Abteilung für Wasserwirtschaft

 

TEIL ZUM WASSERRECHT

Anleitungen und Formulare zum Herunterladen

Verzeichnis der Tätigkeiten

Ausübung der staatlichen Verwaltung durch die Wasserbehörde im Sinne des Gesetzes Nr. 254/2001 Sb. über Gewässer:

  • regelt, beschränkt oder verbietet gegebenenfalls die allgemeine Nutzung von Oberflächengewässern;
  • genehmigt für die Bedürfnisse juristischer Personen und Unternehmer jegliche Nutzung von Gewässern (z. B. Entnahme, Aufstauung bzw. Speicherung von Oberflächenwasser , die Nutzung des Energiepotenzials, die Nutzung von Wasser für die Zucht von Fischen oder Wasservögeln bzw. anderen Tieren zu gewerblichen Zwecken, sonstige Nutzung, die Einleitung von Abwasser, die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zur Gewinnung von Wärmeenergie…);
  • genehmigt für den Bedarf einzelner Bürger (Haushalte) die Entnahme und sonstige Nutzung von Oberflächen- oder Grundwasser;
  • erteilt einzelnen Bürgern die Genehmigung zur Nutzung von Gewässern;
  • erteilt Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten (z. B. das Anpflanzen von Sträuchern oder Bäumen in Überschwemmungsgebieten, den Abbau von Sand, Kies und Schlamm aus Flussbetten, geologische Arbeiten in Überschwemmungsgebieten, die Rückführung eines Wasserlaufs in sein ursprüngliches Flussbett,…);
  • erteilt Genehmigungen für die Einleitung von Abwasser, das besonders gefährliche Schadstoffe enthält, in die Kanalisation;
  • erteilt Genehmigungen für Bauvorhaben, Anlagen oder Tätigkeiten, die die Wasserverhältnisse beeinflussen können (Fälle, in denen keine Genehmigung erforderlich ist) – z. B. die Verlegung von Fernleitungen, die unterirdische Lagerung von Stoffen, Deponien;
  • erteilt Genehmigungen für Bauvorhaben, den Abbau von Bodenschätzen oder Geländegestaltungen in Überschwemmungsgebieten, für Bauvorhaben in einer Entfernung von bis zu 15 m vom Luftfuß des Schutzdamms eines Wasserlaufs, für Bauvorhaben in Schutzzonen von Wasserquellen, für den Bau einzelner Wohngebäude sowie für Geländegestaltungen in Überschwemmungsgebieten, die die Abflussverhältnisse nicht beeinträchtigen;
  • erteilt die Genehmigung für Bauvorhaben in Schutzzonen von Wasserquellen;
  • gibt Stellungnahmen zur Lage, Ausführung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, Anlagen oder Tätigkeiten ab, sofern ein solches Vorhaben die Wasserverhältnisse, das Energiepotenzial, die Qualität oder die Menge des Oberflächen- oder Grundwassers beeinflussen kann;
  • erlässt Entscheidungen über die Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Schutzzonen für Wasserquellen;
  • genehmigt den Notfallplan für eine mögliche Gefährdung von Oberflächen- und Grundwasser beim Umgang mit gefährlichen Stoffen;
  • leitet die Arbeiten zur Beseitigung von Unfällen im Bereich der Wasserwirtschaft;
  • erteilt Genehmigungen zur Rückführung eines Wasserlaufs in sein ursprüngliches Flussbett;
  • erlegt die Verpflichtung auf, eine Betriebs- bzw. Nutzungsordnung für ein Wasserbauwerk auszuarbeiten und zur Genehmigung vorzulegen;
  • ist die Hochwasserbehörde – außerhalb der Hochwasserzeit;
  • legt die aktive Zone des Überschwemmungsgebiets fest und bestimmt die einschränkenden Bedingungen im Überschwemmungsgebiet (außerhalb bedeutender Wasserläufe);
  • bestätigt die Übereinstimmung des inhaltlichen und grafischen Teils der Hochwasserpläne der Grundstückseigentümer und Bauherren;
  • führt Hochwasserinspektionen durch;

Gesetz Nr. 274/2001 Slg. über Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:

  • entscheidet über die Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen;
  • genehmigt die Abwasserordnungen;
  • verhängt Bußgelder bei Verstößen gegen das Gesetz.

BAUWESEN

Das Stadtamt Příbram, Abteilung für Umwelt, übt vorübergehend die staatliche Verwaltung im Zuständigkeitsbereich der Baubehörde gemäß Gesetz Nr. 283/2021 Sb., Baugesetz, in der jeweils gültigen Fassung, in Angelegenheiten von Wasserbauwerken aus.

Auflistung der Tätigkeiten

Die nachstehend aufgeführten Paragraphen beziehen sich auf das Wassergesetz (Gesetz Nr. 254/2001 Slg.)

  • entscheidet über Anträge auf Genehmigung eines Wasserbauvorhabens gemäß § 55a,
  • kann die Einstellung der Bauarbeiten oder den Abriss eines Wasserbauwerks anordnen, das im Rahmen eines außerordentlichen Verfahrens gemäß dem Baugesetz errichtet wurde oder errichtet wird, auf Anordnung der Hochwasserbehörde einer Gemeinde, einer Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit oder eines Bezirks gemäß § 55a Abs. 9 oder den Abriss des Bauwerks gemäß § 55a Abs. 8 anordnen,
  • entscheidet über die Festlegung einer Schutzzone für ein Wasserbauwerk gemäß § 58 Abs. 3,
  • stellt eine Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung einer Dienstbarkeit gemäß § 59a Abs. 3 aus,
  • entscheidet über die technische Sicherheitsüberwachung gemäß § 61 Abs. 7,
  • entscheidet über die Änderung der Kategorie eines Wasserbauwerks, des Umfangs der technischen Sicherheitsüberwachung sowie gegebenenfalls der Bedingungen für deren Durchführung gemäß § 61 Abs. 8,
  • führt ein Register mit Angaben zu Wasserbauwerken und zur Durchführung der technischen Sicherheitsüberwachung bei Wasserbauwerken der Kategorie IV der technischen Sicherheitsüberwachung, bei denen keine technische Sicherheitsüberwachung durch eine beauftragte Person gemäß § 61 Abs. 12 Buchstabe a) erfolgt,
  • übermittelt die Daten aus dem von ihr geführten Verzeichnis über Wasserbauwerke und über die Durchführung der technischen Sicherheitsüberwachung gemäß § 61 Abs. 12 Buchstabe b) an das Landwirtschaftsministerium,
  • überprüft die Durchführung der technischen Sicherheitsüberwachung von Wasserbauwerken gemäß § 61 und
  • übt die Aufsicht über Wasserbauwerke gemäß § 110 Abs. 5 aus.

 Grundlegende Formulare

Weitere Formulare gemäß dem Baugesetz und den Durchführungsvorschriften finden Sie auf der Website des Ministeriums für lokale Entwicklung unter www.mmr.gov.cz
. Nähere Informationen zur Tätigkeit der Baubehörde finden Sie auf der Website des Stadtamtes Příbram, der Bau- und Raumordnungsbehörde.

Öffnungszeiten

Montag
8.00-12.00;13.00-17.00
Mittwoch
8.00-12.00;13.00-17.00
Freitag
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Plzeňská 134, Příbram I (Dům Natura)
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Aktualisiert: 17. 9. 2026 v 17:58:15

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