Pribram.eu Die Stadt Coronavirus COVID-19 – Zusammenfassung Verbot der Freizügigkeit auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik

Verbot der Freizügigkeit auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik

 

Die
Regierung hat beschlossen, mit Wirkung vom 16. März 2020 um 0.00 Uhr bis zum 24. März 2020 um 6.00 Uhr ein Verbot der Freizügigkeit von Personen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu verhängen, mit Ausnahme von Fahrten zur Arbeit, zu medizinischen Einrichtungen, zu Familienangehörigen und anderer notwendiger Wege.

Im Anschluss an den Regierungsbeschluss Nr. 194 vom 12. März 2020, mit dem die Regierung gemäß Art. 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Sb. über die Sicherheit der Tschechischen Republik aufgrund einer Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Auftreten des Coronavirus (bezeichnet als SARS-CoV-2) auf dem Gebiet der Tschechischen Republik den Notstand ausgerufen hat und im Sinne von § 5 Buchstaben a) bis e) sowie § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Sb. über das Krisenmanagement und zur Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der jeweils gültigen Fassung zur Bewältigung der entstandenen Krisensituation beschlossen, Krisenmaßnahmen im Sinne der Bestimmungen von § 5 Buchstabe c und § 6 Abs. 1 Buchstabe b des Krisengesetzes zu erlassen.

Die Regierung verbietet mit Wirkung vom 16. März 2020, 00:00 Uhr, bis zum 24. März 2020, 6:00 Uhr,

I. den freien Personenverkehr auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik mit folgenden Ausnahmen:
a) Fahrten zur Arbeit und zur Ausübung einer unternehmerischen oder ähnlichen Tätigkeit,
b) notwendige Fahrten zu Familienangehörigen oder nahestehenden Personen,
c) Fahrten, die zur Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse unbedingt erforderlich sind (z. B. Einkauf von Lebensmitteln, Medikamente und Medizinprodukte, Hygieneartikel, Kosmetika und andere Drogerieartikel, Tierfutter und sonstige Bedarfsartikel für Tiere), einschließlich der Bedürfnisse von Verwandten und nahestehenden Personen, der Sicherstellung der Kinderbetreuung, die Sicherstellung der Tierpflege, die Inanspruchnahme notwendiger Finanz- und Postdienstleistungen sowie das Tanken,
d) Reisen, die zur Sicherstellung der unter Buchstabe c) genannten Bedürfnisse und Dienstleistungen für eine andere Person unbedingt erforderlich sind (z. B. ehrenamtliche Tätigkeit, Nachbarschaftshilfe),
e) Wege zu medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen der Sozialdienste, einschließlich der Sicherstellung der notwendigen Begleitung
durch Verwandte und nahestehende Personen, sowie zu tierärztlichen Versorgungseinrichtungen,
f) Wege zur Erledigung dringender behördlicher Angelegenheiten, einschließlich der Sicherstellung der notwendigen Begleitung
durch Verwandte und nahestehende Personen,
g) Ausübung von Berufen oder Tätigkeiten, die der Gewährleistung
folgender Bereiche dienen: 1. Sicherheit, innere Ordnung und Bewältigung von Krisensituationen,
2. Gesundheitsschutz, Bereitstellung von medizinischer oder sozialer Versorgung, einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten,
3. individuelle seelsorgerische Betreuung und Dienste,
4. des öffentlichen Nahverkehrs und weiterer Infrastruktur,
5. von Dienstleistungen für die Bevölkerung, einschließlich Versorgungs- und Lieferdiensten,
6. der tierärztlichen Versorgung,
h) des Aufenthalts in der Natur oder in Parks,
i) von Rückreisen zum Wohnort,
j) von Beerdigungen;


II. ordnet
an, a) dass sich Personen, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhalten, den Aufenthalt an öffentlich zugänglichen Orten auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und sich an ihrem Wohnort aufhalten, mit Ausnahme der in Punkt I Buchstaben a) bis i) aufgehalten werden,
b) den Kontakt zu anderen Personen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken;

III. empfiehlt
a) den Arbeitgebern
, 1. so weit wie möglich auf Telearbeit zurückzugreifen, sofern die Beschäftigten diese von ihrem Wohnort aus ausüben können,
2. Urlaub und bezahlte Freistellungen für Beschäftigte sowie ähnliche, im Tarifvertrag festgelegte Instrumente zu fördern,
3. die Ausführung von Arbeiten einzuschränken, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Arbeitgebers nicht wesentlich sind,
b) bei Kontakten mit anderen Personen in öffentlichen Räumen einen Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten (z. B. beim Einkaufen),
c) aus hygienischen Gründen vorrangig bargeldlos zu bezahlen,
d) den direkten Kontakt mit Kunden für Personen, die Dienstleistungen gemäß Punkt I Buchstabe g erbringen, einzuschränken,
e) Betreiber öffentlicher Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Einkaufszentren, Postämter) sind aufgefordert, in ihren Betriebsräumen und in den für den Zugang zu den Betriebsräumen genutzten Bereichen:
1. Bedingungen zu schaffen, die die Einhaltung eines Abstands von mindestens 2 Metern zwischen den Personen gewährleisten,
2. verstärkte Hygienemaßnahmen (insbesondere Desinfektion) zu gewährleisten;

IV. hebt
Punkt 1 von Abschnitt I.1 des Beschlusses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 199 vom 12. März 2020 sowie
Punkt 2 von Abschnitt 2 des Beschlusses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 208 vom 13. März 2020 auf.

Regierung der Tschechischen Republik

Aktualisiert: 31. 5. 2026 v 22:03:09

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