Ortsaufenthaltsgebühr

 

Wo Sie die Angelegenheit erledigen können:
Stadtverwaltung Příbram, Gen. R. Tesaříka 19 (gegenüber der Sokol-Halle), 1. Stock, Tür Nr. 206

Weitere erforderliche Unterlagen, Informationen usw.:
Auszug aus dem Handelsregister, Gewerbeschein, Personalausweis

Grundlegende Informationen:
Die Aufenthaltsgebühr ist von Personen zu entrichten, die nicht in der Gemeinde gemeldet sind.
Gegenstand der Gebühr ist ein entgeltlicher Aufenthalt von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Kalendertagen bei einem einzelnen Beherbergungsanbieter. Nicht Gegenstand der Gebühr ist ein Aufenthalt, bei dem die persönliche Freiheit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt ist, sowie ein Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung eines Anbieters stationärer Pflege, sofern dieser Aufenthalt eine erstattungsfähige Gesundheitsleistung gemäß dem Gesetz über die gesetzliche Krankenversicherung darstellt, oder wenn er Teil einer solchen Leistung ist, mit Ausnahme der kur- und rehabilitationsmedizinischen Versorgung.

Vorgehensweise:
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, dem Gebührenerheber spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit, die in der entgeltlichen Bereitstellung von Unterkünften besteht, eine Meldung zu übermitteln. Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, für jede Einrichtung oder jeden Ort, an dem er einen entgeltlichen Aufenthalt anbietet, ein Register in Papierform oder in elektronischer Form zu führen. In das Verzeichnis trägt er die Daten der natürlichen Person ein, der er den entgeltlichen Aufenthalt gewährt. Siehe ferner § 4 und § 5 der allgemein verbindlichen Verordnung Nr. 13/2023 über die lokale Aufenthaltsgebühr.

Wer ist berechtigt, Anträge, Meldungen usw. einzureichen:
Der Gebührenschuldner, der die entgeltliche Beherbergung anbietet. Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die Gebühr vom Gebührenschuldner einzuziehen.

Erklärung zur lokalen Aufenthaltsgebühr – Allgemeinverbindliche Verordnung Nr. 13/2023

Allgemeinverbindliche Verordnung Nr. 13/2023 vom 6. November 2023 über die lokale Aufenthaltsgebühr; Bekanntmachung über den Erlass der Rechtsvorschrift 13/2023

Allgemein verbindliche Verordnung Nr. 1/2021 vom 29. März 2021 über die lokale Aufenthaltsgebühr

Allgemeinverbindliche Verordnung Nr. 3/2020 vom 20. November 2020 über die lokale Aufenthaltsgebühr 

Allgemein verbindliche Verordnung Nr. 11/2019 vom 16. Dezember 2019 über die lokale Aufenthaltsgebühr
Erklärung zur lokalen Aufenthaltsgebühr

Rechtsgrundlage:
Gesetz Nr. 565/1990 Slg. über kommunale Gebühren in der jeweils gültigen Fassung.
Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Ortsaufenthaltsgebühr:
Der Gebührensatz beträgt 25 CZK für jeden angefangenen Tag des Aufenthalts, mit Ausnahme des Tages des Aufenthaltsbeginns. Der Gebührenschuldner entrichtet die erhobene Gebühr spätestens bis zum 15. Tag des folgenden Quartals an den Gebührensammler.

Siehe auch:
Befreiungen und Ermäßigungen gemäß § 7 der Verordnung Nr. 13/2023

Verantwortlich für die Richtigkeit dieser Anleitung:
Alena Kolingerová

 

Aktualisiert: 31. 5. 2026 v 22:01:38

FacebookYoutube