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Individuell gestaltete Schilder
Ab wann kann ich einen Antrag auf ein Wunschkennzeichen stellen? Anträge auf Wunschkennzeichen können seit dem 1. Januar 2016 gestellt werden, die erste Möglichkeit zur persönlichen Antragstellung bestand jedoch am 4. Januar 2016, also am ersten Arbeitstag des neuen Jahres. Ab diesem Tag wurden auch die Anträge bearbeitet. Die Änderung ist Teil der Novelle des Gesetzes Nr. 56/2001 Sb. über die Bedingungen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen.
Wie kann ich einen Antrag stellen? Begeben Sie sich mit Ihrem Antrag zu einer beliebigen Behörde mit erweiterter Zuständigkeit und geben Sie darin Ihre persönlichen Daten sowie die gewünschte Zeichenkombination für das Wunschkennzeichen an. Wird die vorgeschlagene Zeichenkombination zugeteilt und die Gebühr entrichtet, erhalten Sie das Kennzeichen innerhalb von 15 Tagen.
Was muss der Antrag enthalten? Aus dem Antrag muss hervorgehen, wer ihn einreicht, worauf er sich bezieht und was vorgeschlagen wird. Eine natürliche Person gibt im Antrag somit ihren Vor- und Nachnamen, ihr Geburtsdatum und ihren ständigen Wohnsitz an. Eine juristische Person gibt dann ihren Namen oder ihre Firmenbezeichnung, ihre Identifikationsnummer und die Adresse ihres Sitzes an. Der Antrag muss außerdem den Wortlaut des von Ihnen gewünschten Kennzeichens enthalten.
Wie hoch ist die Gebühr? Die Gebühr beträgt 5.000 CZK pro Schild, d. h. 10.000 CZK für zwei Kennzeichen für einen Personenkraftwagen.
Kann ich den gewünschten Wortlaut des personalisierten Kennzeichens irgendwie reservieren? Ja, wenden Sie sich in diesem Fall an eine beliebige Gemeindeverwaltung mit erweiterten Befugnissen; diese reserviert Ihnen den gewünschten Wortlaut des personalisierten Kennzeichens nach dessen Genehmigung für einen Zeitraum von 3 Monaten. Während dieses Zeitraums darf kein anderes Kennzeichen mit demselben Wortlaut an einen anderen Antragsteller ausgegeben werden. Es kann jedoch jeweils nur eine Reservierung pro natürlicher oder juristischer Person bestehen. Das gleiche Verfahren gilt auch dann, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung des Wunschkennzeichens kein Fahrzeug besitzt oder ein Fahrzeug besitzt, das noch nicht zugelassen wurde.
Welche Einschränkungen gelten hinsichtlich des Wortlauts eines Wunschkennzeichens? Generell gilt, dass ein Wunschkennzeichen eine Kombination aus Ziffern und Großbuchstaben enthalten darf (ausschließlich arabische Ziffern und lateinische Buchstaben ohne diakritische Zeichen, mit Ausnahme der Buchstaben G, CH, O, Q und W – da diese Buchstaben leicht verwechselt werden können). Das Kennzeichen muss außerdem mindestens eine Ziffer enthalten, es darf also nicht ausschließlich aus Buchstaben bestehen. Auf einem Wunschkennzeichen dürfen außerdem keine Wörter stehen, die beleidigend sind, zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und allgemein zu Hass gegenüber einer Bevölkerungsgruppe aufstacheln, sowie keine Sonderzeichen (- * / ? ! § usw.) oder Abkürzungen von staatlichen Verwaltungsbehörden, Vertretungsgremien, Bezirksämtern usw. (z. B. in der öffentlichen Verwaltung verwendete Abkürzungen – wie PČR, HZS, MDCR usw.). Die Behörden der Gemeinden mit erweiterten Zuständigkeiten haben empfehlende Anweisungen und allgemeine Kriterien erhalten, nach denen sie bei der Genehmigung der vorgeschlagenen Beschriftungen vorgehen. Die endgültige Prüfung und Genehmigung des gewünschten Kennzeichentextes liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Kfz-Register stellt zudem sicher, dass keine zwei identischen Wunschkennzeichen ausgegeben werden.
Wie viele Zeichen muss ein Kennzeichen haben? Bei PKWs besteht das Kennzeichen aus 8 Zeichen, bei Motorrädern aus 7 Zeichen und bei Mopeds aus 5 Zeichen.
Ist das Wunschkennzeichen übertragbar? Ja, das Wunschkennzeichen ist übertragbar; Sie können es für ein anderes Auto, Motorrad oder Moped verwenden, jedoch jeweils nur für ein Fahrzeug. Das Wunschkennzeichen ist an eine bestimmte Person gebunden und kann daher beispielsweise nicht an eine andere Person verkauft werden.
Was passiert mit dem Wunschkennzeichen, wenn das betreffende Fahrzeug verkauft wird? Beim Verkauf des Fahrzeugs hat der ursprüngliche Eigentümer zwei Möglichkeiten: 1. Entweder behält er das Kennzeichen für ein anderes seiner Fahrzeuge (das heißt, beim Verkauf des Fahrzeugs geht er mit seinem Wunschkennzeichen zur Behörde, wo er es auf ein anderes Fahrzeug umschreiben lassen oder es für drei Monate reservieren kann, um es anschließend beispielsweise auf ein neu erworbenes Fahrzeug anzubringen), der neue Eigentümer dieses Fahrzeugs wendet sich dann an die Behörde und beantragt die Zuteilung eines neuen Kennzeichens für das gekaufte Fahrzeug (entweder erhält er ein Standardkennzeichen oder er kann auch ein Wunschkennzeichen beantragen) 2. Der Besitzer entscheidet, dass er kein Interesse mehr an seinem Wunschkennzeichen hat; das Wunschkennzeichen verbleibt dann an dem Fahrzeug, das er verkauft hat.
Wie läuft der Vorgang ab, wenn ich mir ein Wunschkennzeichen für ein Fahrzeug ausstellen lasse, das noch nicht im zentralen Fahrzeugregister eingetragen ist? Bei der Zulassung eines Neufahrzeugs (d. h. eines Fahrzeugs, das in der Tschechischen Republik noch nicht zugelassen war) gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Der Halter eines solchen Fahrzeugs möchte es direkt mit Wunschkennzeichen zulassen. Er wird das Auto also erst dann fahren, wenn er die Wunschkennzeichen erhalten hat; anschließend lässt er das Auto bei der zuständigen ORP mit den zugewiesenen Wunschkennzeichen zulassen. In diesem Fall zahlt der Fahrer 800 CZK für die Zulassung des Neufahrzeugs + 5.000 CZK pro Kennzeichen (wofür er den Fahrzeugschein und die Kennzeichen erhält). 2. Der Besitzer eines solchen Fahrzeugs möchte sofort mit dem Fahrzeug fahren und nicht 15 Tage warten, bis ihm das Wunschkennzeichen zugestellt wird. In diesem Fall lässt er das Auto zunächst mit einem Standardkennzeichen zulassen und beantragt erst danach die Zuteilung des Wunschkennzeichens (das er möglicherweise bereits im Voraus reserviert hat). Bei der Abholung des Kennzeichens mit dem Wunschkennzeichen gibt er das Kennzeichen mit dem Standardkennzeichen bei der Behörde ab.
Unterliegt das Wunschkennzeichen der Erbschaft? Das Wunschkennzeichen ist kein Eigentumsgegenstand und unterliegt daher auch nicht der Erbschaft. Es ist als Registrierungsbezeichnung zu verstehen, deren materielle Verkörperung gerade die Kennzeichentafel mit den vom Fahrzeughalter gewünschten Zeichen ist. Obwohl der Fahrzeughalter für das Wunschkennzeichen eine höhere Verwaltungsgebühr zahlt als für ein gewöhnliches Kennzeichen, ändert sich dadurch sein Verhältnis zur Kennzeichentafel selbst in keiner Weise, und er wird im rechtlichen Sinne nicht zum Eigentümer dieser Tafel. Der Fahrzeughalter zahlt diese Gebühr dafür, dass er eine über den Standard hinausgehende Dienstleistung in Anspruch nimmt, nämlich das Wunschkennzeichen. Erbt jedoch jemand ein Fahrzeug, das mit einem Wunschkennzeichen ausgestattet war, wird er damit zum neuen Halter des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen. Das Kennzeichen selbst kann jedoch nicht getrennt vom ursprünglichen Fahrzeug vererbt werden.
Ist es möglich, ein auf eine juristische Person ausgestelltes Wunschkennzeichen zusammen mit dem entsprechenden Unternehmen zu verkaufen und es so auf den neuen Eigentümer zu übertragen? Falls sich der Eigentümer des Unternehmens ändert und der neue Eigentümer zusammen mit dem Unternehmen auch den Fuhrpark übernimmt, gibt es zwei Möglichkeiten – im Grunde handelt es sich um eine Analogie zum Verkauf eines Fahrzeugs (siehe Frage zum Verkauf eines Fahrzeugs): 1. Der ursprüngliche Firmeninhaber möchte die ihm zugewiesenen Wunschkennzeichen behalten und beantragt bei der Behörde deren Zuweisung auf ein anderes seiner Fahrzeuge (bzw. reserviert sie sich), dann verbleibt das Wunschkennzeichen nicht auf dem Fahrzeug, und diesem wird ein reguläres Kennzeichen zugewiesen. 2. Der ursprüngliche Firmeninhaber hat kein Interesse daran, das Wunschkennzeichen auf ein anderes seiner Fahrzeuge zu übertragen; daher verbleiben sie auf den Fahrzeugen, an denen sie angebracht waren. Es handelt sich jedoch nicht um eine Übertragung des Eigentums an dem Kennzeichen; weder eine natürliche noch eine juristische Person ist Eigentümerin des Kennzeichens (die Gebühr von 5.000 Kč ist lediglich eine Verwaltungsgebühr, die der Exklusivität des jeweiligen Vorgangs angemessen ist). Das Kennzeichen ist in diesem Fall lediglich als Identifikationszeichen des Fahrzeugs zu verstehen. Gleichzeitig ist das Kennzeichen an das Fahrzeug gebunden, an dem es angebracht ist, d. h., wenn das Fahrzeug verkauft wird, kann das Wunschkennzeichen mitverkauft werden. Die Möglichkeit, das Kennzeichen auf ein neues (weiteres) Fahrzeug zu übertragen, hat nur derjenige, der das Wunschkennzeichen erworben hat, und dieses weitere Fahrzeug muss in seinem Besitz sein. Nutzt er diese Möglichkeit nicht, verbleibt das Kennzeichen an dem Fahrzeug, an dem es angebracht war, ist jedoch nicht Eigentum des Unternehmens. Es ist an das Fahrzeug gebunden, an dem es angebracht ist, und kann nicht mehr auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.
Aktualisiert: 23. 12. 2015 v 14:17:57