Pribram.eu Městský úřad Odbory MěÚ Odbor Dopravní úřad Geschwindigkeitsmessung / Hochgeschwindigkeitswägung

Geschwindigkeitsmessung / Hochgeschwindigkeitswägung


Gemäß § 125h Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes fordert die Gemeindeverwaltung mit erweiterter Zuständigkeit unverzüglich nach Feststellung oder Meldung eines Verstoßes den Betreiber des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, zur Zahlung des festgesetzten Betrags auf, sofern:

  1. der Verstoß mittels eines automatisierten, unbemannten technischen Geräts festgestellt wurde und der Verstoß keinen Verkehrsunfall zur Folge hat,
  2. die Identität des Fahrzeugführers nicht bekannt ist oder aus den Unterlagen zur Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht ersichtlich ist,
  3. der Verstoß durch die Verhängung einer Geldbuße im Wege eines Bußgeldbescheids vor Ort geahndet werden kann.

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird dem Fahrzeugbetreiber eine „Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrags“ zugesandt. Der Fahrzeughalter zahlt entweder den festgesetzten Betrag, woraufhin die Angelegenheit ohne Eintragung in die Fahrerakte abgeschlossen wird und keine Punkte verhängt werden, oder er kann der Verwaltungsbehörde die Daten des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Begehung des Verstoßes mitteilen (das Formular zur Angabe des Fahrers ist hier verfügbar). Wird der Fahrer anhand der übermittelten Angaben identifiziert, wird gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, das mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe abgeschlossen wird, die in der Fahrerakte vermerkt und mit Punkten geahndet wird.

Wenn der Fahrzeugbetreiber der Verwaltungsbehörde nur unvollständige Angaben zur Person des Fahrers macht oder mitteilt, dass das Fahrzeug von einer nahestehenden Person geführt wurde, oder wenn es nicht gelingt, der benannten Person die Schriftstücke zuzustellen, oder wenn es dieser Person nicht gelingt, den Verstoß nachzuweisen, legt die Verwaltungsbehörde die Angelegenheit nach 60 Tagen zur Seite und leitet ein Verfahren wegen eines Ordnungswidrigkeit direkt gegen den Fahrzeughalter wegen Verletzung seiner ihm gemäß § 10 des Straßenverkehrsgesetzes auferlegten Pflichten ein.

Gemäß § 125f Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes haftet der Fahrzeughalter für die Ordnungswidrigkeit nur dann nicht, wenn:

  1. sein Fahrzeug zum Zeitpunkt vor der Begehung der Ordnungswidrigkeit gestohlen wurde oder
  2. sein Kennzeichen mit der zugewiesenen Registrierungsnummer gestohlen wurde oder
  3. er einen Antrag auf Eintragung eines Wechsels des Fahrzeugbetreibers im Kraftfahrzeugregister gestellt hat.

Fahrzeughalter ist der Eigentümer oder eine andere Person, die als Fahrzeughalter im Kraftfahrzeugregister eingetragen ist.

Weitere Informationen erhalten Sie unter den Telefonnummern 318 402 504, 318 402 564, 318 402 569 oder 730 182 859.

 

Aktualisiert: 23. 3. 2026 v 08:34:59

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