Pribram.eu Městský úřad Odbory MěÚ Odbor Dopravní úřad Geschwindigkeitsmessung / Hochgeschwindigkeitswägung
Odbory MěÚ Odb. Doprav.. Mě. ry. / vys.
Geschwindigkeitsmessung / Hochgeschwindigkeitswägung
- Ivana Pružinová – Aufforderungen an Fahrzeugbetreiber zur Zahlung festgelegter Beträge
- Petra Horáková – Aufforderungen an Fahrzeughalter zur Zahlung festgesetzter Beträge
- Pressemitteilung zu den Geschwindigkeitsmessungen in Příbram (in den Straßen Brodská, Školní, Milínská, Zdabořská, Žežická, 28. října, Hornických učňů, Politických vězňů, Balbínova, Bratří Čapků, Žižkova, K Drkolnovu, Plzeňská, Březnická, Slivických bojovníků, Mixova, Husova, Legionářů, Jinecká, Rožmitálská sowie in den Stadtteilen Žežice, Jerusalem, Lazec und Orlov)
- Pressemitteilung zu Geschwindigkeitsmessungen in Bohutín
- Pressemitteilung zu Geschwindigkeitskontrollen in Příbram (in der Straße Žižkova)
- Pressemitteilung zu Geschwindigkeitskontrollen in Příbram (in der Milínská-Straße)
- Pressemitteilung zu Geschwindigkeitsmessungen und Hochgeschwindigkeitswägungen auf der Autobahn D4
- Nachweis über den Besitz von Radargeräten
- Von der tschechischen Polizei im Jahr 2020 festgelegte Standorte für Geschwindigkeitsmessungen
- Von der tschechischen Polizei im Jahr 2021 festgelegte Standorte für Geschwindigkeitsmessungen
- Von der tschechischen Polizei im Jahr 2022 festgelegte Geschwindigkeitsmessstellen
- Von der tschechischen Polizei im Jahr 2022 festgelegte Geschwindigkeitsmessstellen (ergänzt um die Žižkova-Straße)
- Von der tschechischen Polizei für das Jahr 2023 festgelegte Geschwindigkeitsmessstellen
- Von der tschechischen Polizei für das Jahr 2024 festgelegte Geschwindigkeitsmessstellen
- Von der tschechischen Polizei für das Jahr 2025 festgelegte Geschwindigkeitsmessstellen
- Von der tschechischen Polizei im Jahr 2025 festgelegte Geschwindigkeitsmessstellen (ergänzt um die Milínská-Straße)
- Von der tschechischen Polizei für das Jahr 2026 festgelegte Geschwindigkeitsmessstellen
- Abschnittsgeschwindigkeitsmessung Příbram – Rožmitálská-Straße (Prüfprotokoll des ČMI 2020; Festlegung der örtlichen Anpassung)
- Abschnittsgeschwindigkeitsmessung Příbram – Zdabořská-Straße (Prüfprotokoll ČMI 2022; Prüfprotokoll ČMI 2023; Prüfprotokoll ČMI 2024; Prüfprotokoll ČMI 2025; Festlegung der örtlichen Anpassung)
- Abschnittsgeschwindigkeitsmessung Bohutín (Prüfbescheinigung ČMI 2023; Prüfbescheinigung ČMI 2024; Prüfbescheinigung ČMI 2025; Prüfbescheinigung ČMI 2026; Festlegung der örtlichen Anpassung; öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Gemeinden)
- Messung der Momentangeschwindigkeit in Příbram – Žižkova-Straße (Prüfprotokoll ČMI 2023; Prüfprotokoll ČMI 2024; Prüfprotokoll ČMI 2025; Prüfprotokoll ČMI 2026; Festlegung der örtlichen Anpassung)
- Messung der Momentangeschwindigkeit mit dem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES7.0 (Prüfprotokoll ČMI 2023, Prüfprotokoll ČMI 2024)
- Abschnittsgeschwindigkeitsmessung Příbram – Milínská-Straße (Prüfprotokoll ČMI 2025; Prüfprotokoll ČMI 2026; Festlegung der örtlichen Anpassung)
- Abschnittsgeschwindigkeitsmessung auf der Autobahn D4 (ČMI-Prüfbescheinigungen 2025; ČMI-Prüfbescheinigungen 2026; Festlegung der örtlichen Anpassung)
- Hochgeschwindigkeitswägung auf der Autobahn D4 (Prüfbescheinigung ČMI 2025; Festlegung örtlicher Anpassungen; Rechtsgrundlage; Befugnis zur Wägung; Vollmacht)
Gemäß § 125h Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes fordert die Gemeindeverwaltung mit erweiterter Zuständigkeit unverzüglich nach Feststellung oder Meldung eines Verstoßes den Betreiber des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, zur Zahlung des festgesetzten Betrags auf, sofern:
- der Verstoß mittels eines automatisierten, unbemannten technischen Geräts festgestellt wurde und der Verstoß keinen Verkehrsunfall zur Folge hat,
- die Identität des Fahrzeugführers nicht bekannt ist oder aus den Unterlagen zur Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht ersichtlich ist,
- der Verstoß durch die Verhängung einer Geldbuße im Wege eines Bußgeldbescheids vor Ort geahndet werden kann.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird dem Fahrzeugbetreiber eine „Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrags“ zugesandt. Der Fahrzeughalter zahlt entweder den festgesetzten Betrag, woraufhin die Angelegenheit ohne Eintragung in die Fahrerakte abgeschlossen wird und keine Punkte verhängt werden, oder er kann der Verwaltungsbehörde die Daten des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Begehung des Verstoßes mitteilen (das Formular zur Angabe des Fahrers ist hier verfügbar). Wird der Fahrer anhand der übermittelten Angaben identifiziert, wird gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, das mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe abgeschlossen wird, die in der Fahrerakte vermerkt und mit Punkten geahndet wird.
Wenn der Fahrzeugbetreiber der Verwaltungsbehörde nur unvollständige Angaben zur Person des Fahrers macht oder mitteilt, dass das Fahrzeug von einer nahestehenden Person geführt wurde, oder wenn es nicht gelingt, der benannten Person die Schriftstücke zuzustellen, oder wenn es dieser Person nicht gelingt, den Verstoß nachzuweisen, legt die Verwaltungsbehörde die Angelegenheit nach 60 Tagen zur Seite und leitet ein Verfahren wegen eines Ordnungswidrigkeit direkt gegen den Fahrzeughalter wegen Verletzung seiner ihm gemäß § 10 des Straßenverkehrsgesetzes auferlegten Pflichten ein.
Gemäß § 125f Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes haftet der Fahrzeughalter für die Ordnungswidrigkeit nur dann nicht, wenn:
- sein Fahrzeug zum Zeitpunkt vor der Begehung der Ordnungswidrigkeit gestohlen wurde oder
- sein Kennzeichen mit der zugewiesenen Registrierungsnummer gestohlen wurde oder
- er einen Antrag auf Eintragung eines Wechsels des Fahrzeugbetreibers im Kraftfahrzeugregister gestellt hat.
Fahrzeughalter ist der Eigentümer oder eine andere Person, die als Fahrzeughalter im Kraftfahrzeugregister eingetragen ist.
Weitere Informationen erhalten Sie unter den Telefonnummern 318 402 504, 318 402 564, 318 402 569 oder 730 182 859.
Aktualisiert: 23. 3. 2026 v 08:34:59