fundhonorars aus. Lässt sich aufgrund der Umstände nicht feststellen, wem der Gegenstand zurückzugeben ist, und gilt der Gegenstand nicht als herrenlos, so meldet der Finder den Fund unverzüglich, in der Regel innerhalb von drei Tagen, der Gemeinde, in deren Gebiet er gefunden wurde; wurde der Gegenstand jedoch in einem öffentlichen Gebäude oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden, so händigt der Finder den Fund dem Betreiber dieser Einrichtungen aus.

Nicht zum Fundwesen gehören in der Regel:

  • Schnell verderbliche Gegenstände,
  • Gegenstände, die im Rahmen einer Straftat gefunden wurden,
  • stark verschmutzte, übelriechende, feuchte oder schimmlige Gegenstände (es ist zu prüfen, ob es sich nicht um Abfall handelt),
  • sichtbar beschädigte Gegenstände, nicht funktionsfähige Elektronikgeräte (Fernseher, Monitore),
  • Gegenstände, bei denen völlig offensichtlich ist, dass sie nicht funktionsfähig sind, deren innerer Mechanismus beschädigt ist oder gänzlich fehlt und die daher völlig unbrauchbar sind,
  • Gegenstände, die an dafür vorgesehenen Stellen (Hausmüllcontainer) abgestellt wurden.

Die Liste der Fundgegenstände wird am schwarzen Brett des Stadtamtes Příbram ausgehängt und jeden Monat hier aktualisiert.   

Vorgehensweise

Der Fund muss persönlich bei der Abteilung für Einwohnerregistrierung des Stadtamtes Příbram abgegeben werden.

Das Verfahren gilt nicht für

Gegenstände, die im Zusammenhang mit Straftaten gefunden wurden, sowie zurückgelassene Gegenstände.

Bearbeitungsfrist

Sofort.

Wer ist verpflichtet, den Fund zu melden oder den Fundgegenstand abzugeben?

Der Bürger meldet den Fund und händigt den Fundgegenstand aus. Über den Fund wird ein Protokoll angefertigt.

Rechtsgrundlage

  • § 1045–1065 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch

Verwaltungsgebühr (ggf. sonstige Gebühr)

Keine.

 

Aktualisiert: 6. 3. 2026 v 13:25:41

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