Ortsaufenthaltsgebühr

Ortsaufenthaltsgebühr

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
Stadtverwaltung Příbram, Gen. R. Tesaříka 19 (gegenüber der Sokol-Halle), 1. Stock, Tür Nr. 206

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:
Auszug aus dem Handelsregister, Gewerbeschein, Personalausweis

Grundlegende Informationen:

Abgabepflichtig ist jede Person, die in der Gemeinde nicht gemeldet ist.
Gegenstand der Gebühr ist ein entgeltlicher Aufenthalt von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Kalendertagen bei einem einzelnen Anbieter von Unterkünften. Nicht Gegenstand der Gebühr ist ein Aufenthalt, bei dem die persönliche Freiheit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist.

 

Vorgehensweise:
Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, dem Abgabenverwalter spätestens 30 Tage nach Aufnahme der Tätigkeit der entgeltlichen Beherbergung eine Meldung zu übermitteln. Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, für jede Einrichtung oder jeden Ort, an dem er eine entgeltliche Beherbergung anbietet, ein Verzeichnis in Papierform oder elektronischer Form zu führen. In das Verzeichnis trägt er die Angaben zu der natürlichen Person ein, der er die entgeltliche Beherbergung gewährt.

 Siehe ferner § 4 und § 5 der allgemein verbindlichen Verordnung Nr. 11/2019 über die lokale Aufenthaltsgebühr.

Wer ist berechtigt, Anträge, Anzeigen usw. einzureichen:
Der Gebührenschuldner, der die entgeltliche Beherbergung anbietet. Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die Gebühr vom Gebührenschuldner einzuziehen.

Das Formular

kann hier heruntergeladen werden:

Allgemein verbindliche Verordnung Nr. 11/2019 vom 16. Dezember 2019 über die lokale Aufenthaltsgebühr

Erklärung zur örtlichen Beherbergungsabgabe

Rechtsgrundlage:
Gesetz Nr. 565/1990 Slg. über lokale Gebühren, in der jeweils gültigen Fassung.
Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Ortsaufenthaltsgebühr:

Der Gebührensatz beträgt 25 CZK für jeden angefangenen Tag des Aufenthalts, mit Ausnahme des Tages seines Beginns. Der Zahlungspflichtige entrichtet die erhobene Gebühr spätestens bis zum 15. Tag des folgenden Quartals an den Gebühreneinzieher.

Siehe auch:
Befreiungen und Ermäßigungen gemäß § 8 der Verordnung Nr. 11/2019
; Sanktionen siehe § 9 der Verordnung Nr. 11/2019

Verantwortlich für die Richtigkeit dieser Anleitung:
Alena Kolingerová

 

Aktualisiert: 31. 5. 2026 v 22:01:38

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