Pribram.eu Městský úřad Odbory MěÚ Odbor životního prostředí Ochrana ovzduší Ausgewählte Informationen aus dem Gesetz Nr. 201/2012 Sb.

Ausgewählte Informationen aus dem Gesetz Nr. 201/2012 Sb.

 

Gesetz Nr. 201/2012 Sb. über den Schutz der Luft (im Folgenden „Gesetz“ genannt) unterteilt stationäre Schadstoffquellen nun in gesetzlich aufgeführte (in Anhang Nr. 2 des Gesetzes aufgeführte) und in nicht im Gesetz aufgeführte stationäre Quellen (früher als kleine bzw. mittlere Quellen bezeichnet).

Eine ortsfeste Schadstoffquelle ist laut Gesetz eine technisch nicht weiter unterteilbare Einheit (Ofen, Kessel, technische Anlage usw.) oder eine Tätigkeit, die die Luft verschmutzt oder verschmutzen könnte.

  

Pflichten des Betreibers einer stationären Quelle

Der Betreiber einer ortsfesten Quelle ist unter anderem verpflichtet

  • die stationäre Quelle gemäß den Bedingungen für den Betrieb dieser stationären Quelle zu betreiben, die durch das Gesetz, dessen Durchführungsvorschriften und vom Hersteller festgelegt sind,
  • die Emissionsgrenzwerte, die technischen Betriebsbedingungen und die zulässige Rauchdunkelheit einzuhalten,
  • in der ortsfesten Anlage nur Brennstoffe zu verbrennen, die den in der Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen an die Brennstoffqualität entsprechen und vom Hersteller der ortsfesten Anlage oder des Brennstoffs in der Betriebsgenehmigung angegeben sind,
  • gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes den von der Gemeindeverwaltung mit erweiterten Befugnissen beauftragten Personen Zugang zur stationären Anlage und deren Zubehör zu gewähren, die verwendeten Brennstoffe und Rohstoffe sowie die Technologien im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Sicherstellung des Betriebs der ortsfesten Anlage zu überprüfen, um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß diesem Gesetz sicherzustellen. 
  • alle drei Jahre durch eine fachlich qualifizierte Person, die vom Hersteller der Anlage geschult wurde, eine Überprüfung des technischen Zustands und des Betriebs der Festbrennstoffanlage mit einer Leistung von 10 bis 300 kW, die als Zentralheizungsanlage dient, durchzuführen.  Eine Liste dieser Personen ist unter folgendem Link zu finden: http://www.aptt.cz/opravneni-ozo.php,
  •  spätestens ab dem 1.9.2024 als Anlage im Sinne des vorstehenden Absatzes nur noch Anlagen der Emissionsklasse 3 und höher zu betreiben.

 

Pflichten des Betreibers einer der genannten ortsfesten Anlage

Der Betreiber einer in Anhang Nr. 2 aufgeführten ortsfesten Anlage (z. B. Betreiber von Heizwerken mit einer Gesamtwärmeleistung der Kessel von mehr als 300 kW, Holzverarbeiter mit einem jährlichen Materialverbrauch von mehr als 150 m³, Betreiber von Tankstellen usw.) ist gemäß § 17 Abs. 3 des Gesetzes unter anderem verpflichtet,

  •  die ortsfeste Anlage nur auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit einer Betriebsgenehmigung zu betreiben, die von der zuständigen Bezirksbehörde erteilt wird
  •  den Verschmutzungsgrad (Emissionen) gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln,
  •  Betriebsaufzeichnungen über feste und variable Daten zur stationären Quelle zu führen, die diese Anlage und ihren Betrieb beschreiben, sowie über Daten zu Ein- und Ausgängen dieser Anlage, und die Daten der zusammenfassenden Betriebsaufzeichnungen jährlich über das integrierte Meldesystem (ISPOP) zu melden.  Die Betriebsaufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lang am Standort der stationären Quelle aufzubewahren, sodass sie für Kontrollen zur Verfügung stehen.

Die Ermittlung des Verschmutzungsgrades durch Messung bzw. Berechnung erfolgt durch den Betreiber in den in § 3 der Verordnung Nr. 415/2012 Sb. genannten Intervallen.

Der Betreiber ist verpflichtet, die Emissionsmessungen mindestens 5 Werktage im Voraus der Tschechischen Umweltinspektion anzumelden (gemäß § 6 Abs. 7 des Gesetzes) und der Inspektion anschließend innerhalb von 90 Tagen das Messprotokoll vorzulegen (siehe § 17 Abs. 3 Buchstabe h des Gesetzes).

Darüber hinaus ist gemäß § 41 Abs. 6 des Gesetzes der Betreiber einer benannten Anlage, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurde und für die keine Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 86/2002 Sb. vorliegt, verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (d. h. bis zum 31.8.2013) eine Betriebsgenehmigung gemäß dem Gesetz zu beantragen. 

Die häufigsten Verstöße von Betreibern von Verschmutzungsquellen und die Höhe der möglichen Bußgelder

 Ein Betreiber begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er: 

  •  in einer offenen Feuerstelle andere Materialien als trockene, nicht mit chemischen Stoffen verunreinigte pflanzliche Materialien verbrennt
  • eine ortsfeste Anlage nicht gemäß den Bedingungen für den Betrieb dieser ortsfesten Anlage betreibt, die im Gesetz, in den Durchführungsvorschriften und vom Hersteller festgelegt sind
  • als Betreiber einer ortsfesten Anlage die zulässige Rauchdunkelheit nicht einhält
  • in einer ortsfesten Anlage andere Brennstoffe verbrennt als die vom Hersteller der ortsfesten Anlage vorgesehenen
  • auf Aufforderung der Gemeindeverwaltung mit erweiterter Zuständigkeit keine Bescheinigung über die Durchführung der „dreijährlichen Kesselprüfung“ vorlegt.

Für die genannten Ordnungswidrigkeiten kann gegen eine natürliche Person eine Geldbuße von bis zu 50.000,– CZK verhängt werden.

Juristischen Personen und selbstständigen natürlichen Personen eine Geldstrafe von bis zu 10.000.000,- Kč.

 

Abgabe für Luftverschmutzung

Gebührenpflichtiger für die Luftverschmutzungsgebühr ist der Betreiber einer stationären Anlage, die in Anhang Nr. 2 des Gesetzes aufgeführt ist. Nicht der Abgabe unterliegen nicht aufgeführte Anlagen wie z. B. Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 0,3 MW, Diesel-Tankstellen, Betriebe mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von bis zu 0,6 t/Jahr usw.

Von der Umweltverschmutzungsabgabe befreit sind Betreiber von Anlagen, bei denen sich der Gesamtbetrag der Abgaben für den Abgabezeitraum auf weniger als 50.000 CZK beläuft.

 

 

Aktualisiert: 3. 10. 2022 v 16:18:04

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