Stillgelegte Fahrzeuge, Autowracks

Fahrzeuge, die langfristig auf den Straßen der Stadt abgestellt sind

Gemäß dem Gesetz Nr. 13/1997 Slg. über Straßen in der jeweils geltenden Fassung regelt die Stadt Příbram die Problematik der auf lokalen Straßen abgestellten Fahrzeuge wie folgt:

  • Als Eigentümerin der Straße beantragt sie gemäß § 19c des oben genannten Gesetzes bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Beseitigung eines auf einer kommunalen Straße abgestellten Fahrzeugwracks.
    Es handelt sich dabei um Verstöße gegen § 19 Abs. 2 Buchstabe g des Straßenverkehrsgesetzes.
  • Ist ein Fahrzeug auf einer kommunalen Straße abgestellt, stellt es zwar kein Wrack dar, aber seit dem Datum der Gültigkeit seiner letzten technischen Überprüfung sind mehr als 6 Monate vergangen, so kann die Stadt Příbram als Eigentümerin der Straße den Fahrzeughalter auffordern, Abhilfe zu schaffen.
    In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Buchstabe h des Straßenverkehrsgesetzes vor, und die Stadt verfährt gemäß § 19d des genannten Gesetzes.

In beiden Fällen dieses Verstoßes gegen § 19 des Gesetzes Nr. 13/1997 Sb. begeht der Fahrzeughalter durch das Abstellen des Fahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 42a Abs. 1 Buchstabe i) (natürliche Person) oder § 42b Abs. 1 Buchstabe i) (juristische Person und selbstständige natürliche Person) eine Ordnungswidrigkeit, und es kann im Ordnungswidrigkeitsverfahren eine Geldbuße in Höhe von bis zu 300.000,- CZK verhängt werden.

  • Die Stadtpolizei stellt den Sachverhalt fest, dokumentiert ihn vor Ort und leitet die Meldung über das Fahrzeugwrack an die Abteilung für Straßenwirtschaft (im Folgenden „OSH“) weiter.
  • Die OSH leitet als zuständige Straßenverkehrsbehörde ein Verwaltungsverfahren zur Beseitigung des Fahrzeugwracks ein.
  • Die OSH erlässt eine Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeugwracks, die sie an den Fahrzeughalter versendet – dieser ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zu entfernen (Falls die Aufforderung dem Fahrzeughalter nicht zugestellt werden kann, wird sie für einen Zeitraum von zwei Monaten am amtlichen Anschlagbrett ausgehängt; nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann das Fahrzeug umweltgerecht entsorgt werden.)
  • Gleichzeitig bringt die Stadtpolizei diese Aufforderung direkt am Fahrzeug an.
  • Nach zwei Monaten überprüft die Stadtpolizei den Sachverhalt.
  • Falls das Fahrzeug nicht von der Straße entfernt wurde, erteilt die OSH die Anweisung zu dessen umweltgerechter Entsorgung.
  • Die Technischen Dienste Příbram sorgen für die gesetzeskonforme Entsorgung des Fahrzeugs.

 

  • Die Stadtpolizei stellt den Sachverhalt fest, dokumentiert ihn vor Ort und leitet die Meldung über das Fahrzeug an die OSH weiter, die im Auftrag des Eigentümers (die Stadt) den Fahrzeughalter ermittelt (in Zusammenarbeit mit dem Fahrzeugregister) und diesem eine Aufforderung zur Behebung des Zustands innerhalb einer Frist von 2 Monaten zusendet – das Fahrzeug verbleibt auf der Straße (falls der Betreiber die Aufforderung nicht entgegennimmt oder diese nicht zugestellt werden kann, wird sie am amtlichen Anschlagbrett veröffentlicht; damit gilt sie als zugestellt, und die zweimonatige Frist zur Behebung des Mangels beginnt am Tag der Veröffentlichung).
  • Nach Ablauf der Frist stellt die Stadtpolizei den tatsächlichen Zustand fest.
  • Wenn das Fahrzeug die technische Überprüfung nicht bestanden hat und der Betreiber es nicht entfernt hat, führen die Technischen Dienste (auf Anweisung der OSH) die Abschleppung auf einen bewachten Abstellplatz durch.
  • Dem Halter wird eine Mitteilung über die Abschleppung des Fahrzeugs und dessen Abstellung auf dem bewachten Abstellplatz zugesandt; gleichzeitig wird eine Mitteilung an die Polizei der Tschechischen Republik gesendet.
  • Holt der Halter das Fahrzeug nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Aufforderung ab, erlässt die Straßenverkehrsbehörde (OSH) auf Antrag der Technischen Dienste eine Entscheidung über die Genehmigung des Verkaufs des Fahrzeugs in einer öffentlichen Versteigerung.
  • Im weiteren Verlauf wird gemäß § 19b Abs. 4 bis 6 und 8 verfahren.  

Mitarbeiterin: Bc. Dagmar Bětíková, DiS.

 


 

 

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Aktualisiert: 4. 11. 2021 v 14:51:11

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