Meldung eines Feuerwerks

Die Durchführung eines Feuerwerks muss sowohl der Gemeindeverwaltung (Stadtverwaltung) als auch der örtlich zuständigen Feuerwehr und dem zuständigen Bergbauamt gemeldet werden!


Gemäß dem Gesetz Nr. 206/2015 Slg. über pyrotechnische Erzeugnisse und deren Handhabung in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Gesetz“ genannt) besteht bei der Durchführung eines Feuerwerks eine Meldepflicht für juristische und juristischer oder natürlicher Personen, dem zuständigen Gemeindeamt, der zuständigen Feuerwehr des Bezirks und dem zuständigen Bergbauamt schriftlich mitzuteilen, und zwar spätestens 5 Werktage vor der Durchführung des Feuerwerks (7 Werktage vor der Durchführung der Feuerwerksarbeiten).

Die Anmeldung eines Feuerwerks (Feuerwerksarbeiten) muss in schriftlicher Form gemäß dem hier beigefügten Formular erfolgen; zusammen mit diesem ist auch die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers vorzulegen, auf dessen Grundstück das Feuerwerk gezündet wird, bzw. die Zustimmung der Eigentümer, Verwalter oder Nutzer weiterer betroffener Immobilien zur Durchführung des Feuerwerks.

Das Feuerwerk (bzw. die Feuerwerksvorführung) muss von einem Wirtschaftsteilnehmer oder einer Person mit fachlicher Befähigung durchgeführt werden.

Was ist ein Feuerwerk?

Gemäß § 3 Buchstabe v) des Gesetzes versteht man unter einem Feuerwerk das gleichzeitige oder in kurzer zeitlicher Abfolge erfolgende Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorien F2, F3 (Freizeitpyrotechnik) und T1 (Theaterpyrotechnik) gemäß Anhang Nr. 1 des Gesetzes. 

Das Zünden von pyrotechnischen Erzeugnissen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 10 kg reinem Sprengstoffgehalt gilt nicht als Feuerwerk.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass, sofern das geplante „kleine Silvesterfeuerwerk“ aus pyrotechnischen Erzeugnissen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 10 kg reinem Sprengstoffgehalt besteht, entsteht keine Meldepflicht gegenüber der Gemeindeverwaltung (Stadtverwaltung).

Was ist ein Feuerwerk?

Gemäß § 3 Buchstabe v) des Gesetzes versteht man unter einem Feuerwerk eine Tätigkeit, bei der pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F4 oder T2 zur Erzeugung von Licht, Ton, Rauch oder einer Kombination dieser Effekte verwendet werden, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung dieser Effekte. 

Genehmigung für Feuerwerksarbeiten

Sofern nicht anders festgelegt, darf ein Feuerwerk nur auf der Grundlage einer vom Bezirksbergbauamt erteilten Genehmigung für Feuerwerksarbeiten durchgeführt werden (siehe Gesetz). 

Auf dem Gebiet der Stadt Příbram gilt die allgemein verbindliche Verordnung der Stadt Příbram zur Regelung des Umgangs mit pyrotechnischen Erzeugnissen, die die Durchführung von Feuerwerken auf dem Stadtgebiet sowohl örtlich als auch zeitlich erheblich einschränkt. Sie ist in der Sammlung der Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften zu finden, siehe https://sbirkapp.gov.cz/.

Aktualisiert: 6. 3. 2026 v 13:28:19

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