Pribram.eu Webarchiv Informationen zu den Wahlausweisen für die Wahlen zum Regionalparlament

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Informationen zu den Wählerausweisen für die Wahlen zum Regionalrat

Wahlen zum Regionalparlament

  • Mit dem Wählerausweis kann der Wähler auch in einem anderen Wahlbezirk wählen als dem, zu dem er aufgrund seines ständigen Wohnsitzes gehört.
  • Bei den Wahlen zum Regionalrat darf der Wähler mit seiner Wahlbescheinigung nur in Gemeinden wählen, die zum Gebiet der Region gehören, in der die Wahlen ausgeschrieben wurden und in deren Gebiet der Wähler seinen ständigen Wohnsitz hat.

Wo kann man einen Wählerausweis beantragen?

  • beim Gemeindeverwaltungsamt (Stadtverwaltungsamt, Verwaltungsamt einer Marktgemeinde, Magistrat einer nicht territorial gegliederten Statutarstadt, Verwaltungsamt eines Stadtteils oder Stadtbezirks einer territorial gegliederten Statutarstadt) am Ort des ständigen Wohnsitzes des Wählers. Dies gilt auch für den Fall, dass der Wähler in einem Sonderwählerverzeichnis bei einer Auslandsvertretung eingetragen ist;
  • In der Hauptstadt Prag finden keine Wahlen zum Regionalrat statt, daher stellen die Ämter der Prager Stadtbezirke überhaupt keine Wählerausweise für diese Wahlen aus.

Was muss der Antrag enthalten?

  • Der Antrag enthält den Vor- und Nachnamen des Wählers, das Geburtsdatum, die Anschrift des ständigen Wohnsitzes und gegebenenfalls die Anschrift für die Zustellung des Wählerausweises, was jedoch nicht erforderlich ist, wenn der Wähler diesen persönlich abholen möchte.
  • Für den Antrag auf einen Wählerausweis gibt es kein vorgeschriebenes Formular. Es kann die Vorlage dieses Antrags verwendet werden, die vom Innenministerium erstellt und auf dessen Website veröffentlicht wurde.

Wie und bis wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Ausstellung eines Wählerausweises kann ab der Bekanntgabe der Wahlen, d. h. ab dem 12. Juni 2024, gestellt werden.

Schriftlich kann der Antrag bis zum 13. September 2024 um 16:00 Uhr gestellt werden:

  • per Schriftstück mit einer amtlich beglaubigten Unterschrift des Wählers oder
  • in elektronischer Form über die Datenbox des Wählers.

    Der Wähler kann für die Einreichung des Antrags seine Datenbox als natürliche Person oder auch als selbstständige natürliche Person nutzen. Die Datenbox einer juristischen Person kann nicht verwendet werden.

    Eine weitere Möglichkeit ist die Einreichung des Antrags über das Bürgerportal. Nach der Anmeldung bei diesem Portal kann der Wähler den Antrag einfach ausfüllen und über seine Datenbox an die für seinen ständigen Wohnsitz zuständige Gemeindeverwaltung senden. Um den Antrag auf einen Wählerausweis auf diese Weise zu stellen, muss man über eines der Mittel zur elektronischen Identifizierung sowie über eine Datenbox einer natürlichen Person verfügen (die Datenbox eines selbstständigen Unternehmers reicht nicht aus). Der Vorteil der Antragstellung über das Bürgerportal besteht darin, dass der Antrag auf Ausstellung eines Wählerausweises automatisch mit den entsprechenden Daten des jeweiligen Wählers ausgefüllt wird.

  • persönlich bis zum 18. September 2024 um 16:00 Uhr, wobei der Wähler bei der für seinen ständigen Wohnsitz zuständigen Gemeindeverwaltung vorstellig wird, seine Identität nachweist und die Gemeindeverwaltung einen amtlichen Vermerk über diesen Antrag anfertigt.

Es ist nicht möglich, die Ausstellung eines Wählerausweises durch eine andere Person zu beantragen.

Ausstellung des Wählerausweises

Das Gemeindeamt kann den Wählerausweis für die Wahlen zum Regionalrat bereits ab dem Tag der Wahlbekanntgabe, d. h. ab dem 12. Juni 2024, ausstellen, und zwar indem es diesen:

  • dem Wähler oder einer Person, die über eine Vollmacht mit einer amtlich beglaubigten Unterschrift des Wählers verfügt, persönlich aushändigt oder
  • per Post an die Adresse versendet, die der Wähler in seinem Antrag angegeben hat. Der Wählerausweis kann nicht in elektronischer Form an die Datenbox des Antragstellers gesendet werden, da es sich um ein Formular mit Sicherheitsmerkmalen handelt.

Beantragt ein Wähler bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen die Ausstellung eines Wählerausweises sowohl für die Wahlen zum Regionalparlament als auch für die Senatswahlen, erhält er jeweils separate Wählerausweise für jede Wahlart und für jeden Wahlgang.

Ablauf im Wahllokal

Ein Wähler, der anhand eines Wählerausweises abstimmt, muss diesen bei der Wahlkreiswahlkommission abgeben, die ihm erst danach einen leeren amtlichen Umschlag und die Stimmzettel aushändigt.

Entscheidet sich ein Wähler, dem ein Wählerausweis ausgestellt wurde, in seinem Wahlbezirk zu wählen, zu dem er aufgrund seines ständigen Wohnsitzes gehört, muss er den Wählerausweis ebenfalls bei der zuständigen Wahlkommission des Wahlbezirks abgeben. Andernfalls wird ihm die Stimmabgabe durch die Wahlkommission des Wahlbezirks nicht gestattet.

Unmöglichkeit der Ausstellung eines Wählerausweises

Es gibt auch Situationen, in denen die Gemeindeverwaltung einem Wähler auf dessen Antrag hin keinen Wählerausweis ausstellen kann:

  • Der Wähler ist in der betreffenden Gemeinde nicht als dauerhaft wohnhaft gemeldet und ist aus diesem Grund nicht im ständigen Wählerverzeichnis der Gemeindeverwaltung eingetragen,
  • dem Wähler wurde bereits ein Wählerausweis für die im Jahr 2024 stattfindenden Wahlen zum Regionalparlament ausgestellt; in diesem Fall kann dem Wähler kein zweiter Wählerausweis für dieselben Wahlen ausgestellt werden.

Bei Nichtzustellung, Verlust oder Diebstahl eines bereits ausgestellten Wählerausweises kann dem Wähler kein neuer Wählerausweis ausgestellt werden. Auch wenn es sich in den meisten Fällen um einen unverschuldeten Verlust handelt, beruht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Duplikats darauf, dass der behauptete Verlust nicht nachweisbar ist und es somit leicht zu einem Missbrauch durch die Ausstellung mehrerer Wählerausweise an denselben Wähler sowie zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kommen könnte, wonach jeder Wähler nur einmal wählen darf.

 

Aktualisiert: 31. 5. 2026 v 22:03:03

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