Ein Antrag auf Auskunft muss verständlich sein.
Der Antrag gilt als gestellt an dem Tag, an dem er bei der auskunftspflichtigen Stelle eingegangen ist.
Der Antrag gilt als gestellt an dem Tag, an dem er bei der auskunftspflichtigen Stelle eingegangen ist.
Verfahren zur Einreichung und Bearbeitung schriftlicher Anträge auf Bereitstellung von Informationen
Aus dem Antrag muss hervorgehen, an welche verpflichtete Stelle er gerichtet ist und dass der Antragsteller die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb. über den freien Zugang zu Informationen in der jeweils gültigen Fassung. Eine
natürliche Person gibt in ihrem Antrag Folgendes an:
- Vorname, Nachname
- Geburtsdatum
- die Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder, falls kein ständiger Wohnsitz angemeldet ist, die Anschrift des Aufenthaltsortes sowie die Zustelladresse, sofern diese von der Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes abweicht (als Zustelladresse gilt auch eine E-Mail-Adresse).
Eine juristische Person gibt in ihrem Antrag Folgendes an:
- Name
- Identifikationsnummer
- die Anschrift des Sitzes und die Zustelladresse, sofern diese von der Anschrift des Sitzes abweicht. (Unter Zustelladresse ist auch eine E-Mail-Adresse zu verstehen.)
Wird der Antrag elektronisch gestellt, muss dies über die elektronische Eingangsstelle e-podatelna@pribram.eu erfolgen; eine beglaubigte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
Der Antrag wird von der Abteilung bearbeitet, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich der Inhalt des Antrags fällt.
Die sachlich zuständige Abteilung prüft den Inhalt des Antrags und:
- sollten unvollständige Angaben zum Antragsteller die Bearbeitung des Antrags auf Auskunft gemäß Gesetz Nr. 106/1999 Sb. über den freien Zugang zu Informationen in der jeweils gültigen Fassung, fordert sie den Antragsteller innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Antragstellung auf, den Antrag zu vervollständigen; kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Zustellung nach, wird der Antrag zurückgestellt,
- ist der Antrag unverständlich, nicht klar ist, welche Informationen angefordert werden, oder ist sie zu allgemein formuliert, fordert sie den Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Einreichung des Antrags auf, diesen zu präzisieren; präzisiert der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Aufforderung, beschließt er, den Antrag abzulehnen;
- falls sich die angeforderten Informationen nicht auf den Zuständigkeitsbereich der verpflichteten Stelle beziehen, legt die sachlich zuständige Abteilung den Antrag zurück und teilt dem Antragsteller diesen begründeten Sachverhalt innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags mit;
- trefft die Behörde keine Entscheidung gemäß den oben genannten Sachverhalten, stellt sie die Informationen gemäß dem Antrag spätestens innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags oder ab dem Tag seiner Vervollständigung zur Verfügung; ist eine Lizenz erforderlich, unterbreitet sie dem Antragsteller innerhalb dieser Frist ein endgültiges Lizenzangebot.
Über das Verfahren zur Bereitstellung der Informationen wird ein Protokoll angefertigt.
Die Frist für die Bereitstellung der Informationen kann von der verpflichteten Stelle aus schwerwiegenden Gründen verlängert werden, jedoch um höchstens 10 Tage, d. h. auf 25 Tage.
Wichtige Gründe sind:
- die Suche und Erhebung der angeforderten Informationen in anderen Dienststellen, die von der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Dienststelle getrennt sind,
- die Suche und Erhebung einer umfangreichen Menge an getrennten und unterschiedlichen Informationen, die in einem Antrag angefordert werden,
- die Rücksprache mit einer anderen verpflichteten Stelle, die ein schwerwiegendes Interesse an der Entscheidung über den Antrag hat, oder zwischen zwei oder mehr Abteilungen der Behörde, die ein schwerwiegendes Interesse am Gegenstand des Antrags haben.
Der Antragsteller muss stets nachweislich über die Fristverlängerung und deren Gründe informiert werden, und zwar rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die Bereitstellung der Informationen.
Entscheidung über die Ablehnung des Antrags
- Wenn die Behörde dem Antrag, sei es auch nur teilweise, nicht stattgibt, erlässt sie innerhalb der Bearbeitungsfrist eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags oder gegebenenfalls über die Ablehnung eines Teils des Antrags, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Antrag zurückgestellt wird.
- Wurde dem Antrag aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen oder des Schutzes von Rechten Dritter am Gegenstand des Urheberrechts gemäß Gesetz Nr. 121/2000 Sb., Gesetz über das Urheberrecht, über die mit dem Urheberrecht verbundenen Rechte und über die Änderung einiger Gesetze (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung abgelehnt wurde, muss in der Begründung der Entscheidung angegeben werden, wer das Recht an diesem Geschäftsgeheimnis ausübt oder wer die vermögensrechtlichen Ansprüche an diesem urheberrechtlich geschützten Gegenstand ausübt, sofern diese Person der verpflichteten Stelle bekannt ist.
Die Informationen werden nicht bereitgestellt, wenn es sich um Folgendes handelt:
- geheime Informationen,
- um ein Geschäftsgeheimnis,
- Vertraulichkeit der Vermögensverhältnisse.
Die verpflichtete Stelle kann die Bereitstellung von Informationen einschränken, wenn:
- sich ausschließlich auf interne Richtlinien und Personalvorschriften der Behörde bezieht,
- es sich um neue Informationen handelt, die bei der Vorbereitung einer Entscheidung der Behörde entstanden sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht; dies gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Vorbereitung durch eine Entscheidung abgeschlossen wird,
- es sich um Informationen handelt, die von der Nordatlantikvertrags-Organisation oder der Europäischen Union bereitgestellt wurden und die im Interesse der Staatssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Rechte Dritter von den genannten Urhebern mit der Kennzeichnung „NATO UNCLASSIFIED“ oder „LIMITE“ gekennzeichnet ist und in der Tschechischen Republik wird diese Kennzeichnung aus Gründen der Erfüllung der Verpflichtungen respektiert, die sich für die Tschechische Republik aus ihrer Mitgliedschaft in der Nordatlantikvertrags-Organisation oder der Europäischen Union ergeben, sofern der Urheber keine Zustimmung zur Weitergabe erteilt hat.
Weitere Einschränkungen des Rechts auf Information liegen vor, wenn:
- es sich um Informationen handelt, die ohne Einsatz öffentlicher Mittel entstanden sind und von einer Person übermittelt wurden, der eine solche Verpflichtung gesetzlich nicht auferlegt ist, sofern diese nicht erklärt hat, dass sie mit der Bereitstellung der Informationen einverstanden ist,
- sie von der verpflichteten Stelle auf der Grundlage eines besonderen Gesetzes und in vorab festgelegten regelmäßigen Abständen bis zum nächsten folgenden Zeitraum veröffentlicht wird,
- dadurch der Schutz der Rechte Dritter am Gegenstand des Urheberrechts verletzt würde.
Ausführliche Informationen sind im Gesetz Nr. 106/1999 Slg. in der jeweils gültigen Fassung enthalten.