Rechtsmittel

Widerspruch gegen eine Entscheidung

Gegen eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags kann Widerspruch eingelegt werden.


Wie und wo kann der Widerspruch eingereicht werden?

Der Widerspruch ist bei der zuständigen Stelle, die die Entscheidung erlassen hat, mündlich oder schriftlich einzulegen. Aus dem Widerspruch muss hervorgehen, wer ihn einlegt und auf welche Angelegenheit er sich bezieht. Der Widerspruch gilt als eingelegt an dem Tag, an dem er der zuständigen Stelle zugestellt wurde.


Wie und wer über die Erledigung des Widerspruchs entscheidet

Die Widerspruchsinstanz gegen Entscheidungen des Stadtamtes Příbram (dessen sachlich und funktional zuständige Abteilung oder Dienststelle im Rahmen der eigenen sowie der übertragenen Zuständigkeit) ist das Bezirksamt der Region Mittelböhmen.

Die zuständige Behörde legt den Widerspruch zusammen mit den Akten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Widerspruchs der Berufungsbehörde vor.

Die übergeordnete Behörde entscheidet über den Widerspruch innerhalb von 15 Tagen nach dessen Einreichung durch die verpflichtete Stelle. Die Frist für die Entscheidung über den Einspruch beträgt 15 Werktage ab dem Tag der Zustellung des Einspruchs an die verpflichtete Stelle. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung über den Einspruch aufgrund einer Klage gemäß einer besonderen Rechtsvorschrift prüft das Gericht, ob Gründe für die Ablehnung des Antrags vorliegen. Liegen keine Gründe für die Ablehnung des Antrags vor, hebt das Gericht die Entscheidung über den Einspruch und die Entscheidung der verpflichteten Stelle über die Ablehnung des Antrags auf und weist die verpflichtete Stelle an, die angeforderten Informationen bereitzustellen.

Beschwerde gegen das Verfahren zur Bearbeitung eines Antrags auf Auskunft

Wie und wo kann eine Beschwerde eingereicht

werden?
Eine Beschwerde gegen das Verfahren zur Bearbeitung eines Antrags auf Auskunft kann der Antragsteller einreichen:

  • der mit der Bearbeitung des Antrags in der in § 6 des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb. genannten Weise nicht einverstanden ist, d. h. in dem Fall, dass die Behörde dem Antragsteller anstelle der Bereitstellung der Information Angaben mitgeteilt hat, die es ermöglichen, die veröffentlichte Information zu suchen und zu erlangen,
  • dem nach Ablauf der Frist von 15 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags oder ab dem Tag seiner Vervollständigung (§ 14 Abs. 5 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb.) oder nach Ablauf der verlängerten Frist (§ 14 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb.) keine Informationen bereitgestellt oder kein endgültiges Lizenzangebot vorgelegt und kein Ablehnungsbescheid erlassen wurde,
  • dem die Informationen nur teilweise erteilt wurden, ohne dass über den Rest des Antrags ein Ablehnungsbescheid ergangen ist, oder
  • der mit der Höhe der gemäß § 17 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb. mitgeteilten Gebühr oder mit der Höhe der Vergütung gemäß § 14a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb. nicht einverstanden ist, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen verlangt werden.

Die Beschwerde kann eingereicht werden:

schriftlich oder mündlich; wird die Beschwerde mündlich eingereicht und kann sie nicht sofort bearbeitet werden, erstellt die zuständige Stelle (die Abteilung der Behörde, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich der Antrag inhaltlich fällt) ein schriftliches Protokoll darüber.

Schriftlich über die elektronische Poststelle e-podatelna@pribram.eu (eine beglaubigte elektronische Signatur ist nicht erforderlich).

Die Beschwerde ist bei der verpflichteten Stelle einzureichen, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag

  • Zustellung der Angaben, die das Auffinden und den Erhalt der veröffentlichten Informationen ermöglichen (§ 6 des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb.); der Mitteilung, dass die angeforderten Informationen nicht in den Zuständigkeitsbereich der verpflichteten Stelle fallen (§ 14 Abs. 5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb.) oder im Falle einer Mitteilung über die Forderung einer Gebühr und deren Höhe (§ 17 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb.);
  • Ablauf der Frist für die Bereitstellung der Informationen gemäß § 14 Abs. 5 Buchstabe d) oder § 14 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 106/1999 Sb.

Wie und wer über die Bearbeitung der Beschwerde entscheidet

Über die Beschwerde entscheidet die übergeordnete Behörde.

Die übergeordnete Behörde für die Bearbeitung von Beschwerden über das Vorgehen des Stadtamtes Příbram und dessen sachlich und funktional zuständigen Abteilungen ist das Bezirksamt der Region Mittelböhmen.

Die verpflichtete Stelle legt die Beschwerde zusammen mit den Aktenunterlagen innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde bei der übergeordneten Behörde vor, sofern er der Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist selbst vollständig stattgibt, indem er die angeforderten Informationen bereitstellt, ein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet oder eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags erlässt.

Ausführliche Informationen sind im Gesetz Nr. 106/1999 Slg. in der jeweils gültigen Fassung enthalten.

Aktualisiert: 5. 3. 2026 v 10:58:40

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